Anwaltliche-Tätigkeit

Unterhalt

Unterhalt für Ehepartner und Kinder

Unterhalt für Partner und Kinder

Sofern es zu einer Trennung zwischen Ehepartnern oder Partnern, die nicht miteinander verheiratet waren und gemeinsame Kinder haben, kommt, ergeben sich häufig Unterhaltsansprüche zwischen den (Ehe-)Partnern und Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Elternteil, der sie nicht betreut.

Was wir für Sie tun können

Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Unterhaltsansprüchen

  • beim Kindesunterhalt für minderjährige oder volljährige Kinder,
  • beim Ehegattentrennungs- oder nachehelichen Unterhalt,
  • bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht verheirateter Partner.
 
 

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Ihre Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate, sofern Sie Arbeitnehmer sind,
  • Ihren letzten Einkommenssteuerbescheid,
  • bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre und die letzten drei Steuerbescheide.

Die häufigsten Fragen und Antworten zum Unterhalt (FAQ)

Der Kindestunterhalt ergibt sich in NRW aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig den Lebenshaltungskosten angepasst. Die aktuelle Version kann im Internet auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingesehen werden. Der hieraus zu zahlende Kindesunterhalt orientiert sich an dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

Bei minderjährigen Kindern ist der Elternteil barunterhaltspflichtig, der die Kinder nicht betreut und versorgt. Der Elternteil, durch den die Kinder betreut und versorgt werden, ist bei normalen Einkommensverhältnissen nicht barunterhaltspflichtig.

Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.

Während der Trennungszeit ist grundsätzlich dann Ehegattentrennungsunterhalt geschuldet, wenn ein besonderer Grund vorliegt, wie z. B. Krankheit, Ausbildung, Betreuung eines Kindes oder ehebedingte Nachteile.

Wenn aus der Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist, muss auch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes an den das Kind betreuuenden Partner Unterhalt gezahlt werden, sofern eine Einkommensdifferenz vorliegt. Über das dritte Lebensjahr hinaus ergibt sich eine Unterhaltsverpflichtung lediglich dann, wenn eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gegeben ist. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach den Einkünften der Partner.

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