Anwaltliche-Tätigkeit

Erbengemeinschaft

Erbauseinandersetzung, Ausgleich für Pflegeleistungen

Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere gesetzliche oder testamentarische Erben Rechtsnachfolger nach dem Erblasser sind.

 Der gesamte Nachlass steht im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet.

 Wir vertreten Ihre Interessen:

Bei der streitigen Auseinandersetzung des Nachlasses
Zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen unter den Erben
Im Teilungsversteigerungsverfahren
Im Erbscheinsverfahren
Im Erbenfeststellungsverfahren
Bei Anfechtungen von Testamenten und Erbverträgen

Ausgleich für Pflegeleistungen

Hat einer der als gesetzlichen Erben berufenen Kinder für den Erblasser Pflegeleistungen erbracht, hatte einen Anspruch auf Ausgleich Gemäß § 2057 a BGB im Erbfall. Dieser Ausgleichsanspruch steht aus schließlich Kindern des Erblassers zu und auch nur dann, wenn diese gesetzliche Erben sind. Die Ausgleichung findet im Rahmen der Gesamtaufteilung des Nachlasses statt, in dem rechnerisch dem pflegenden Abkömmling ein höherer Anteil am Nachlass zugewiesen wird.

Wir vertreten Ihre Interessen:

Bei der Feststellung ob ein Ausgleichsanspruch gemäß § 2057 BGB besteht
Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
Bei der gerichtlichen Durchsetzung
Bei der Abwehr von geltend gemachten Ausgleichsansprüchen

Was wir für Sie tun können

Wie beraten Sie über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreffen. Wir entwerfen einen Erbauseinandersetzungsvertrag und bestreben dessen Durchsetzung. Hierbei ist es unser besonderes Anliegen, eine gütliche Einigung zwischen den Erben zu erwirken. Als Verhandlungsführer vermitteln wir gerne zwischen den Parteien, um so vernünftige Kompromisse einzufädeln und einen Erbstreit zu verhindern.

Außerdem stehen wir Ihnen auch dann zur Seite, wenn eine friedliche Einigung zwischen den Erben nicht mehr möglich erscheint. Wir machen Ihre Ansprüche notfalls klageweise geltend. Wir kennen die geeigneten Klagearten und wissen sie durchzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um die Einforderung des Vermächtnisses, die Durchsetzung der Teilungsversteigerung, die Anfechtung eines Testaments oder die Einforderung des Pflegeausgleichs handelt.

Damit wir unseren Job erfolgsversprechend angehen können, ist es wichtig, die gesetzlichen Fristen nicht zu verpassen. Kommen Sie daher so früh wie möglich auf uns zu. Soweit der Anspruch durchsetzbar ist, leiten wir alle nötigen Schritte in die Wege. 

Sie können darauf vertrauen, dass wir uns für Ihre Rechte einsetzen und Ihnen so Gerechtigkeit zugutekommt.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Das (notarielle) Testament mit Eröffnungsprotokoll. Gegebenenfalls den Erbschein, sofern er schon erteilt worden ist.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung (FAQ)

Die Erbengemeinschaft entsteht im Todeszeitpunkt des Erblassers. Jeder Erbe des Erblassers wird dabei zusammen mit den übrigen Erben kraft Gesetzes Eigentümer aller vorhandenen Nachlassgegenstände. Es entsteht eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft.

Erlangt ein Erbe seine Stellung durch ein Testament, kann dieses als Beweis der Erbschaft dienen. Dies gilt insbesondere für ein notarielles Testament. Aufgrund der möglichen Unwirksamkeit und Auslegungsschwierigkeiten erkennen manche Stellen, wie z.B. Banken, ein eigenhändiges Testament jedoch nicht als ausreichendes Beweismittel an. In diesem Fall muss der Erbe einen Erbschein beantragen.  Handelt es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte, ist ein europäisches Nachlasszeugnis nötig.

Der Erbe kann den Erbschein beim Nachlassgericht oder beim Notar beantragen. Erbengemeinschaften können auch zusammen einen Antrag stellen, müssen dies aber nicht. Jeder Erbe ist allein berechtigt einen Antrag zu stellen. Für den Antrag sind die Sterbeurkunde des Erblassers, eigene Ausweisdokumente, Dokumente, die die Erbenstellung beweisen können, wie das Testament oder eine Heiratsurkunde miteinzureichen. Zusätzlich ist vom Erben eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt, wenn dieses die Erbenstellung nach eingehender Prüfung als gegeben erachtet. Zu bedenken ist, dass mit der Beantragung des Erbscheins das Erbe automatisch angenommen.

Entsteht die Erbenstellung aufgrund der gesetzlichen Regelungen, muss allein die Beziehung zum Erblasser durch amtliche Dokumente bewiesen werden. Bei gültigen amtlichen Dokumenten ist die Erbenstellung grundsätzlich nicht bestreitbar.

Sofern kein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, verwalten alle Miterben der Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam. Kein Erbe kann allein über einen Gegenstand des Nachlasses entscheiden. Alle Entscheidungen stehen den Erben gemeinschaftlich zu. Das bedeutet auch, dass sie grundsätzlich einvernehmlich entscheiden müssen, die Mehrheitsabstimmung reicht für eine rechtswirksame Verfügung nicht immer aus. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Erbe gänzlich allein entscheiden.

Nur bei Notverwaltungsmaßnahmen ist jeder Erbe berechtigt, dringend notwendige Maßnahmen zu veranlassen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Handlung unmittelbar nötig ist, um einen drohenden Schaden zu verhindern und sich die Einwilligung der übrigen Erben nicht mehr rechtzeitig einholen lässt (z.B. Brand oder Wasserrohrbruch in einer hinterlassenen Immobilie).

Durch den Erbfall gehen die Schulden des Erblassers und die Erbfallschulden auf die Erbengemeinschaft über und die Erben haften hierfür. Den Erben können die Haftung jedoch auf das ererbte Vermögen beschränken, sofern das Beschränkungsrecht nicht verloren wurde.

Die Erbauseinandersetzung zielt auf die Auflösung der Erbengemeinschaft ab. Dazu werden jedem Erben in Höhe seiner Erbquote einzelne Vermögensgegenstände zugeordnet und in einem Auseinandersetzungsvertrag festgehalten. Mit Durchführung des Vertrags ist dann jeder Erbe Alleineigentümer des ihm zugewiesenen Vermögensgegenstands und kann mit diesem nach Belieben verfahren. Die Erben haben die gesetzliche Pflicht, an der Auseinandersetzung mitzuwirken.

 

Ist kein Testamentsvollstrecker bestimmt worden, können die Erben die Auseinandersetzung selbst vornehmen. Nach Bewertung des gesamten Nachlasses, werden zunächst die Verbindlichkeiten des Erblassers aus der Erbmasse getilgt. Daraufhin kann der verbleibende Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden. Die Zuordnung der Erbgegenstände wird im sogenannten Auseinandersetzungsvertrag festgehalten. Mit der Unterschrift aller Beteiligten und der Auskehrung der jeweiligen Vermögensanteile an die Erben ist die Auseinandersetzung abgeschlossen. Sollen auch Immobilien übertragen werden, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

Grundsätzlich muss sich der Erbe zunächst selbst über die Zusammensetzung der Erbmasse informieren. Dies kann allerdings nur für die Informationen gelten, die auch vom Erben selbst beschaffbar sind. Soweit Informationen von anderen Miterben vorenthalten werden, auf die der jeweilige Erbe selbst keinen Zugriff hat und ihm ohne diese Informationen ein erheblicher Nachteil droht, kann er gegen die Miterben einen Auskunftsanspruch nach Treue und Glauben geltend machen. Üblicherweise wird daraufhin der gesamte Nachlass durch die Mitwirkung aller Erben in einem detaillierten Nachlassverzeichnis veranschaulicht.

In Erbengemeinschaften kommt es aufgrund der verschiedenen Interessen der jeweiligen Erben häufig zu Streitigkeiten, die sich auch auf die Übertragung der Erbteile erstrecken. Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer welchen Gegenstand erhalten soll, kommen verschiedene Lösungsansätze in Betracht. Zunächst kann sich der kompromisslose Erbe von der Gemeinschaft absondern, indem er aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Außerdem können Immobilien durch die sogenannte Teilungsversteigerung versteigert werden. Der reine Gelderlös aus der Versteigerung wird sodann, nach Abzug der Kosten, aufgeteilt.

Kann ein Erbe sich unmöglich mit den anderen einigen, kann er die Erbengemeinschaft verlassen. Einmal kann dies im Wege der Veräußerung geschehen. Der Erbe kann seinen geerbten Erbteil an einen Dritten verkaufen, der dann an seiner Stelle in die Erbengemeinschaft eintritt und sich mit den übrigen Miterben über die Verteilung einigen muss.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Auch wenn dem Erben im Wege des Vermächtnisses Gegenstände hinterlassen wurden, gehen diese zunächst auf die Erbengemeinschaft über und werden von ihr verwaltet. Damit der Erbe selbstständig über sein Vermächtnis verfügen kann, muss er seinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft geltend machen. Ist dem Erben zum Beispiel ein Auto vererbt worden, muss die Erbengemeinschaft den begünstigten Erben das Auto noch zu Alleineigentum übereigen.

Das Vermächtnis ist durch eine formlose Erklärung bei dem Erben einzufordern. In der Regel erfolgt die Erklärung schriftlich und unter Festsetzung einer Frist.

Nach verstrichener Frist besteht die Möglichkeit, Leistungsklage gegen den Erben zu erheben. Soweit ein Urteil zugunsten des Vermächtnisnehmers erfolgt, kann das Vermächtnis schließlich zwangsweise durchgesetzt werden.

Der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses verjährt nach der gewöhnlichen Verjährungsfrist, also innerhalb von drei Jahren. Sie beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstirbt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Pflegeausgleich (FAQ)

Wer den pflegebedürftigen Erblasser pflegt, kann gegenüber seinen Miterben unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung für seinen Aufwand verlangen. Die Ausgleichszahlung wird wie eine Verbindlichkeit des Erblassers behandelt und somit vor Auseinandersetzung von der Erbmasse abgezogen und dem pflegenden Erben übertragen. Der übrige Erbteil wird dann gemäß der Erbquoten verteilt, sodass der pflegende Erbe einen weiteren Teil der Erbmasse erhält. Der Anspruch hierzu kann sich aus einer vertraglichen Anordnung bzw. aus einer testamentarischen Weisung des Erblassers ergeben. Häufig ist aber gerade keine Regelung getroffen worden (weder durch Vertrag noch durch Testament). In diesem Fall kann der Pflegende unter den Voraussetzungen des § 2057a BGB einen Ausgleich im Rahmen der Erbauseinandersetzung verlangen. Dies gilt jedoch nur für Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Enkel) und wenn dies nicht etwa durch ein Testament ausgeschlossen wurde.

Grundsätzlich könnte zwischen dem pflegenden Erben und dem Erblasser ein Dienstverhältnis entstanden sein. Dieses muss nicht zwangsläufig schriftlich festgehalten werden, eine mündliche Verabredung reicht hier aus, ist aber in der Praxis nahezu kaum beweisbar. Aufgrund des Dienstvertrags steht dem pflegenden Erben dann eine Entlohnung zu.

 

Der gesetzliche Ausgleichsanspruch gem. § 2057 a BGB steht lediglich den Abkömmlingen des Erblassers (also Kindern und Enkeln) zu. Außerdem müssen sich die auszugleichenden Pflegeleistungen zumindest auf einen längeren Zeitraum beziehen bzw. von gewisser Intensität sein. Eine ausreichende Pflegeintensität wird in der Regel angenommen, wenn der Erblasser ohne die Hilfe des Erben mehr als einen Monat auf fremde Hilfe angewiesen wäre. Der Erbe darf zudem nur für die Leistungen honoriert werden, die nicht bereits in irgendeiner anderen Art vom Erblasser entlohnt worden sind.

Durch den Erbfall gehen die Schulden des Erblassers und die Erbfallschulden auf die Erbengemeinschaft über und die Erben haften hierfür. Den Erben können die Haftung jedoch auf das ererbte Vermögen beschränken, sofern das Beschränkungsrecht nicht verloren wurde.

Die Höhe der Ausgleichszahlung variiert je nach den gegebenen Umständen. Im Wesentlichen richtet sich der Wert nach der Dauer, dem Umfang und der Art der Leistungen, die vom Abkömmling erbracht wurden. Die Höhe der Zahlung muss außerdem im Verhältnis Nachlassvermögen angemessen sein. Als Vergleichspunkt wird zusätzlich die übliche Honorierung einer fremden Hilfeeinrichtung herangezogen, die sich der Erblasser durch die Hilfe des Abkömmlings gespart hat. In der Praxis kommt es hier insbesondere auf die ersparten Heimunterbringungskosten an. Juristisch wird innerhalb einer Zusammenschau aller zu bedenkenden Posten eine Billigkeitsabwägung getroffen. Nach überwiegender Auffassung, kann der Ausgleichsanspruch nicht den gesamten Nachlass erfassen.

Sofern sich die Miterben nicht über einen angemessenen Ausgleich für die Pflegeleistungen einigen können, kann dieser mithilfe einer Feststellungsklage gerichtlich festgesetzt werden.

Gem. § 2316 BGB verringert sich auch der Pflichtteil, wenn ein eine Pflegeausgleichszahlung vorgenommen werden muss. Denn der Ausgleich für die Pflege gem. §§ 2057a, 2316 BGB ist vorab vom Nachlass in Abzug zu bringen. Dies gilt aber nur für Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen (Kinder, Enkel), nicht für die des Ehegatten.

Auch wenn der pflegende Abkömmling Alleinerbe des Erblassers wird, kann ein angemessener Ausgleich angesetzt werden, der die Pflichtteilsansprüche verringert.

0 25 65 / 93 42 - 0

Sie haben Fragen?
Rufen Sie uns an.

info@kanzlei-soebbeke.de

Schreiben Sie uns.
Wir freuen uns auf Sie!

Agathastr. 29

Besuchen Sie uns.