Notarielle-Tätigkeit

Abfindungsansprüche

Ansprüche der weichenden Erben §§ 12,13 HöfeO

Die HöfeO sieht für die weichenden Erben relativ geringe Abfindungszahlungen vor. Dies beruht auf der Intention und der Zielsetzung der HöfeO. Sie verfolgt die Erhaltung wirtschaftsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung. Die starke Reduzierung der Abfindungszahlungen stellt einen erheblichen verfassungsrechtlichen Eingriff dar. Das Verfassungsgericht hat jedoch mehrfach betont, dass die Abfindungsregelungen der HöfeO nach wie vor verfassungskonform sind. Den weichenden Erben wird ein Höchstmaß an Verständnis sowohl auf finanzieller wie auch auf persönlicher Ebene abverlangt. Bei jeder Hofübergabe ist auszuloten, was den Geschwistern des Hofnachfolgers zuzumuten und was für den Hof finanziell zu verkraften ist. Die Übergabe des Hofes ist ein hoch emotionaler Prozess und verlangt von allen Beteiligten Kompromissbereitschaft und Verständnis für die Situation des jeweils anderen.

Was wir für Sie tun können

Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie mit großer Erfahrung im Landwirtschaftsrecht im gesamten Prozess der Planung der Hofübergabe. Wir führen Gespräche mit allen Beteiligten, um eine interessengerechte und für alle akzeptierte Lösung zu finden. Wir legen dar, wie Abfindungsansprüche errechnet werden, wie sich diese durch gewerbliche Beteiligungen verändern und zeigen Lösungen auf, um eine in die Zukunft gerichtete Vereinbarung für alle Beteiligten zu erreichen. Wir möchten Ihnen dringend raten, alle Beteiligten an einen Tisch zu holen, offene Gespräche zu führen, auch Konflikte auszutragen, um so die Position des jeweils anderen besser verstehen zu können, um dann einen gemeinsamen Weg zu finden. Wir sitzen mit Ihnen am Tisch, wenn Sie es wünschen und loten die Interessen aller Beteiligten aus. Wir gestalten sowohl den Übergabevertrag als auch die Verzichtserklärungen mit den weichenden Erben.

Vertrauen Sie uns und unserer langjährigen Erfahrung. Die Planung des Generationenwechsels liegt bei uns in guten Händen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Abfindungsansprüchen nach HöfeO (FAQ)

Der Hof kann nur einheitlich an einen Erben weitergegeben werden. Er wird also nicht, wie nach dem Erbrecht des BGB weitergegeben sondern ausschließlich nur an eine einzelne Person. Aus diesem Grunde war es notwendig für die weichenden Erben korrespondierende Ansprüche festzulegen. Die Regelungen der HöfeO gelten jedoch nicht für hofesfreies Vermögen. Dadurch entsteht eine Nachlassspaltung.

Der Abfindungsanspruch der weichenden Erben ergibt sich aus § 12 HöfeO. Ihnen steht ein Anspruch in Geld zu.

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 12 HöfeO entsteht nicht nur im Erbfall sondern bereits mit der Übergabe des Hofes zu Lebzeiten. Auch insoweit besteht ein Unterschied zum allgemeinen Erbrecht. Im Erbrecht nach BGB entstehen Pflichtteilsansprüche erst mit dem Tod des Erblassers.

Die Höhe der Abfindung bemisst sich nicht nach dem tatsächlichen Wert des Hofes. Grundlage für die Berechnung der Abfindungshöhe ist der so genannte Hofeswert. Der Hofeswert besteht nach § 12 Abs. 2 HöfeO in dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes. Für die Berechnung der Abfindung können von diesem Wert noch die Verbindlichkeiten des Hofes bis max. 2/3 des Hofeswertes abgezogen werden.

Zum Hof gehören grundsätzlich:

  • sämtliche Grundstücke, die im Eigentum des Übergebers stehen und von der Hofesstelle aus bewirtschaftet werden
  • Lebendes und totes Inventar
  • Bestimmte Mitgliedschaftsrechte, wie z.B. Genossenschaftsrechte
  • Sonstige Liefer- und Bezugsrechte
  • Zur Bewirtschaftung benötigte Finanzmittel, z.B. Betriebskonten
  • Nebenbetriebe
  • Gemischte Betriebe in denen der landwirtschaftlicher Teil überwiegt

Nicht zum Hofesvermögen hingegen gehören regelmäßig Doppelbetriebe, so dass sie nicht Grundlage der Berechnung der Abfindung nach HöfeO sind.

Der Einheitswert ist häufig über viele Jahre, manchmal Jahrzehnte nicht angepasst worden. Neben dem Wohnwert errechnet er sich im Wesentlichen auf der Grundlage der Eigentumsfläche. Über die Ertragskraft und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sagt der Hofeswert nichts aus. Da die Einheitswerte nicht den heutigen Gegebenheiten angepasst wurden, errechnen sich die Abfindungssummen auf Grundlagen, die überholt sind. Die Berechnung der Abfindung auf der gesetzlichen Grundlage berücksichtigt weder die Leistungsfähigkeit noch die Liquiditätslage des Betriebes. Viele Betriebe sind heute nicht in der Lage die gesetzlich vorgeschriebene geringe Abfindung zu zahlen. Andererseits berücksichtigt die Abfindung auf der gesetzlichen Grundlage keine Wertsteigerungen des Betriebes durch anderweitige Nutzungen oder Gewerbebetriebe.

Erfährt der Hof durch eine anderweitige Nutzung, beispielsweise Verpachtung an einen Golfplatz, Errichtung einer Reitanlage oder Verpachtung eines Windkraftstandortes eine erhebliche Wertsteigerung, haben die weichenden Erben einen Anspruch auf Erhöhung der Abfindung. Die Rechtsprechung sieht vor, in diesen Fällen Zuschläge zum Einheitswert vorzunehmen. Daher raten wir, die Abfindungshöhe individuell an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes anzupassen, umso eine Gerechtigkeit unter den Kindern herbeizuführen.

Weichenden Erben können Nachabfindungsansprüche zustehen, wenn der Hofübernehmer eine Windkraft-, PV- oder Biogasanlage baut, Flächen dafür bereitstellt oder sich an entsprechenden Anlagen beteiligt. Dies sollten Landwirte bei Investitionen unbedingt berücksichtigen und sich hierzu fachlichen Rat holen.

Von dem Verkaufserlös können vor Berechnung des Nachabfindungsanspruches folgende Positionen in Abzug gebracht werden:

  • Steuern und Abgaben, die auf den Verkaufserlös entfallen
  • Eigene Leistungen des Übernehmers, die zu dem höheren Erlös geführt haben
  • Bei Hofübergabe vorhandene Altschulden im Verhältnis zur verkauften Fläche
  • Die vom Hofeserben übernommenen Altenteilsleistungen
  • Ein Abschlag von einem Viertel wenn der Übergang mehr als zehn Jahre aber weniger als 15 Jahre zurückliegt
  • Wenn die Übergabe mehr als 15 Jahre und weniger als 20 Jahre zurückliegt einen Abschlag von ein halb

Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Nachabfindungsanspruch dann entfällt, wenn der Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren gleichwertiges Ersatzland investiert wird. Nach der HöfeO entfällt der Nachabfindungsanspruch also nur dann, wenn Ersatzland in gleicher Größe erworben wird.

Der Nachabfindungsanspruch kann vertraglich dahingehend verändert werden, dass der Realinvestitionszeitraum verlängert wird und der Spielraum für Reinvestitionen und Tilgung von Verbindlichkeiten erweitert wird. Regelmäßig bietet es sich an, im Übergabevertrag ( Der Übergabevertrag nach HöfeO ) die Nachabfindungsansprüche zu modifizieren und den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.

Die Verzichtsvereinbarung kann mit jedem Geschwisterteil gesondert und individuell vereinbart werden. Der Vertrag kann einen Verzicht auf die Ansprüche gemäß § 12 HöfeO gegen Zahlung einer Abfindung enthalten, den gesamten Verzicht auf die Ansprüche aus § 13 HöfeO oder eine Modifizierung der Nachabfindungsansprüche sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf abfindungsfreie Reinvestitionen.

Der Verzicht bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung.

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Welche Notarkosten entstehen??

Die Gebühren für die notarielle Beurkundung umfassen die vorhergehende Beratung, den Entwurf der Urkunde, die eigentliche Beurkundung und die Abwicklung der Urkunde. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind bei allen Notaren gleich. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des Verzichtes. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Auch für den Entwurf sind Gebühren fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird oder nicht.

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