Anwaltliche-Tätigkeit

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Dem  Ehepartner, den Kindern und falls der Erblasser kinderlos verstorben ist, den Eltern  stehen Pflichtteilsansprüche für den Fall zu, dass der Erblasser sie vom Erbe ausgeschlossen hat.  Die Quote des Pflichtteilsanspruches beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen ab Anspruches.

Wir vertreten Ihre Interessen:

Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen
Bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
Bei der Ermittlung der Höhe der Ansprüche

Pflichtteilsergänzungsansprüche

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbstständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, mit dem der Pflichtteilsberechtigte dann, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten von Schenkungen an Dritte getätigt hat, als Ergänzung seines Pflichtteiles den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem tatsächlichen Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird. Dies bedeutet also, dass Pflichtteilsberechtigte so gestellt mehr werden, als wären die verschenkten Gegenstände noch im Nachlass. Dies gilt allerdings nur für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Innerhalb dieser Zehn Jahre findet eine Wertabschmelzung  Von 10 % jährlich statt.

 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist vom Bestehen des Pflichtteilsanspruches unabhängig. Er kann auch von Erben geltend gemacht werden, wenn der Gesamtpflichtteil aus dem fiktiv errechneten Nachlass den Wert des Erbteils übersteigt.

Wir vertreten Ihre Interessen:

Bei der Frage, ob eine ergänzungspflichtige Schenkung vorliegt
Bei der Feststellung, ob die Zehnjahresfrist begonnen hat
Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Bei der Abwehr von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Welche Einschränkungen bestehen durch den Pflichtteilsanspruch? 

Grundsätzlich darf jeder Einzelne gemäß dem Gesetzgeber nach Belieben sein Vermögen auf die Erben verteilen (sogenannte Testierfreiheit). Lediglich den Pflichtteil der gesetzlichen Erben kann der Erblasser nicht vollumfänglich selbst regeln. Auf diesen Pflichtteilsanspruch können die Berechtigten freiwillig verzichten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient zur Errechnung der Vermögenssumme, die für die Bestimmung des Pflichtteils maßgeblich ist, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat.

Was wir für Sie tun können

Unerwartet enterbt zu werden, ist für viele Angehörige ein herber Schlag. Wenn Sie sich seit Jahren um einen Angehörigen gekümmert und das Erbe vielleicht schon fest in Ihre Finanzierung eingeplant haben. ist die Ankündigung der Enterbung bei Testamentseröffnung ein emotionaler Tiefschlag. Die Gründe, die den Erblasser hierzu bewegt haben, sind häufig unergründlich, was die Verzweiflung der Enterbeten zusätzlich wachsen lässt. 

Als Fachanwälte für Erbrecht prüfen wir, ob das Testament und die Enterbungsklausel überhaupt rechtswirksam sind und fechten sie zur Not vor Gericht an. Kann die Wirksamkeit nicht bestritten werden, finden wir mit Hilfe von Pflichtteilsergänzungs- und Auskunftsansprüchen alle relevanten Vermögenswerte und holen so das Maximum aus Ihrem verbleibenden Pflichtteilsanspruch heraus.

Auf der anderen Seite beraten wir Sie natürlich, wenn ein Ihren Interessen entsprechendes Testament angefochten wird. Wir suchen die ausschlaggebenden Argumente für die Bestätigung der Rechtswirksamkeit und halten sie der kontrahierenden Partei entgegen. Wird ein Pflichtteilsanspruch gegen Sie geltend gemacht, bedienen wir uns aller zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel, um diesem zu widersprechen.

Eine gütliche Einigung der widerstreitenden Parteien ist häufig der kosten- und nervensparende Weg. Daher werden wir, wenn möglich und sofern Sie eine Einigung wünschen, eine außergerichtliche Lösung anstreben. Wir scheuen uns jedoch nicht, mit Ihnen auch den Gerichtsweg zu beschreiten und Ihre Interessen durchzusetzen.

Fristen spielen dabei eine maßgebliche Rolle. Kommen Sie daher so früh wie möglich auf uns zu. Soweit der Anspruch noch durchsetzbar ist, leiten wir dann alle nötigen Schritte in die Wege. 

Sie können darauf vertrauen, dass wir uns für Ihre Rechte einsetzen und Ihnen so Gerechtigkeit zugutekommt.

 

Die wichtigsten und häufigsten Fragen zum Pflichtteilsanspruch (FAQ)

Der Anspruch entsteht unter zwei Voraussetzungen. Zunächst muss der Berechtigte durch ein wirksames Testament enterbt worden oder mit einem den Pflichtteil unterschreitenden Erbteil bedacht worden sein. Zusätzlich sind nur enge Angehörige des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Dem Grunde nach sind nur der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Existieren keine Verwandten dieser Ordnung, sind ausnahmsweise auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Geschwister oder andere Verwandte sind jedoch niemals berechtigt. Überdies kann der Pflichtteil erst nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden.

Das Testament ist an enge Formvorschriften gebunden. Eigenhändige Testamente müssen beispielsweise eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Des Weiteren kann häufig die notwendige Testierfähigkeit, also die Fähigkeit die Folgen der Erklärung zu erkennen, widerlegt werden. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, kann das Testament erfolgreich vor Gericht angefochten werden, sodass die Enterbung für unwirksam erklärt wird. Schließlich kann auch die Auslegung des Testierwillens dazu führen, dass die Geltung der Enterbungsklausel entfällt. Dem ehemals Enterbten steht dann der volle gesetzliche Erbteil zu.

Der Anspruch bezieht sich lediglich auf einen Geldbetrag und damit nicht auf Eigentums- oder andere Rechte. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem gesetzlich zugedachten Teil für den jeweiligen Erben. Durch eine Reduzierung um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ergibt sich der Pflichtteil des Erben. Die Höhe der Pflichtteilsquote ist abhängig vom Güterstand des Erblassers.

Die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet sich nach dem Wert des Reinnachlasses zum Todestag. Dieser ergibt sich aus dem gesamten Aktivvermögen des Erblassers abzüglich der Schulden.

Ist der Ehepartner enterbt worden und hat auch kein Vermächtnis erhalten, so beträgt der Pflichtteil 1/8. Daneben kann der überlebende Ehe- oder Lebenspartner aber seinen rechnerisch tatsächlich entstandenen Zugewinn geltend machen; dies wird auch „kleiner Pflichtteil“ genannt. Ist der Ehe- oder Lebenspartner hingegen Vermächtnisnehmer, aber im Übrigen enterbt, erhält er 1/8 zuzüglich des pauschalen Zugewinns in Höhe von 1/4, also insgesamt 3/8 (der sogenannte „große Pflichtteil“). Unter Umständen kann es für den Überlebenden aus Steuerersparnisgründen sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Dies gilt insbesondere bei hohen Zugewinnausgleichsansprüchen, denn der tatsächlich entstandene Zugewinn ist erbschaftssteuerfrei.

Erbanspruch des Ehepartners:

 

Zugewinngemeinschaft

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

Ohne Kinder:

Neben Verwandten der 1. Ordnung: 1/2 plus 1/4 pauschaler Zugewinn

Ohne Kinder:

1/2 des Vermögens; wenn keine Erben 2. Oder 3. Ordnung, ist der Ehepartner Alleinerbe

Ohne Kinder:

Neben Verwandten der 2. Ordnung: 1/2

Neben Kindern:

1/4 plus 1/4 pauschaler Zugewinn = 1/2

Neben Kindern:

Bei einem Kind 1/2,

bei zwei Kindern 1/3,

bei drei Kindern 1/4

Neben Kindern:

1/4. Aber Achtung:

Dem Ehepartner gehört schon zu Lebzeiten die Hälfte

Auch die Höhe des Pflichtteilsanspruches der Kinder ist abhängig vom Güterstand der Eltern.

 

 

Zugewinngemeinschaft

 

bei 1 Kind

 

bei 2 Kindern

 

bei 3 Kindern

Gesetzliche Erbquote bei erbrechtlicher Lösung („Normalfall“)

je 1/4

je 1/8

je 1/12

Gütertrennung

je 1/4

je 1/6

je 1/8

Gütergemeinschaft

je 3/8

je 1/16

je 1/8

 

Der Pflichtteil muss vom Berechtigten schriftlich gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Innerhalb dieses Schriftstücks muss der exakt geforderte Wert angegeben werden. Eine unbestimmte Einforderung ist zwecklos. Daher sollte zunächst der Wert der Vermögensmasse mit Hilfe des Auskunftsanspruchs errechnet werden, sodass sich ein konkreter Pflichtteil benennen lässt. Die Beratung mit einem Anwalt ist diesbezüglich häufig hilfreich.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch, durch welchen er die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen kann. Mit Hilfe des Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte die hinterlassene Vermögensumme errechnen und so den konkreten Pflichtteil beziffern. Die Bewertung des Nachlasses und die Frage, was zum Aktivnachlass gehört, führt in der Praxis zu erheblichen Streitigkeiten.

Im Nachlassverzeichnis werden alle persönlichen Wertgegenstände, Immobilien, exklusiver Hausrat, Unternehmensanteile, Geldvermögen und Konten, die zur Erbmasse gehören, detailliert als Aktivvermögen festgehalten. Außerdem beinhaltet das Nachlassverzeichnis auch das Passivvermögen, das sich auch den Verbindlichkeiten, den Grundschulden und Erbfallschulden des Erblassers zusammensetzt. Zudem können die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor Erbfall zur Vollständigkeit aufgeführt werden.

Den einzelnen Inhaltspunkten ist ein Wert zuzuordnen, der ebenfalls in dem Verzeichnis anzugeben ist. Ist eine Einschätzung nicht möglich, sind die Gegenstände konkret zu beschreiben. Bei Angabe des Werts ist immer auch die Eigentümerstellung des Erblassers zu beachten. War der Erblasser lediglich Miteigentümer, ist auch nur der anteilige Wert anzugeben. Sind bereits Wertgegenstände aus der Vermögensmasse durch die Erben veräußert worden, ist auch dies im Nachlassverzeichnis kenntlich zu machen.

Erbfallschulden sind die Vermögeneinbußen, die aufgrund des Todesfalls entstehen. Hierunter sind beispielsweise die Bestattungskosten oder die Kosten zur Bestimmung des Nachlasses zu fassen. Auch der Zugewinnausgleich, der dem überlebenden Ehepartner zusteht, ist als eine Position der Erbfallschulden aufzuführen.

Die Kosten für einen Erbschein, für die Testamentseröffnung, für die Erbauseinandersetzung, die Erbschaftssteuern und die Pflegekosten für das Grab des Erblassers gehören nicht in das Nachlassverzeichnis. Außerdem sind auch Nießbrauch- oder Wohnrechte des Erblassers, die nach seinem Tod verfallen, also nur dem Erblasser persönlich zustehen, nicht im Nachlassverzeichnis festzuhalten. Zusätzlich verbleiben die Haushaltsgegenstände, die für eine angemessene Haushaltsführung unbedingt notwendig sind, im Besitz des überlebenden Ehegatten. Solche Gegenstände gelten nicht als Nachlassvermögen und werden daher nicht im Verzeichnis aufgeführt.

Es existieren zwei unterschiedliche Arten von Nachlassverzeichnissen. Zunächst kann das Verzeichnis eigenhändig vom Erben selbst erstellt werden. Außerdem kann das Nachlassverzeichnis auch notariell angefertigt werden. Eine Richtigkeitsgewähr wird jedoch nur durch das notarielle Verzeichnis garantiert.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses fordert, kann der Erbe dies nur verweigern, sofern sich die Kosten für die Erstellung nicht von der hinterlassenen Erbmasse decken lassen. Besteht der Pflichtteilsberechtigte trotzdem auf die notarielle Bewertung, muss er die Kosten selbst tragen.

Grundsätzlich muss das vom Erben erstellte Verzeichnis schriftlich verfasst sein, die Personalien des Erblassers enthalten, vollständig und geordnet den Nachlass darstellen, vom Erben unterschrieben sein und einmalig vorliegen. Zur Absicherung der Richtigkeit kann der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich verlangen, bei der Verzeichnung anwesend zu sein oder die einzelnen Gegenstände von einem Sachverständigen schätzen zu lassen. Außerdem kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn er vermutet, dass die Angaben des Erben unrichtig oder unvollständig sind, eine eidesstattliche Versicherung vom Erben fordern.

Die eidesstattliche Versicherung soll den Erben dazu bewegen, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Versichert der Erbe wissentlich falsche Tatsachen, stellt dies eine Straftat dar und er kann strafrechtlich dafür verfolgt werden.

Soll das Nachlassverzeichnis nicht von einem Notar erarbeitet werden, ist die Bitte des Pflichtteilsberechtigten, Auskunft zu erteilen, schriftlich an den Erben zu richten. Eine Fristsetzung zur Bearbeitung ist hier üblich. Für eine zufriedenstellende Auskunft ist die einfache Übersendung von Belegen nicht ausreichendend, in der Regel wird ein systematisches Verzeichnis vom Erben verlangt.

Wird die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt, muss ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Der Antrag kann weder beim Notar direkt noch beim Erben gestellt werden. Das Gericht beauftragt daraufhin den Notar ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Zur Überprüfung des Nachlasses wendet sich der Notar an den Erben und kann zusätzlich eigene Nachforschungen anstellen. Das erarbeitete Verzeichnis gelangt dann über das Nachlassgericht zurück an den Pflichtteilsberechtigten.

Die gütliche Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten ist in jedem Fall die vorzugswürdige Variante. Meldet der Erbe sich jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist, können beide Ansprüche gleichzeitig durch die sogenannte Stufenklage gerichtlich eingefordert werden.

Mit Hilfe der Stufenklage ist die Durchsetzung aufeinander aufbauender Klageansprüche innerhalb eines Verfahrens möglich. Die Ansprüche werden dabei nacheinander beurteilt. Ist der erste Antrag erfolgreich, kann auf dessen Basis die Durchsetzung des zweiten Antrags versucht werden. In der Regel werden innerhalb der ersten Klage die Auskunft über die Erbmasse und die jeweiligen Belege hierzu gefordert. Erscheint die Auskunft unvollständig, ist im Wege eines zweiten Antrags eine eidesstattliche Versicherung über die Angaben des Erben zu erwirken. Die Auskunft des Erben kann gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden. Ist der Wert der Vermögenssumme hiernach eindeutig bestimmbar, kann der Berechtigte schließlich auf der letzten Stufe den konkret bezifferten Pflichtteil geltend machen. Durch diese Variante wird das Prozesskostenrisiko gemindert.

Wenn ein Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass dieser auch durchgesetzt bzw. vollstreckt werden kann. Ist der Anspruch beispielsweise verjährt oder gestundet kann der Pflichtteil zumindest nicht augenblicklich geltend gemacht werden. Zudem können sich negative Folgen durch die Einforderung des Pflichtteils ergeben. (Pflichtteilsstrafklausel)

Der Anspruch unterliegt der gewöhnlichen Verjährungsfrist. Er verjährt innerhalb von drei Jahren. Stichtag ist dabei der letzte Tag des Jahres, in dem die Frist zu laufen begonnen hat. Der Firstbeginn setzt voraus, dass der Erbfall bereits eingetroffen ist und der Berechtigte hiervon und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt also mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Ereignisse zusammentreffen. Die Stufenklage hemmt, anders als die reine Auskunftsklage, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.

Um den bedachten Erben vor unzumutbaren Umständen zu bewahren, ist eine Stundung des Pflichtteilsanspruches in Härtefällen möglich. Ein solcher ist anzunehmen, wenn zum Beispiel ein verwitweter Ehepartner des Erblassers aufgrund des Pflichtteilsanspruches seinen Wohnsitz aufgeben müsste, um die Geldsumme an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. In diesem Fall kann der Anspruch bis zum Tode des hinterbliebenen Ehepartners gestundet werden und der Pflichtteilsberechtigte würde seinen Anteil schließlich nach dem Tode des letzten Ehepartners erhalten.

Der Pflichtteilsanspruch kann auf Antrag des Erben bei dem zuständigen Familiengericht gestundet werden. Der Antrag beim Familiengericht ist nur zulässig, wenn der Pflichtteilsanspruch bisher noch nicht bestritten wurde. Eine Stundung wird nur bei Härtefällen und unter Berücksichtigung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten genehmigt. Der Antrag muss daher entsprechend begründet werden.

In das Berliner Testament wird häufig eine Pflichtteilsstrafklausel eingebettet. Diese Klausel soll verhindern, dass der Pflichtteilsanspruch bereits bei Versterben des ersten Ehepartners erhoben wird und der überlebende Ehepartner so Gefahr läuft, seinen Lebensstandard zu verlieren.

Innerhalb der Klausel wird bestimmt, dass im Falle der frühzeitigen Pflichtteilsforderung, der Pflichtteilsfordernde kein Schlusserbe werden soll. Er wird also als Strafe vom Gesamtnachlass enterbt. 

Nicht unbedingt. Solange kein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird, bleiben Schenkungen des Erblassers grundsätzlich unberücksichtigt. Der Erblasser kann jedoch innerhalb der Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass sich der Pflichtteilsberechtigter seine empfangenden Geschenke auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der aktuelle Wert der Schenkung wird dann der Erbmasse hinzuaddiert und wirkt sich auf den Pflichtteil aus. Der neu entstandene Pflichtteil wird daraufhin mit dem aktuellen Wert der Schenkung in Abzug gebracht. Der Berechtigte kann als Pflichtteil letztlich lediglich die Differenz vom Erben fordern. 

Zur Evaluierung der Vermögensmasse, aus der der Pflichtteil sich berechnet, werden auch die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt. Liegen die Schenkungen mehr als zehn Jahre zurück, sind sie nicht mehr zu berücksichtigen. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird das Verfahren zur Berechnung der Schenkungen aufgenommen und der Ausgleich für die Schenkungen eingefordert.

Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, werden nicht mit ihrem vollen Wert angerechnet. Der anzurechnende Wert der Schenkung verringert sich pro verstrichenem Jahr um zehn Prozent. Es findet eine sogenannte Abschmelzung statt.  

Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschenkte vollständig alle Rechte an dem Gegenstand erhält und darüber frei verfügen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Verschenkende weiterhin einen wirtschaftlichen Vorteil an der Sache genießt.

Die Zehnjahresfrist beginnt nicht mit dem Vollzug der Schenkung. Sie beginnt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners. Per Gesetz wird der Gegenstand einer Schenkung innerhalb der Zugewinngemeinschaft so behandelt, als stünde er immer noch im Eigentum des Erblassers. Daher entzieht sich der Gegenstandswert auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht der Vermögensmasse und ist für die Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Eine Vermögensübertragung innerhalb der Ehe vermindert demnach keine Pflichtteilsansprüche.

Ein ähnliches Problem ergibt sich auch bei der Bestellung des Nießbrauchs und eines umfassenden Wohnrechts. Hier gehen ebenfalls nicht alle Rechte an dem Gegenstand bzw. dem Grundstück vollständig auf den Beschenkten über. Die Frist beginnt nicht mit der vermeintlichen Schenkung zu laufen, sodass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung relevant bleibt. Anders verhält es sich, wenn das Wohnrecht nicht die gesamte Immobilie umfasst. Wird dem Schenker nur an einem untergeordneten Teil der Immobilie ein Wohnrecht zugesprochen, beginnt die Frist gegebenenfalls bereits im Zeitpunkt der Eigentumsübertagung zu laufen. Dies hängt von den jeweiligen Umständen der Situation ab. Im Wesentlichen kann sich danach gerichtet werden, wer letztlich als „Herr des Hauses“ betrachtet wird. Ist der Erblasser trotz Eigentumsverlust weiterhin Herr des Hauses, gilt die Schenkung noch nicht als vollzogen.

Der Wert der Schenkung wird durch das sogenannte Niederstwertprinzip ermittelt. Es wird in der Regel bei Schenkungen von Immobilien und Grundstücken angewandt. Durch das Niederwertprinzip wird der Wert des Verschenkten im Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls verglichen. Hierbei spielen beispielweise die Inflation und der aktuelle Nachfragemarkt eine Rolle. Der niedrigere Wert wird dann für die Berechnung des Pflichtteils angesetzt.

Wurde dem Erblasser zum Ausgleich ein Nießbrauchrecht an der verschenkten Immobilie eingeräumt, ist dies nur zu berücksichtigen, wenn der Wert der Immobilie im Zeitpunkt der Schenkung kleiner war als im Zeitpunkt des Erbfalls (Immobilienwert gestiegen). In diesem Falle ist das Nießbrauchrecht vom Wert der Immobilie abzuziehen. Ist der Wert der Immobilie innerhalb der Lebzeit des Erblassers sowieso abgefallen, muss der Wert des Nießrauchs nicht mehr in Abzug gebracht werden.

Nießbrauch beschreibt das Recht, die Früchte einer bestimmten Sache ziehen zu dürfen, ohne dass der Berechtigte selbst Eigentümer der Sache sein muss. Mit welcher Höhe der Wert des Nießbrauchs zu bemessen ist, lässt sich an der allgemeinen Nachfrage des Markts in Bezug auf das jeweilige Recht bestimmen. Das Nießbrauchrecht an einer Immobilie kann beispielweise wie der übliche Mietzins einer ähnlichen Immobilie bewertet werden.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch muss gesondert durch den Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum einfachen Pflichtteilsanspruch muss der Berechtigte zuvor jedoch nicht enterbt worden sein. Er kann das Erbe sogar ausgeschlagen haben.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird grundsätzlich gegenüber dem Erben geltend gemacht. Kann der quotale Anteil der Schenkung jedoch nicht von der Erbmasse gedeckt werden, kann der Berechtigte sich ausnahmsweise auch direkt an den Beschenkten wenden.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt ebenso wie der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren. Er richtet sich jedoch nur nach dem Zeitpunkt des Erbfalls. Die Kenntnisnahme des Berechtigten hierüber ist unerheblich. Zusammenfassend beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist.

Im Rechtsverkehr gilt, jeder hat das zu beweisen, was für ihn günstig ist. Daher muss der Pflichtteilsberechtigte die Existenz der Geschenke des Erblassers und deren Wertigkeit beweisen.

Grundsätzlich kann weder durch das Testament noch durch den Erbvertag einseitig verhindert werden, dass der Pflichtteil den Enterbten zukommt. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner Gestaltungsfreiheit stark eingeschränkt ist. Vertraglich kann jedoch ein Pflichtteilsverzicht zwischen dem Erblasser und dem Berechtigen vereinbart werden. Das bedeutet, dass der Verzichtende im Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend machen kann. Ob hierfür eine Gegenleistung erfolgen soll und wie diese auszusehen hat, bleibt den Vertragsparteien überlassen.

Der Verzicht kann pauschal auf den gesamten Anspruch, beschränkt auf bestimmte Vermögenswerte und beschränkt auf den Nachlass des erstversterbenden Elternteils erfolgen.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag wird zu Lebzeiten zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser geschlossen. Der Verzicht kann sich außerdem auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch und das Auskunftsrecht beziehen Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Der Verzicht kann mit dem Umzug des Erblassers ins Ausland unwirksam werden. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob der Verzicht auch unter der Gesetzgebung anderer Staaten wirksam ist. Trifft der Erblasser die Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts, ist die Wirksamkeit des Verzichts im Anwendungsbereich der EuErbVO (Europa) in jedem Fall gegeben. Ein solche Wahl ist jedoch nur bei deutscher Staatsangehörigkeit möglich.

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