Notarielle-Tätigkeit

Ablauf des Beurkundungsverfahrens beim Notar

So läuft es beim Notar

Wie kommt es zur ersten Kontaktaufnahme mit uns?

Sie möchten ein Haus kaufen, ein Testament beurkunden lassen, eine Gesellschaft gründen oder Ihre Nachfolge planen? Dann benötigen Sie die Hilfe einer kompetenten Notarin und ihres Teams. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unsere Kanzlei jederzeit telefonisch, per Mail, persönlich oder über unsere Internetseite erreichen. Dort haben wir Kontaktformulare speziell für Ihr Anliegen vorbereitet.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Beurkundungsverfahren (FAQ)

Im ersten Beratungsgespräch haben Sie die Möglichkeit der Notarin Ihr Anliegen vorzutragen und alle für Sie im Raum stehenden Fragen zu stellen. Die Notarin wird mit Ihnen gemeinsam erörtern, welche rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, damit Ihre Zielvorstellungen umgesetzt und Ihre Fragen umfassend beantwortet werden können. Auf dieser Grundlage wird Sie Ihnen die für Ihre Situation zutreffende Rechtsgestaltungen vorschlagen, Ihnen erläutern und erklären. Eventuell müssen Kompromisse oder Alternativen, die sich mit dem rechtlichen Rahmen vereinbaren lassen, erarbeitet werden. Wir finden die bestmögliche Lösung für Sie.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, lassen Sie uns dies direkt zu Anfang wissen. So sind wir frühzeitig in der Lage einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

  • Die Beglaubigung ist die notarielle Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung). Eine Unterschrift können wir nur dann beglaubigen, wenn Sie in Anwesenheit der Notarin geleistet wurde oder wenn die Unterschrift persönlich vor der Notarin durch den Unterzeichnenden anerkannt wird.
  • Durch die Beglaubigung wird bezeugt, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt (beglaubigte Abschrift). Beispielsweise beglaubigen wir Schulzeugnisse, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden oder andere Dokumente. Damit wir eine beglaubigte Abschrift erstellen können, muss uns das Schriftstück im Original vorliegen.
  • Im Rahmen der Beurkundung wird eine von einer Notarin erstellte Urkunde, die die Rechtmäßigkeit der Vereinbarungen, Handlungen oder Aussagen der beteiligten Personen nachweist, erstellt. Die notarielle Urkunde beweist, dass die Vertragsparteien eine bestimmte Erklärung vor der Notarin abgegeben haben. Es wird damit die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Erklärung bestätigt.

Der Gesetzgeber hat festgeschrieben für welche Verträge, Vereinbarungen oder Willenserklärungen eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig ist. Eine notarielle Beurkundung ist beispielsweise zwingend erforderlich bei:

  • einem Grundstückskaufvertrag
  • einem Erbvertrag
  • einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
  • Notariellen Testamenten
  • einem Ehevertrag
  • der Gründung einer GmbH/ UG

 

Zeitnah erhalten Sie von uns einen Entwurf des Urkundentextes, der auf Ihr persönliches Anliegen zugeschnitten ist. Sofern Ihnen Textpassagen unklar sind oder Änderungen gewünscht werden, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um die aufgekommenen Fragen klären zu können. Sollten Vertragsanpassungen oder Ergänzungen notwendig werden, werden wir den Entwurf entsprechend abändern und anpassen und Ihnen sowie den weiteren Beteiligten erneut einen Entwurf zukommen lassen.

Bei allen Beurkundungen geht es um wesentliche Entscheidungen. Sie sollten sich daher die Zeit lassen, die Sie benötigen, um sich sicher zu sein, dass Sie die Urkunde auch wirklich unterschreiben möchten.

Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages mit einem Unternehmer haben Sie als Verbraucher gesetzlich mindestens zwei Wochen Zeit den Entwurf vor Beurkundung zu prüfen. Wir sind verpflichtet, Ihnen den Entwurf zu kommen zu lassen und die Einhaltung dieser Frist zu prüfen sowie diese in der Urkunde festzuhalten.

Wenn Sie sicher sind, dass Sie unterzeichnen möchten, vereinbaren Sie bitte mit unserer Kanzlei einen Termin zur Beurkundung.

  • Jeder Beurkundungstermin beginnt mit der Feststellung der Personalien, die durch Überprüfung der Identität aufgrund gültiger Ausweispapiere erfolgt. Dies sieht der Gesetzgeber so vor. Daher bringen Sie bitte Ihre gültigen Ausweispapiere mit. Zusätzlich können weitere amtliche Unterlagen als Original oder zumindest als beglaubigte Kopie benötigt werden. Hierüber informieren wir Sie zuvor rechtzeitig.
  • Die Notarin hat sich vor dem Beginn der Beurkundung davon zu überzeugen, dass Sie geschäftsfähig sind. Dies stellt er anhand der mit Ihnen geführten Unterredung fest. Stellt sich hierbei heraus, dass die Geschäftsfähigkeit nicht gegeben ist, müssen wir die Beurkundung ablehnen. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, vermerkt die Notarin dies in der Urkunde.
  • Während des Beurkundungstermins wird der gesamte Text der Urkunde von der Notrain vollständig vorgelesen. In unserer Kanzlei haben Sie die Möglichkeit, den Text in Papierform oder über einen Bildschirm mitzulesen.
  • Die Notarin belehrt Sie über alle mit dem Inhalt der Urkunde verbundenen Rechte und Pflichten und klärt über die Gesetzeslage auf. Dies hält er in der Niederschrift fest.
  • Ist der Text vollständig verlesen erfolgt die Unterzeichnung der Urkunde durch alle Vertragsbeteiligten und der Notarin. Damit ist die Beurkundung beendet.
  • Nach der Beurkundung trägt unser Notariat die Urkunde in das Urkundenverzeichnis ein. Die Urkunde erhält eine individuelle Nummerierung. Mit Hilfe der Nummer und unter Angabe des Namens der beurkundenden Notarin lässt sich die Urkunde eindeutig – auch für die Zukunft –identifizieren. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Notarin versehen. Besteht die Urkunde aus mehreren Blättern, werden diese mit einer Schnur und einem Prägesiegel miteinander verbunden.

  • Nach der Beurkundung trägt unser Notariat die Urkunde in eine Urkundenrolle ein. Die Urkunde erhält eine individuelle Nummerierung. Mit Hilfe der Nummer und unter Angabe des Namens des beurkundenden Notars lässt sich die Urkunde eindeutig – auch für die Zukunft –identifizieren. Die Urkunde wird mit dem Siegel unserer Notarin versehen. Besteht die Urkunde aus mehreren Blättern, werden diese mit einer Schnur und einem Prägesiegel miteinander verbunden.

Den an der Beurkundung beteiligten Personen übersenden wir entweder eine einfache beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung.

    • Eine einfache Abschrift gibt den Inhalt der Urkunde wieder. Sie enthält keinen Beglaubigungsvermerk der Notarin.
    • Die beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift der Urkunde, bei der durch die Notarin ein Beglaubigungsvermerk eingefügt wurde. Dieser bestätigt, dass die Abschrift mit dem Original (der Urschrift) übereinstimmt. Die beglaubigte Abschrift kann sich auch lediglich auf einen Teil der Urkunde beziehen. Dies nennt man eine „auszugsweise beglaubigte Abschrift“.
    • Die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr das Original der Urkunde. Sie ist ebenfalls eine Abschrift der Urkunde, wird allerdings von der Notarin mit einem so genannten Ausfertigungsvermerk versehen.

Der Ausfertigungsvermerk wird auf der Abschrift (Fotokopie) angebracht. Er enthält:

  • die Angabe von Tag und Ort der Erteilung,
  • die Bezeichnung der Person, der die Ausfertigung erteilt wird,
  • die Bestätigung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt,
  • und die Unterschrift der Notarin sowie sein Siegel.

Die Notarin vermerkt im Urkundenverzeichnis, wann und wem sie eine Ausfertigung erteilt hat.

Eine Ausfertigung kann sich auch lediglich auf einen Teil der Urkunde beziehen. Dies nennt man eine „auszugsweise Ausfertigung“.

Zusätzlich erhält die Abschrift die Überschrift „Ausfertigung“. Daher ist die Ausfertigung auch für den Laien leicht zu erkennen.

Sofern die Urkunde eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung beinhaltet, kann eine Ausfertigung von der Notarin mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Die praktisch häufigsten Fälle im Alltag für eine Vollstreckungsunterwerfung betreffen:

  • die Unterwerfung wegen des Kaufpreiszahlungsanspruches des Verkäufers gegen den Käufer im Grundstückskaufvertrag,
  • die Grundschulden,
  • die Unterhaltsansprüche,
  • und die Vereinbarung einer dauernden Last.

Mit der vollstreckbaren Ausfertigung kann der Gläubiger in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, ohne dass es eines Gerichtsverfahrens bedarf.

Eine Ausfertigung ist immer dann erforderlich, wenn es auf den Besitz der Urkunde ankommt und das Original der Urkunde nicht vorgelegt werden kann, weil die Urschrift bei der Notarin verblieben ist. Ein Hauptanwendungsfall ist die Ausfertigung einer Vollmacht. Kann der Bevollmächtigte eine Ausfertigung vorlegen, kann der Dritte darauf vertrauen, dass die Vollmacht besteht und tatsächlich erteilt ist.

Bei einer elektronischen Urkunde wird die eigenhändige Unterschrift der Notarin und dessen Siegel durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Der wichtigste Anwendungsfall für die elektronische Urkunde sind sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister. Diese werden elektronisch von der Notarin an das Handelsregister übermittelt. In einigen Bundesländern gilt dies auch bereits für die Kontaktaufnahme mit dem Grundbuchamt.

Die Notarin leitet eine Abschrift der Urkunde oder eine Mitteilung an alle gesetzlich vorgeschriebenen Stellen, wie beispielsweise das Finanzamt und im Falle eines Grundstückskaufvertrags an die zuständige Gemeinde weiter.

Die Notarin kümmert sich um die Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Zustimmungen und fordert gegebenenfalls Löschungsbewilligungen ein. Beim Kaufvertrag überwacht sie die Kaufpreiszahlung.

Sie veranlasst die Eintragungen im Grundbuch, im Handels – oder Vereinsregister.

Letztendlich kontrolliert sie mit Hilfe der Mitteilungen der Grundbuchämter und des Handelsregisters, ob alles zutreffend eingetragen ist.

Die Notarin übernimmt die gesamte Abwicklung und den Vollzug des Vertrages.

Zum Abschluss erhalten Sie die entsprechenden Mitteilungen des Grundbuchamtes, des Handelsregisters oder des Testamentsregisters.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Gebühren für die notarielle Beurkundung umfassen die vorhergehende Beratung, den Entwurf der Urkunde, die eigentliche Beurkundung und die Abwicklung der Urkunde. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind bei allen Notaren gleich. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Auch für den Entwurf sind Gebühren fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird oder nicht.

Links:

https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php