Glossar

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Glossar: Immobilien

Sind Sie im Zusammenhang mit rechtlichen Belangen bzgl. Ihrer Immobilie über einen Begriff gestolpert, den Sie sich nicht erklären können?

In diesem Stichwortverzeichnis befinden sich die wichtigsten Begrifflichkeiten, die Sie kennen sollten, einfach erklärt.

(Quelle: Bundesnotarkammer Glossar: Grundstückskaufvertrag)

Auflassung nennt der Jurist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.

Baulasten sind Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, zum Beispiel Zuwendungen oder Fluchtwege freizuhalten. Diese werden in Bayern wie private Belastungen im Grundbuch und in den anderen Bundesländern in sogenannte Baulastenverzeichnisse eingetragen, die von Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden geführt werden.

Besitz ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, ist beim Immobilienkauf der Besitzübergang auf den Käufer in der Regel an die vorherige Kaufpreiszahlung geknüpft.

Dienstbarkeit gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (Beispiel: Wegerecht) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (Beispiel: Baubeschränkung).

Eigentum ist die rechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer Person. Zusätzlich zur Auflassung setzt der Eigentumsübergang voraus, dass der Käufer anstelle des Verkäufers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Kaufpreis bezahlt wurde. Der Notar kann die Eigentumsumschreibung erst veranlassen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde.

Erbbaurecht ist das Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und kann veräußert und belastet werden. Es ist häufig auf 99 Jahre befristet. Über die gesamte Nutzungsdauer ist der vereinbarte Erbbauzins zu entrichten.

Erschließungskosten entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde vorab nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.

Fälligkeitsmitteilung Sobald der lastenfreie Eigentumserwerb durch den Käufer gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist.

 

Finanzierungsgrundpfandrecht Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen auf, muss er der Bank regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Mithilfe einer sogenannten Finanzierungsvollmacht kann bereits das Kaufobjekt selbst als Belastungsgegenstand genutzt werden, ohne dass dadurch ein Kostenrisiko für den Verkäufer entsteht.

Flurnummer Jedes Flurstück – dies entspricht in der Regel einem Grundstück – hat eine exakte Flurnummer.

 

Fortführungsnachweis bezeichnet die an einem Flurstück durch Vermessung eingetretene Veränderung.

Gläubiger ist, wer von einem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.

Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. In weiteren drei Abteilungen sind der Eigentümer und eventuelle Belastungen des Grundstücks eingetragen, zum Beispiel Wege- und Leitungsrechte oder Grundschulden. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstücks ist.

Grunderwerbsteuer fällt – von Ausnahmen abgesehen – bei der Veräußerung von Grundstücken je nach Bundesland i. H. v. 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises an. Mitverkaufte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.

 

Grundschuld ist ein Mittel zur Kreditsicherung, das im Grundbuch eingetragen wird. Im „Verwertungsfall“ findet die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück statt. Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt davon ab, ob weiterer Finanzierungsbedarf bei der gleichen Bank besteht. Häufig wiegen bereits geringe Zinsunterschiede die Kosten für Löschung und Neueintragung zugunsten eines anderen Kreditinstituts auf.

 

Grundstück ist ein im Grundbuch mit eigener Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Gebäude gehört rechtlich – von Ausnahmen wie dem Erbbaurecht abgesehen – zu dem Grundstück, auf dem es steht. Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil: Ist vom Grundstück die Rede, ist rechtlich auch das aufstehende Gebäude erfasst.

Hypothek ist ein nur noch selten eingesetztes Mittel zur Kreditsicherung. Anders als die Grundschuld „steht und fällt“ sie mit der gesicherten Forderung.

Kataster ist das amtliche Verzeichnis für Flurstücke. Es beschreibt deren geometrische Lage, Art der Nutzung, Größe sowie darauf befindliche bauliche Anlagen. Auf diesen Angaben beruhen die Grundstücksangaben im Grundbuch.

Kaufpreisfälligkeit Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um dem Käufer das Kaufobjekt frei von allen nicht übernommenen Belastungen, die noch im Grundbuch eingetragen sind, zu verschaffen. Sofern die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt der Notar dies dem Käufer mit (Fälligkeitsmitteilung). Der Käufer muss den Kaufpreis dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist an den Verkäufer bzw. die abzulösende Bank überweisen.

Kosten Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt, wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig von dieser vertraglichen Regelung haften kraft Gesetzes sowohl Käufer als auch Verkäufer für alle bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundbuch- und Notarsystem nicht nur besonders sicher, sondern auch besonders effektiv und kostengünstig.

Lasten sind die mit einem Grundstück kraft Gesetzes verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, die Erschließungskosten und die Prämien der Sachversicherung.

Lastenfreistellung Der Käufer möchte das Grundstück grundsätzlich frei von fremden Belastungen, insbesondere frei von Kreditsicherheiten des Verkäufers (Grundpfandrechte), erwerben. Die Beseitigung solcher Belastungen im Zuge einer Grundstücksübertragung wird auch als Lastenfreistellung bezeichnet. Sichert beispielsweise eine eingetragene Grundschuld noch Verbindlichkeiten des Verkäufers, kümmert sich der Notar darum, dass das Kreditinstitut die Löschungsunterlagen zur Verfügung stellt und die noch offene Verbindlichkeit des Verkäufers aus dem Kaufpreis beglichen wird.

Löschungsbewilligung Ein im Grundbuch eingetragenes Recht kann in der Regel nur mit notariell beglaubigter Löschungsbewilligung des Rechtsinhabers gelöscht werden.

Messungsanerkennung Nach erfolgter Vermessung einer zu veräußernden Teilfläche müssen Verkäufer und Käufer das Ergebnis beim Notar als vertragsgemäß anerkennen. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, wird dabei auch der Kaufpreis an die im Vermessungsergebnis ermittelte Fläche angepasst.

Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks in der Weise, dass jeder einen ideellen – also: gedachten – Anteil daran hat. Sie können über ihren ideellen Bruchteil unabhängig von anderen Miteigentümern verfügen. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dieses Recht kann eingeschränkt und Benutzung des Grundstückes bedingt werden.

Nebenvereinbarungen außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können darüber hinaus zur Ungültigkeit des gesamten Grundstückskaufvertrages führen.

Nießbrauch nennt der Jurist das umfassende Nutzungsrecht an einem Grundstück. Der Nießbrauchberechtigte kann das Grundstück dann selbst bewohnen, er kann es aber beispielsweise auch vermieten.

Notaranderkonten sind besonders gesicherte und vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. In dieser Funktion ermitteln sie die Interessen aller Beteiligten und wirken auf eine Einigung hin, bei der keiner benachteiligt wird. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare vor allem Verträge, die besonders weitreichende persönliche oder wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten mit sich bringen.

Nutzungen sind alle mit dem Grundstück verbundenen Vorteile.

Rang Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs eingetragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt.

Reallasten begründen die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen wie beispielsweise Rentenzahlungen zu entrichten.

Rechtsmängel Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Ist das Grundstück vertragswidrig belastet, stehen dem Käufer Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte zu.

Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag ist möglich, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, weil der Vertragspartner seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.

Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen. Bei Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.

Sicherungsvereinbarung ist eine andere Bezeichnung für Zweckerklärung.

Teilflächen können im Grundbuch erst umgeschrieben werden, wenn aus ihnen nach amtlicher Vermessung eigenständige Grundstücke geworden sind.

 

Tipp Sind Finanzierungsfragen geklärt, können notwendige Sicherheiten bei der Beurkundung des Kaufvertrags gleich mitbestellt werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung Die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Käufer setzt i. d. R. die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus. Diese wird durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt und direkt an den Notar übermittelt.

Verlesen der Urkunde Das Verlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.

Verzug kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.

Vollzug Im Rahmen des Vollzugs kümmert sich der Notar um die weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit erforderlich – andere Behörden. Deshalb ist regelmäßig eine entsprechende Vollzugsvollmacht in der Urkunde enthalten.

Vorkaufsrecht Besteht ein Vorkaufsrecht, kann der Berechtigte das Grundstück anstelle des Käufers zu den gleichen Bedingungen vom Eigentümer erwerben. Kraft baugesetzlicher Bestimmungen kann z. B. der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Dies prüft der Notar durch Anfrage bei der zuständigen Gemeinde im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit.

Vorlagesperre Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat (und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen).

Vormerkung Mit der Vormerkung wird ein Grundstück gewissermaßen für den Käufer „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist typische Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (z. B. nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen) dem Käufer gegenüber unwirksam sind.

Zubehör sind bewegliche Gegenstände auf einem Grundstück, die dessen wirtschaftlichem Zweck dienen (z. B. Maschinen auf einem Fabrikgelände, Baumaterial auf einem Baugrundstück). Im Zweifel wird angenommen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auch auf dessen Zubehör erstreckt.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der Gläubiger des in einer notariellen Urkunde verbrieften Anspruchs kann diesen auch ohne gerichtliche Geltendmachung vollstrecken, wenn sich der Schuldner deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. So ist beispielsweise die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung üblich.

Zweckerklärung Welche Forderungen eine Grundschuld sichern soll, wird in der Zweckerklärung geregelt. Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen.

Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in selbstständige Wohnungen oder sonstige Räume. Sie bescheinigt, dass diese baulich hinreichend von den anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind.

Abnahme ist bei einem Bauträgervertrag die Erklärung des Erwerbers, dass das geschuldete Objekt vertragsgemäß errichtet wurde.

Auflassung nennt der Jurist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.

 

Bankbürgschaft ist das Versprechen des Kreditinstituts, für Schulden eines Dritten, z. B. des insolventen Bauträgers, einzustehen.

Baubeschreibung enthält detaillierte Angaben zur Errichtung und Ausstattung eines Bauvorhabens. Sie ist oft in einer eigenen Urkunde enthalten, auf die dann im Bauträgervertrag verwiesen wird.

Bauträgervertrag Neben dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Wohnung schuldet der Verkäufer beim Bauträgervertrag auch die Errichtung oder die Sanierung eines Gebäudes. Rechtlich betrachtet handelt es sich um einen gemischten Kauf- und Werkvertrag, der strengen Regelungen unterliegt und zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf.

 

Besitz ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, ist beim Immobilienkauf der Besitzübergang auf den Käufer in der Regel an die vorherige Kaufpreiszahlung geknüpft.

Bezugsfertigkeit ist der Zeitpunkt, ab dem das Objekt bewohnbar ist. Dafür müssen z. B. sanitäre Anlagen vorhanden und die sichere Begehbarkeit gewährleistet sein; Fassaden- und Außenarbeiten können noch ausstehen.

Dienstbarkeit gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (Beispiel: Wegerecht) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (Beispiel: Baubeschränkung).

 

Eigentum ist die rechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer Person. Zusätzlich zur Auflassung ist für den Eigentumsübergang erforderlich, dass der Käufer anstelle des Verkäufers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Kaufpreis bezahlt wurde. Der Notar kann die Eigentumsumschreibung erst veranlassen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde.

 

Eigentumswohnung ist die übliche umgangssprachliche Bezeichnung von Wohnungseigentum.

 

Eigentümerversammlung ist das – meist jährliche – Treffen aller Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft. Die gefassten Beschlüsse sind von dem Verwalter in einer Beschluss-Sammlung zu dokumentieren. Sie binden auch einen späteren Erwerber.

 

Erschließungskosten entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde vorab nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.

 

Fälligkeitsmitteilung Sobald der lastenfreie Eigentumserwerb durch den Käufer gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist.

 

Fertigstellungssicherheit Ein Bauträger muss seinem Käufer in Höhe von 5 % des Kaufpreises Sicherheit dafür leisten, dass das geschuldete Objekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel hergestellt wird. Dies kann z. B. durch Bankbürgschaft oder einen entsprechenden Einbehalt bei der ersten Rate geschehen.

 

Finanzierungsgrundpfandrecht Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen auf, muss er der Bank regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Mithilfe einer sogenannten Finanzierungsvollmacht kann bereits das Kaufobjekt selbst als Belastungsgegenstand genutzt werden, ohne dass dadurch ein Kostenrisiko für den Verkäufer entsteht.

 

Freigabeversprechen ist die verbindliche Zusage der Verkäuferbank, das Objekt gegen Zahlung des Kaufpreises aus der Haftung für Verkäuferkredite zu entlassen.

 

Gemeinschaftseigentum ist alles, was nicht zum Sondereigentum gehört, beispielsweise das Dach, tragende Wände, Treppenhäuser, Durchgangsräume oder Außenanlagen. Es wird gemeinschaftlich genutzt und verwaltet, soweit nicht Sondernutzungsrechte für bestimmte Eigentümer bestehen, z. B. an Gärten, Terrassen oder Stellplätzen.

 

Gemeinschaftsordnung enthält die Grundregeln für das Zusammenleben der Raumeigentümer, z. B. wann und wie eine Versammlung der Eigentümer einzuberufen ist oder welche Maßstäbe für die Kostenabrechnung gelten. Sie wird meist zusammen mit der Teilungserklärung festgelegt.

 

Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. In weiteren drei Abteilungen sind der Eigentümer und eventuelle Belastungen des Grundstücks eingetragen, zum Beispiel Wege- und Leitungsrechte oder Grundschulden. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstücks ist.

 

Grunderwerbsteuer fällt regelmäßig bei der Veräußerung von Grundstücken je nach Bundesland i. H. v. 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises an. Mitverkaufte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.

 

Grundschuld ist ein Mittel zur Kreditsicherung, das im Grundbuch eingetragen wird. Im „Verwertungsfall“ findet die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück statt. Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt vom weiteren Finanzierungsbedarf bei der gleichen Bank ab. Häufig wiegen bereits geringe Zinsunterschiede die Kosten für Löschung und Neueintragung zugunsten eines anderen Kreditinstituts auf.

 

Instandhaltungsrücklage ist der Anteil des Wohngeldes, welcher nicht für die laufenden Kosten verwendet, sondern für größere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Dach- oder Heizungsreparatur, angespart wird.

 

Kaufpreisfälligkeit Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um dem Käufer das Kaufobjekt frei von allen nicht übernommenen Belastungen, die noch im Grundbuch eingetragen sind, zu verschaffen. Sofern die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt der Notar dies dem Käufer mit (Fälligkeitsmitteilung). Der Käufer muss den Kaufpreis dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist an den Verkäufer bzw. die abzulösende Bank zahlen.

 

Kosten Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt, wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig von dieser vertraglichen Regelung haften kraft Gesetzes sowohl Käufer als auch Verkäufer für alle bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundbuch- und Notarsystem nicht nur besonders sicher, sondern auch besonders effektiv und kostengünstig.

 

Lasten sind die mit einem Grundstück kraft Gesetzes verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, die Erschließungskosten und die Prämien der Sachversicherung.

 

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) legt zum Schutz des Käufers viele Inhalte des Bauträgerkaufvertrags zwingend fest, insbesondere die Ratenzahlungen.

 

Nebenvereinbarungen außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages führen.

Notaranderkonten sind besonders gesicherte und vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

 

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. In dieser Funktion ermitteln sie die Interessen aller Beteiligten und wirken auf ausgewogene und rechtssichere Regelungen hin. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare vor allem Verträge, die besonders weitreichende persönliche oder wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten mit sich bringen.

 

Rang Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs eingetragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt. Nachrangig eingetragene Belastungen erlöschen.

 

Ratenplan Die Makler- und Bauträgerverordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest. Zum Nachteil des Käufers abweichende Raten sind unzulässig.

 

Raumeigentum ist der Oberbegriff für Wohnungs- und Teileigentum.

 

Rechtsmängel Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Andernfalls stehen dem Käufer Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte zu.

 

Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen. Bei Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.

 

Sondereigentum gehört – im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum – einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung und Verwaltung.

 

Sondernutzungsrecht ist eine im Grundbuch vermerkte Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an einen Raumeigentümer, beispielsweise als Stellplatz für das Kfz oder als Gartenfläche.

 

Teileigentum besteht aus Sondereigentum an einem Raum, der nicht Wohnzwecken dient, und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer.

 

Teilungserklärung ist die Urkunde, mit der das Grundstück in Raumeigentum aufgeteilt wird. Sie legt insbesondere den Umfang des Sondereigentums fest, ob die gebildeten Räume als Wohnungen genutzt werden sollen und welche Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum existieren bzw. eingeräumt werden können.

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung Die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Käufer setzt in der Regel die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus. Diese wird durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt und direkt dem Notar übermittelt.

 

Verlesen der Urkunde Das Verlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis über die gesamte Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.

 

Verwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft und ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der erste Verwalter wird oft schon in der Teilungserklärung bestimmt. Im Übrigen wird er von der Eigentümerversammlung bestellt.

 

Verwalterzustimmung kann nach der Teilungserklärung bei der Veräußerung einzelner Einheiten notwendig sein. Der Notar holt diese – zusammen mit einem Nachweis über die Bestellung des Verwalters – ein.

 

Verzug kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.

 

Vollzug Im Rahmen des Vollzugs kümmert sich der Notar um die weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit erforderlich – andere Behörden. Der Notar gewährleistet damit, dass der Vertrag sicher und reibungslos abgewickelt wird.

 

Vollzugsanweisung / Vorlagesperre Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung beim Wohnungskauf erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat.

 

Vormerkung Mit der Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer gewisser-maßen „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist typische Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (z. B. nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen) dem Käufer gegenüber unwirksam sind.

 

Werkvertrag Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, ein bestimmtes „Werk“, beispielsweise ein Gebäude, herzustellen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes geregelt.

 

Wohngeld ist die aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes geschuldete Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, durch die die laufenden Kosten der Anlage sowie der Beitrag zur Instandhaltungsrücklage gedeckt werden. Der Käufer ist regelmäßig ab Besitzübergang verpflichtet, das Wohngeld zu bezahlen.

 

Wohnungseigentum besteht aus Sondereigentum an einer Wohnung und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer (Eigentumswohnung).

 

Wohnungseigentümerversammlung wird kurz Eigentümerversammlung genannt.

 

Zwangsvollstreckungsunterwerfung Ein Anspruch kann ohne vorheriges gerichtliches Verfahren vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner deswegen in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. In Bauträgerverträgen ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfung eines Verbrauchers zur Sicherung des Kaufpreises regelmäßig unzulässig.

Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in selbstständige Wohnungen oder sonstige Räume. Sie bescheinigt, dass diese baulich hinreichend von den anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.

 

Abnahme ist bei einem Bauträgervertrag die Erklärung des Erwerbers, dass das geschuldete Objekt vertragsgemäß errichtet wurde.

 

Auflassung nennt der Jurist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.

 

Bankbürgschaft ist das Versprechen des Kreditinstituts, für Schulden eines Dritten, z. B. des insolventen Bauträgers, einzustehen.

 

Baubeschreibung enthält detaillierte Angaben zur Errichtung und Ausstattung eines Bauvorhabens. Sie ist oft in einer eigenen Urkunde enthalten, auf die dann im Bauträgervertrag verwiesen wird.

 

Bauträgervertrag Neben dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Wohnung schuldet der Verkäufer beim Bauträgervertrag auch die Errichtung oder die Sanierung eines Gebäudes. Rechtlich betrachtet handelt es sich um einen gemischten Kauf- und Werkvertrag, der strengen Regelungen unterliegt und zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf.

 

Besitz ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, ist beim Immobilienkauf der Besitzübergang auf den Käufer in der Regel an die vorherige Kaufpreiszahlung geknüpft.

 

Bezugsfertigkeit ist der Zeitpunkt, ab dem das Objekt bewohnbar ist. Dafür müssen z. B. sanitäre Anlagen vorhanden und die sichere Begehbarkeit gewährleistet sein; Fassaden- und Außenarbeiten können noch ausstehen.

 

Dienstbarkeit gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (Beispiel: Wegerecht) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (Beispiel: Baubeschränkung).

 

Eigentum ist die rechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer Person. Zusätzlich zur Auflassung ist für den Eigentumsübergang erforderlich, dass der Käufer anstelle des Verkäufers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Kaufpreis bezahlt wurde. Der Notar kann die Eigentumsumschreibung erst veranlassen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde.

 

Eigentumswohnung ist die übliche umgangssprachliche Bezeichnung von Wohnungseigentum.

 

Eigentümerversammlung ist das – meist jährliche – Treffen aller Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft. Die gefassten Beschlüsse sind von dem Verwalter in einer Beschluss-Sammlung zu dokumentieren. Sie binden auch einen späteren Erwerber.

 

Erschließungskosten entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde vorab nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.

 

Fälligkeitsmitteilung Sobald der lastenfreie Eigentumserwerb durch den Käufer gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist.

 

Fertigstellungssicherheit Ein Bauträger muss seinem Käufer in Höhe von 5 % des Kaufpreises Sicherheit dafür leisten, dass das geschuldete Objekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel hergestellt wird. Dies kann z. B. durch Bankbürgschaft oder einen entsprechenden Einbehalt bei der ersten Rate geschehen.

 

Finanzierungsgrundpfandrecht Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen auf, muss er der Bank regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Mithilfe einer sogenannten Finanzierungsvollmacht kann bereits das Kaufobjekt selbst als Belastungsgegenstand genutzt werden, ohne dass dadurch ein Kostenrisiko für den Verkäufer entsteht.

 

Freigabeversprechen ist die verbindliche Zusage der Verkäuferbank, das Objekt gegen Zahlung des Kaufpreises aus der Haftung für Verkäuferkredite zu entlassen.

 

Gemeinschaftseigentum ist alles, was nicht zum Sondereigentum gehört, beispielsweise das Dach, tragende Wände, Treppenhäuser, Durchgangsräume oder Außenanlagen. Es wird gemeinschaftlich genutzt und verwaltet, soweit nicht Sondernutzungsrechte für bestimmte Eigentümer bestehen, z. B. an Gärten, Terrassen oder Stellplätzen.

 

Gemeinschaftsordnung enthält die Grundregeln für das Zusammenleben der Raumeigentümer, z. B. wann und wie eine Versammlung der Eigentümer einzuberufen ist oder welche Maßstäbe für die Kostenabrechnung gelten. Sie wird meist zusammen mit der Teilungserklärung festgelegt.

 

Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. In weiteren drei Abteilungen sind der Eigentümer und eventuelle Belastungen des Grundstücks eingetragen, z. B. Wege- und Leitungsrechte oder Grundschulden. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstücks ist.

 

Grunderwerbsteuer fällt regelmäßig bei der Veräußerung von Grundstücken je nach Bundesland i. H. v. 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises an. Mitverkaufte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.

 

Grundschuld ist ein Mittel zur Kreditsicherung, das im Grundbuch eingetragen wird. Im „Verwertungsfall“ findet die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück statt. Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt davon ab, ob weiterer Finanzierungsbedarf bei der gleichen Bank besteht. Häufig wiegen bereits geringe Zinsunterschiede die Kosten für Löschung und Neueintragung zugunsten eines anderen Kreditinstituts auf.

 

Instandhaltungsrücklage ist der Anteil des Wohngelds, welcher nicht für die laufenden Kosten verwendet, sondern für größere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Dach- oder Heizungsreparatur, angespart wird.

 

Kaufpreisfälligkeit Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um dem Käufer das Kaufobjekt frei von allen nicht übernommenen Belastungen, die noch im Grundbuch eingetragen sind, zu verschaffen. Sofern die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt der Notar dies dem Käufer mit (Fälligkeitsmitteilung). Der Käufer muss den Kaufpreis dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist an den Verkäufer bzw. die abzulösende Bank zahlen.

 

Kosten Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt, wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig von dieser vertraglichen Regelung haften kraft Gesetzes sowohl Käufer als auch Verkäufer für alle bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundbuch- und Notarsystem nicht nur besonders sicher, sondern auch besonders effektiv und kostengünstig.

 

Lasten sind die mit einem Grundstück kraft Gesetzes verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, die Erschließungskosten und die Prämien der Sachversicherung.

 

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) legt zum Schutz des Käufers viele Inhalte des Bauträgerkaufvertrags zwingend fest, insbesondere die Ratenzahlung.

 

Nebenvereinbarungen außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können zur Ungültigkeit des ganzen Vertrages führen.

 

Notaranderkonten sind besonders gesicherte und vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

 

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. In dieser Funktion ermitteln sie die Interessen aller Beteiligten und wirken auf ausgewogene und rechtssichere Regelungen hin. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare vor allem Verträge, die besonders weitreichende persönliche oder wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten mit sich bringen.

 

Rang Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs eingetragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt. Nachrangig eingetragene Belastungen erlöschen.

 

Ratenplan Die Makler- und Bauträgerverordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest. Zum Nachteil des Käufers abweichende Raten sind unzulässig.

 

Raumeigentum ist der Oberbegriff für Wohnungs- und Teileigentum.

 

Rechtsmängel Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Andernfalls stehen dem Käufer Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte zu.

 

Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen. Bei Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.

 

Sondereigentum gehört – im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum – einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung und Verwaltung.

 

Sondernutzungsrecht ist eine im Grundbuch vermerkte Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an einen Raumeigentümer, beispielsweise als Stellplatz für das Kfz oder als Gartenfläche.

 

Teileigentum besteht aus Sondereigentum an einem Raum, der nicht Wohnzwecken dient, und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer.

 

Teilungserklärung ist die Urkunde, mit der das Grundstück in Raumeigentum aufgeteilt wird. Sie legt insbesondere den Umfang des Sondereigentums fest, ob die gebildeten Räume als Wohnungen genutzt werden sollen und welche Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum existieren bzw. eingeräumt werden können.

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung Die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Käufer setzt in der Regel die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus. Diese wird durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt und direkt dem Notar übermittelt.

 

Verlesen der Urkunde Das Verlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.

 

Verwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft und ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der erste Verwalter wird oft schon in der Teilungserklärung bestimmt; im Übrigen wird er von der Eigentümerversammlung bestellt.

 

Verwalterzustimmung kann nach der Teilungserklärung bei der Veräußerung einzelner Einheiten notwendig sein. Der Notar holt diese – zusammen mit einem Nachweis über die Bestellung des Verwalters – ein.

 

Verzug kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.

 

Vollzug Im Rahmen des Vollzugs kümmert sich der Notar um die weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit erforderlich – andere Behörden. Der Notar gewährleistet damit, dass der Vertrag sicher und reibungslos abgewickelt wird.

 

Vollzugsanweisung / Vorlagesperre Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung beim Wohnungskauf erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat.

 

Vormerkung Mit der Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer gewisser-maßen „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist typische Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (z. B. nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen) dem Käufer gegenüber unwirksam sind.

 

Werkvertrag Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, ein bestimmtes „Werk“, beispielsweise ein Gebäude, herzustellen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes geregelt.

 

Wohngeld ist die aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes geschuldete Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, durch die die laufenden Kosten der Anlage sowie der Beitrag zur Instandhaltungsrücklage gedeckt werden. Der Käufer ist regelmäßig ab Besitzübergang verpflichtet, das Wohngeld zu bezahlen.

 

Wohnungseigentum besteht aus Sondereigentum an einer Wohnung und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer (Eigentumswohnung).

 

Wohnungseigentümerversammlung wird kurz Eigentümerversammlung genannt.

 

Zwangsvollstreckungsunterwerfung Ein Anspruch kann ohne vorheriges gerichtliches Verfahren vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner deswegen in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung eines Verbrauchers wegen des Kaufpreises ist in Bauträgerverträgen regelmäßig unzulässig.

 

Auflassung: nennt der Jurist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.

 

Baulasten: sind Verpflichtungen eines Grundstückeigentümers gegenüber der Baubehörde, zum Beispiel Zuwendungen oder Fluchtwege freizuhalten. Diese werden in sogenannte Baulastenverzeichnisse eingetragen, die von Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden geführt werden.

 

Besitz: ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, ist beim Immobilienkauf der Besitzübergang auf den Käufer in der Regel an die vorherige Kaufpreiszahlung geknüpft.

 

Dienstbarkeit: gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (Beispiel: Wegerecht) oder einem Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (Beispiel: Beschränkungen).

 

Eigentum: ist die rechtliche Zuordnung eines Grundstückes zu einer Person. Zusätzlich zur Auflassung setzt der Eigentumsübergang voraus, dass der Käufer anstelle des Verkäufers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Kaufpreis bezahlt wurde. Der Notar kann die Eigentumsüberschreibung erst veranlassen, wenn die Grunderwerbssteuer bezahlt wurde.

 

Erbbaurecht: ist das Recht, auf fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und kann veräußert werden. Es ist häufig auf 99 Jahre befristet. Über die gesamte Nutzungsdauer ist der vereinbarte Erbbauzins zu entrichten.

 

Erschließungskosten: entstehen, um den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege, an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde vorab nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.

 

Fälligkeitsmitteilung: Sobald der lastenfreie Eigentumserwerb durch den Käufer gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist.

 

Finanzierungsgrundpfandrecht: Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen auf, muss er der Bank regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Mithilfe einer sogenannte Finanzierungsvollmacht kann bereits das Kaufobjekt selbst als Belastungsgegenstand genutzt werden, ohne dass dadurch ein Kostenrisiko für den Verkäufer entsteht.

 

Flurnummer: Jedes Flurstück (dies entspricht in der Regel einem Grundstück) hat eine exakte Flurnummer (Identifikationsnummer).

 

Fortführungsnachweis: enthält die an einem Flurstück durch Vermessung eingetretenen Veränderungen.

 

Gläubiger: ist, wer von einem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.

 

Grundbuch: ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstückes. In weiteren drei Abteilungen sind der Eigentümer und eventuelle Belastungen des Grundstückes eingetragen, zum Beispiel Wege- und Leitungsrechte oder Grundschulden. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstückes ist.

 

Grunderwerbssteuer: fällt (von Ausnahmen abgesehen) bei der Veräußerung von Grundstücken je nach Bundesland in Höhe von 3,5 – 6,5 Prozent des Kaufpreises an. Mitverkaufte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbssteuer.

 

Grundschuld: ist ein Mittel zur Kreditsicherung, das im Grundbuch eingetragen wird. Im „Verwertungsfall“ findet die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück statt. Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt davon ab, ob weiterer Finanzierungsbedarf bei der gleichen Bank besteht. Häufig wiegen bereits geringere Zinsunterschiede die Kosten für Löschung und Neueintragung zugunsten eines anderen Kreditinstituts auf.

 

Grundstück: ist ein im Grundbuch mit eigner Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Gebäude gehört rechtlich (von Ausnahmen, wie dem Erbbaurecht abgesehen) zu dem Grundstück, auf dem es steht. Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil. Ist von einem Grundstück die Rede, ist rechtlich auch das aufstehende Gebäude erfasst.

 

Hypothek: ist ein nur noch selten eingesetztes Mittel zur Kreditsicherung. Anders als die Grundschuld „steht und fällt“ sie mit der gesicherten Forderung.

 

Kataster: ist das amtliche Verzeichnis für Flurstücke. Es beschreibt deren geometrische Lage, Art und Nutzung, Größe sowie darauf befindlich bauliche Anlagen. Auf diesen Angaben beruhen die Grundstücksangaben im Grundbuch.

 

Kaufpreisfälligkeit: Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um dem Käufer das Kaufprojekt frei von allen nicht übernommenen Belastungen, die noch im Grundbuch eingetragen sind, zu verschaffen. Sofern die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt der Notar dies dem Käufer mit (Fälligkeitsmitteilung). Der Käufer muss den Kaufpreis dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist an den Verkäufer bzw. die abzulösende Bank überweisen.

 

Kosten: Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die bei dem Notar und dem Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt, wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig von dieser vertraglichen Regelung haften kraft Gesetzes sowohl Käufer als auch Verkäufer für alle bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundbuch- und Notarsystem nicht nur besonders sicher, sondern auch besonders effektiv und kostengünstig.

 

Lasten: sind die mit einem Grundstück kraft Gesetzes verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, die Erschließungskosten und die Prämien der Sachversicherung.

 

Lastenfreistellung: Der Käufer möchte das Grundstück grundsätzlich frei von fremden Belastungen, insbesondere frei von Kreditsicherheiten des Verkäufers (Grundpfandrechte), erwerben. Die Beseitigung solcher Belastungen im Zuge einer Grundstücksübertragung bezeichnet man auch als Lastenfreistellung. Sichert beispielweise eine eingetragene Grundschuld noch Verbindlichkeiten des Verkäufers, kümmert sich der Notar darum, dass das Kreditinstitut die Löschungsunterlagen zur Verfügung stellt und die noch offenen Verbindlichkeiten des Verkäufers aus dem Kaufpreis beglichen werden.

 

Löschungsbewilligung: Ein im Grundbuch eingetragenes Recht kann in der Regel nur mit notariell beglaubigter Löschungsbewilligung des Rechtsinhabers gelöscht werden.

 

Messungsanerkennung: Nach erfolgter Vermessung einer zu veräußernden Teilfläche müssen Verkäufer und Käufer das Ergebnis bei dem Notar als vertragsgemäß anerkennen. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, wird dabei auch der Kaufpreis an die im Vermessungsergebnis ermittelte Fläche angepasst.

 

Miteigentümer: sind gemeinsame Eigentümer des Grundstückes in der Weise, dass jeder einen ideellen („gedachten“) Anteil daran hat. Sie können über ihren ideellen Bruchteil unabhängig von anderen Miteigentümern verfügen. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Möglich ist, das Recht, die Aufhebung zu verlangen, einzuschränken und die Benutzung des Grundstücks zu regeln.

 

Nebenvereinbarungen: außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können darüber hinaus zur Ungültigkeit des gesamten Grundstückskaufvertrages führen.

 

Nießbrauch: nennt der Jurist das umfassende Nutzungsrecht an einem Grundstück. Der Nießbrauchberechtigte kann das Grundstück dann selbst bewohnen. Er kann es aber beispielsweise auch vermieten.

 

Notare: sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. In dieser Funktion ermitteln sie die Interessen aller Beteiligten und wirken auf eine Einigung hin, bei der keiner benachteiligt wird. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare vor allem Verträge, die besonders weitreichende persönliche oder wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten mit sich bringen.

 

Notaranderkonten: sind besonders gesicherte und von dem Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Tipp: Sind die Finanzierungsfragen geklärt, können notwendige Sicherheiten bei der Beurkundung des Kaufvertrages gleich mitbestellt werden.

 

Nutzungen: sind alle mit dem Grundstück verbundenen Vorteile.

 

Rang: Belastungen eines Grundstückes werden im Grundbuch grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs eingetragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt.

 

Reallasten: begründen die Verpflichtung des Grundstückeigentümers an den Berechtigten wiederkehrend Leistungen, wie beispielsweise Rentenzahlungen, zu entrichten.

 

Rechtsmängel: Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise: von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Ist das Grundstück vertragswidrig belastet, stehen dem Käufer Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte zu.

 

Rücktritt: von einem Grundstückskaufvertrag ist möglich, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, weil der Vertragspartner seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.

 

Sachmängel: liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen. Bei Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.

 

Sicherungsvereinbarung: ist eine andere Bezeichnung für Zweckerklärung.

 

Teilflächen: können im Grundbuch erst umgeschrieben werden, wenn aus ihnen nach amtlicher Vermessung eigenständige Grundstücke geworden sind.

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung: Die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Käufer setzt in der Regel eine Vorlage der Unbedenklichkeitserklärung voraus. Diese wird durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbssteuer ausgestellt und direkt an den Notar übermittelt.

 

Verlesen der Urkunde: Das Verlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt die Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.

 

Verzug: kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.

 

Vollzug: Im Rahmen des Vollzugs kümmert sich der Notar um die weitere Abwicklung des Grundstückkaufvertrags. Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt, soweit erforderlich, andere Behörden. Deshalb ist regelmäßig eine entsprechende Vollzugsvollmacht in der Urkunde enthalten.

 

Vorkaufrecht: Besteht ein Vorkaufsrecht, kann der Berechtigte das Grundstück anstelle des Käufers zu den gleichen Bedingungen vom Eigentümer erwerben. Kraft baugesetzlicher Bestimmungen kann zum Beispiel der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Dies prüft der Notar durch Anfrage bei der zuständigen Gemeinde im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit.

 

Vorlagesperre: Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen.

 

Vormerkungen: Mit der Vormerkung wird ein Grundstück gewissermaßen für den Käufer „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist typische Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (zum Beispiel: nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen) dem Käufer gegenüber unwirksam sind.

 

Zubehör: sind bewegliche Gegenstände auf einem Grundstück, die dessen wirtschaftlichem Zweck dienen (zum Beispiel: Maschinen auf einem Fabrikgelände, Baumaterial auf einem Baugrundstück). Im Zweifel wird angenommen, dass sich die Veräußerung des Grundstückes auch auf dessen Zubehör erstreckt.

 

Zwangsvollstreckungsunterwerfung: Der Gläubiger des in einer notariellen Urkunde verbrieften Anspruchs kann diesen auch ohne gerichtliche Geltendmachung vollstrecken, wenn sich der Schuldner deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. So ist beispielsweise die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung üblich.

 

Zweckerklärung: Welche Forderungen eine Grundschuld sichern soll, wird in der Zweckerklärung geregelt. Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen.

 

Glossar: Vorsorge & Erben

Sind Sie im Zusammenhang mit rechtlichen Belangen bzgl. Des „letzten Willens“ über einen Begriff gestolpert, den Sie sich nicht erklären können?

In diesem Stichwortverzeichnis befinden sich die wichtigsten Begrifflichkeiten, die Sie kennen sollten, einfach erklärt.

(Quelle: Bundesnotarkammer Glossar: Testament und Testamentsregister)

Anfechtung Letztwillige Verfügungen können durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, wenn es dafür einen Grund gibt, bspw. der Erblasser sich verschrieben hatte, über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder einem Motivirrtum erlag. Zur Anfechtung berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil brächte. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt grundsätzlich dann, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Annahme der Erbschaft ist die Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dafür reicht es, als Erbe aufzutreten oder die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen zu lassen (meist sechs Wochen).

Auflagen kann der Testator nutzen, um seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen zu verpflichten (etwa Versorgung eines Tieres, Anweisung zur Geldanlage).

Auskunft aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten und zu Lebzeiten des Erblassers auch diesen nur mit vorheriger Zustimmung des Testators erteilt.

Auslegung erbrechtlicher Erklärungen hat das Ziel, den Willen des Erblassers zu ermitteln. Umgangssprachliche Formulierungen führen dabei oft zu Missverständnissen und Streit. Daher ist eine notarielle Beratung bei der erbrechtlichen Gestaltung ratsam.

Ausschlagung Wer nicht Erbe sein will, kann eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

Beerdigungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.

Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.

Datensparsamkeit ist ein wichtiges Element des Datenschutzes. Daher werden im Testamentsregister keine Informationen zum Inhalt der registrierten Urkunden gespeichert, sondern nur deren Verwahrangaben.

 

Eigenhändige Testamente müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ohne notarielle Beratung sind dabei weder unklare und streitanfällige Formulierungen ausgeschlossen noch die Nichtigkeit der Urkunde durch Formfehler oder mangels Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können eigenhändige Testamente nur registriert werden, wenn sie amtlich verwahrt werden.

Enterben kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.

Erbengemeinschaften entstehen kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Alle Miterben sind gemeinschaftlich nur am gesamten Nachlass berechtigt und aus ihm verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.

Erbenhaftung Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.

Erbschaftsteuer beträgt je nach Steuerklasse zwischen 7 % und 50 %. Persönliche Freibeträge liegen zwischen 500.000 € (für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner) und 20.000 € (bspw. für Geschwister, Lebensgefährten, Freunde) und können durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern und Kindern steht ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Selbstgenutzter Wohnraum und betriebliches Vermögen können steuerbefreit sein.

Erbschein Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.

Erbverträge bieten besonders vielfältige Möglichkeiten, den letzten Willen des Testators optimal umzusetzen. Bspw. regelt jeder notarielle Erbvertrag präzise, zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen erbrechtliche Bindungen entstehen sollen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.

Erbverzicht Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.

Ersatzerben können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will.

Gebühren der Notare, Gerichte und des Testamentsregisters sind gesetzlich festgelegt. Bei einem Vermögen von bspw. 50.000 € kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung eines Einzeltestaments 165 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet 75 €. Der Erbschein würde bei gleicher Erbmasse 330 € kosten; diesen kann die notarielle Urkunde ersetzen und damit Geld sparen. Das Testamentsregister erhebt eine Gebühr von einmalig 15 € je Erblasser; wird diese nicht vom Notar oder Gericht für das ZTR abgerechnet, sind es 18 €.

Geburtenregisternummer Alle Geburten in Deutschland werden standesamtlich unter einer eindeutigen Geburtenregisternummer erfasst. Diese wird im Sterbefall auch dem Testamentsregister mitgeteilt und ermöglicht das Auffinden der Registrierungen des Erblassers.

Gemeinschaftliche Testamente können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner errichten. Mit dem ersten Todesfall werden wechselbezügliche Verfügungen bindend, d. h. sie können danach nicht mehr widerrufen werden.

Gesamtrechtsnachfolge Nach deutschem Erbrecht tritt der Erbe im Moment des Todes des Erblassers automatisch und umfassend in dessen Position ein (Universalsukzession). Er erlangt damit ohne Weiteres alle Rechte und Pflichten an und aus dem Nachlass, z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten oder Eigentum.

Gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers in Betracht.

Gütertrennung ist der durch Ehevertrag begründete Güterstand, bei dessen Auflösung kein Ausgleich des Zugewinns stattfindet. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ist dann auch ausgeschlossen.

Letztwillige Verfügung ist die einseitige Verfügung von Todes wegen, also das Testament.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften Lebensgefährten sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Ohne Eheschließung oder Verpartnerung sind deshalb testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich.

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. Als Experten im Erbrecht entwerfen und beurkunden sie Testamente und Erbverträge.

Notarielles Testament Das notarielle Testament wird nach umfassender Beratung des Testators durch den Notar beurkundet. Es dokumentiert dessen letzten Willen besonders rechtssicher, weil die notarielle Urkunde den vollen Beweis über die in ihr enthaltenen Verfügungen erbringt. Erbstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Dank der amtlichen Verwahrung ist die Urkunde vor Verlust oder Verfälschung sicher. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister gewährleistet, dass sie im Sterbefall eröffnet und beachtet wird.

Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.

Pflichtteilsentziehung gegen den Willen des Berechtigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Pflichtteilsverzicht Mit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag können der Testator und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren.

Rücknahmen aus der amtlichen Verwahrung haben bei Erbverträgen und notariellen Testamenten die Wirkung eines Widerrufs. Eigenhändige Testamente bleiben nach Rückgabe jedoch gültig und müssen ggf. vernichtet oder durch ein neues Testament ersetzt werden.

Schlusserbe ist der in einem Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmte Erbe des Längerlebenden. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen einheitlich auf den Schlusserben über.

Testament Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beraten, entworfen und beurkundet oder eigenhändig verfasst werden können. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.

Testamentsvollstreckung kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.

Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige können beim Notar ein Testament bereits errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Testierfähig ist jedenfalls, wer voll geschäftsfähig ist. Der Notar muss in jeder Verfügung von Todes wegen ausdrücklich Feststellungen zur Testierfähigkeit treffen und seine Mitwirkung verweigern, wenn der Testator testierunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die Wirksamkeit der Urkunde.

Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Testamente und Erbverträge.

Vermächtnis ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung fällt das Vermächtnis dem Bedachten im Sterbefall nicht automatisch zu, sondern muss – in der Regel vom Erben – gesondert erfüllt werden.

Vertragsmäßige Verfügungen sind bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.

Verwahrung Um letztwillige Verfügungen vor Verlust und Verfälschung zu schützen, werden sie beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt. Das Testamentsregister benachrichtigt diese Stellen im Sterbefall.

Verwahrangaben werden im Testamentsregister gespeichert, um registrierte Urkunden im Sterbefall zu finden. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Erblasser, also dessen Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, auch das Geburtsstandesamt und die Geburtenregisternummer.

Vormund In Verfügungen von Todes wegen kann auch ein Vormund für noch minderjährige Kinder benannt werden.

Vor- und Nacherben werden nacheinander Erben, wobei für den Vorerben Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Nacherben gelten. Die Regelungen dazu sind kompliziert und bedürfen rechtlicher Beratung.

Wechselbezügliche Verfügungen sind voneinander abhängige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie führen nach dem Tod des Erstverstorbenen zu Bindungswirkungen, die bei eigenhändigen Testamenten nicht immer bedacht werden.

Widerruf Der Testator kann sein Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, und zwar auch, wenn es notariell errichtet wurde. Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bindungswirkungen kann das Widerrufsrecht bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten eingeschränkt sein.

Zentrales Testamentsregister Das Testamentsregister dient dem Auffinden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch Notare und Gerichte. Das Testamentsregister ist aus dem deutschen Festnetz gebührenfrei unter 0800 – 35 50 700 (Mo.-Do. von 7–17 Uhr und Fr. von 7–13 Uhr) und im Internet unter www.testamentsregister.de erreichbar.

Zentrales Vorsorgeregister Im Vorsorgeregister werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten jederzeit elektronisch eingesehen werden. Dadurch werden unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson registriert ist. Das Vorsorgeregister ist aus dem deutschen Festnetz gebührenfrei unter 0800 – 35 50 500 und im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar.

Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Zwar bleibt deren Vermögen während der Ehe bzw. Partnerschaft getrennt, bei Beendigung findet jedoch ein Ausgleich statt, falls unterschiedliche Zugewinne erzielt worden sind. Im Erbrecht kann dieser Zugewinnausgleich pauschal durch ein zusätzliches Viertel des Erbteils erfolgen.

Zuwendungsverzicht Wer durch letztwillige Verfügung als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten, ohne sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verlieren.

Ärztliche Zwangsmaßnahme Ärztliche Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen, bezeichnet das Gesetz als ärztliche Zwangsmaßnahmen. Sie sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Betreuer und Bevollmächtigte solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Eine Vollmacht berechtigt hierzu nur, wenn sie mindestens schriftlich abgefasst ist und diese Maßnahmen ausdrücklich benennt.

Aufenthaltsbestimmung ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll.

Ausfertigung Das Original (die „Urschrift“) der notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt beim Notar. Die Ausfertigung ist eine „amtliche Kopie“ dieser Urschrift. Nur sie kann im Rechtsverkehr wie das Original eingesetzt werden.

Außenverhältnis Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen des Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.

Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften ermächtigt. Eine gesonderte Bankvollmacht kann neben einer notariellen Generalvollmacht manchmal zweckmäßig sein, rechtlich erforderlich ist sie nicht (und kann deshalb von einer Bank auch nicht gefordert werden).

Behandlungsabbruch Die Einwilligung in medizinisch notwendige Maßnahmen, um die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder des Todes des Vollmachtgebers abzuwenden, darf der Bevollmächtigte nur verweigern oder widerrufen, wenn er dazu in einer mindestens schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde.

Beratung Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen sind komplizierte Rechtsinstitute, bei deren Ausgestaltung rechtlicher Expertenrat in Anspruch genommen werden sollte. Dieses Glossar kann das individuelle Gespräch mit einem Notar oder einer Notarin bzw. einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nicht ersetzen.

Betreuung Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.

 

Betreuungsgerichte sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts), der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaften.

Betreuungsverfügung Dieses Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern möchte eine vom Gericht anzuordnende Betreuung näher ausgestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.

Bevollmächtigter ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen oder -unwilligen Vollmachtgeber handeln soll. Da der Bevollmächtigte (anders als ein vom Gericht bestellter Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegt, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.

Bundesnotarkammer Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister – wie das Zentrale Testamentsregister – im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Einzelvertretungsbefugnis Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, kann derjenige, dem Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist, allein für den Vollmachtgeber handeln.

Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten oder sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Auch stark beruhigende Medikamente können diese Wirkung haben.

Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

 

Gesamtvertretungsbefugnis Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt und ist Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet, können die Bevollmächtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln. Denkbar ist auch, einer Vertrauensperson Einzelvertretungs- und anderen Vertrauenspersonen nur Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen.

Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig sind auch alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Gesetzliche Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Personen wahrnimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister aber auch Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Vertreter.

Gesundheitsfürsorge umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betroffenen sorgen zu können (wie z. B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme).

Grundstücksgeschäfte bedürfen der notariellen Beurkundung. Das Grundbuchamt akzeptiert nur Vorsorgevollmachten in öffentlich beglaubigter Form, privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden nicht akzeptiert.

Höchstpersönliche Angelegenheiten kann der Vorsorgebevollmächtigte nicht erledigen. Dazu zählt z. B. die Testamentserrichtung.

Innenverhältnis nennt der Jurist das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht ganz ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. Die präzise Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis entscheidet häufig über die Praxistauglichkeit der Vorsorgevollmacht. Eine rechtliche Beratung ist zu empfehlen.

Kontrollbetreuer Falls Anzeichen für den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht bestehen, kann im Ausnahmefall gerichtlich ein Kontrollbetreuer bestellt werden.

Kosten der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister Für die Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister wird eine einmalige, aufwandsbezogene Gebühr (je nach Meldeweg, Zahlungsmodalität und Anzahl der Bevollmächtigten) erhoben. Sie liegt im Durchschnitt bei 13 €.

Notarielle Vollmachten haben verschiedene Vorteile gegenüber privatschriftlich verfassten Vorsorgevollmachten. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Vollmachtsurkunde. Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Deshalb sind rund 90 % der dem Zentralen Vorsorgeregister gemeldeten Vorsorgeurkunden in notarieller Form errichtet worden.

Organspende Organe dürfen Verstorbenen in Deutschland zur Transplantation nur entnommen werden, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Wurde diese weder zu Lebzeiten erklärt noch ausdrücklich verweigert, zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht, entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Die Organspendebereitschaft und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, weil der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig aufrechterhalten werden muss, um die Organe zu schützen.

Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da es Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Zu einigen Maßnahmen muss er dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich ermächtigt werden.

Persönliche Angelegenheiten sind insbesondere die Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer geschlossenen Anstalt.

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister erfolgt bei notariellen Vorsorgevollmachten in der Regel elektronisch durch den beurkundenden Notar bzw. die beurkundende Notarin. Dadurch reduziert sich die Registrierungsgebühr.

Service-Hotline Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist montags bis donnerstags von 7:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 13:00 Uhr telefonisch unter der aus dem deutschen Festnetz gebührenfreien Nummer 0800 – 35 50 500 erreichbar.

Schenkungen sind dem rechtlichen Betreuer – mit engen Ausnahmen – grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann hingegen in der Vollmacht auch speziell ermächtigt werden, unentgeltlich über Vermögensgegenstände (z. B. Sparguthaben und – mit notarieller Vollmacht – Grundbesitz) des Vollmachtgebers zu verfügen.

Testamentsregister Das Zentrale Testamentsregister (www.testamentsregister.de) stellt sicher, dass amtlich verwahrte Testamente im Sterbefall auch eröffnet und der darin enthaltene letzte Wille vom Nachlassgericht beachtet wird. Die Registrierungen erfolgen durch Notare und Gerichte.

Transmortale Vollmachten gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie können die Nachlassverwaltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erleichtern. Die Geltungsdauer sollte in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem sollte die Vollmacht auf die im notariellen Erbvertrag oder Testament festgelegte Erbfolge abgestimmt werden.

Untervollmacht ist eine Vollmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten meistens ausdrücklich geregelt. Häufig wird zur Vertretung in persönlichen Angelegenheiten die Erteilung einer Untervollmacht ausgeschlossen.

Vermögensangelegenheiten sind insbesondere die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen sowie die Vor- und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, und die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Vormundschaftsgerichte gibt es nicht mehr: Ihre Aufgaben wurden auf Familien- und Betreuungsgerichte übertragen.

Widerruf Durch einen Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden. Wenn die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, sollte auch der Widerruf gemeldet werden. Dies kann unter Angabe der Register- und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht widerrufen, sollte auch der Notar, der die Vollmacht seinerzeit beurkundet hat, in Kenntnis gesetzt werden.

Zentrales Vorsorgeregister Im Zentralen Vorsorgeregister (kurz ZVR) sollte jede Vorsorgevollmacht registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten können registriert werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die inzwischen mehr als 3 Millionen gespeicherten Vorsorgeurkunden im ZVR können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu 1.000 Mal täglich. Dadurch werden viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson im ZVR registriert ist. Das Zentrale Vorsorgeregister ist telefonisch gebührenfrei unter 0800 – 35 50 500 und im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar. Auf der Homepage finden Sie weitere Informationen zum Thema private Vorsorge.

ZVR-Card Nach Abschluss der Registrierung einer Vorsorgeurkunde erhält der Vollmachtgeber kostenfrei seine ZVR-Card zur Dokumentation der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Dabei handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.

  • 181 BGB Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen oder als Vertreter einer weiteren Person) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes „In-sich-Geschäft“ vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen (oder mehrfachen) Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-sich-Geschäfte nur zulässig, wenn dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann den Vertreter in der Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.
  • 1904 BGB Besonders gefährliche medizinische Eingriffe muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde.
  • 1906 BGB Freiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Fesselung durch Bauchgurt) sowie eine ärztliche Zwangsbehandlung sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Betreuer und Bevollmächtigte solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Eine Vollmacht berechtigt hierzu nur, wenn sie mindestens schriftlich abgefasst ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt.

Glossar: Unternehmen

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Glossar: LANDWIRTSCHAFT

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Glossar: Interessenvertretung

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