Anwaltliche-Tätigkeit

Umgangs- und Sorgerecht

Regelungen für die gemeinsamen Kinder

Beim Umgangs- und Sorgerecht trifft man Regelungen für gemeinsame Kinder, deren Eltern sich getrennt haben oder die aus persönlichen Gründen heraus nicht in der Lage sind, ihre Kinder selber zu betreuen und zu erziehen.

Das Umgangsrecht umfasst Besuchsregelungen mit dem Kind für den nicht betreuenden Elternteil.

Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen, wie z. B. den Aufenthalt des Kindes, die Auswahl der Schule oder der Kindertagesstätte, die Bestimmung des Namens, die (religiöse) Erziehung, medizinische Behandlungen, etc..

 

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Ihre Interessen in gerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsverfahren. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Kontakten mit dem Jugendamt.

 

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • bei nicht verheirateten Eltern die Vaterschaftsanerkennung und gegebenenfalls eine gemeinsame Sorgerechtserklärung,
  • bereits ergangene Gerichtsentscheidungen betreffend die elterliche Sorge oder den Umgang.

Die häufigsten Fragen und Antworten um das Umgangs- und Sorgerecht (FAQ)

Sofern die Kindeseltern verheiratet sind, haben sie über ihre gemeinschaftlichen Kinder das gemeinsame Sorgerecht.

Bei Kindeseltern, die nicht miteinander verheiratet waren, bekommt der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht nur durch eine gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern, die diese beim zuständigen Jugendamt erklären können oder durch eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung. Andernfalls hat die nichtverheiratete Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.

Üblicherweise ist es so, dass das gemeinsame Sorgerecht auch über die Ehescheidung beibehalten bleibt und beide Eheleute für ihre Kinder Verantwortung übernehmen sollen. Lediglich in absoluten Ausnahmefällen ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Ehepartner im Ehescheidungsverfahren angezeigt.

Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um alltägliche Entscheidungen oder um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.

Bei alltäglichen Entscheidungen (z. B. Schulalltag, Essensfragen, Bestimmng der Schlafenszeit, Umgang mit Freunden der Kinder, gewöhnliche medizinische  Versorgung) kann der Elternteil Entscheidungen alleine treffen, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält oder der Elternteil, der aktuell Umgang mit dem Kind ausübt.

Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (z. B. Schulanmeldungen und Auswahl der Schule, Aufenthaltsbestimmungsrecht, grundlegende Fragen der religiösen Erziehung) müssen die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam treffen.

Wenn die Eltern keine gemeinsame Entscheidung für das Kind treffen können oder wollen, ist das Familiengericht einzuschalten. Dieses wird dann einen Elternteil bestimmen, der die Entscheidung für das Kind zu treffen hat.

Jeder Elternteil hat einen gesetzlich fundierten Anspruch auf Umgang mit seinen Kindern. Dieser kann nur dann verwehrt werden, wenn der Umgang des Elternteils mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar ist. Die Häufigkeit des Umgangs und die Ausgestaltung richten sich nach dem Alter des Kindes.

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