Anwaltliche-Tätigkeit

Scheidung

Wenn es zur Scheidung kommt

Das Scheidungsverfahren ist für die Beteiligten regelmäßig emotional schwer belastend und kräftezehrend.  Bevor das Trennungsjahr beginnt liegen häufig schwer wiegende Auseinandersetzungen  aus der Vergangenheit vor.

Die Scheidung kann jedoch auch einvernehmlich erfolgen, wenn beide Ehepartner einig sind.

Gleiches gilt für die Auflösung einer Lebenspartnerschaft.

Hieraus resultierend ergibt sich sowohl in emotionaler wie auch in finanzieller Hinsicht erheblicher Regelungsbedarf für das einzuhaltende Trennungsjahr als auch für das Ehescheidungsverfahren bzw. das Verfahren zur Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Wir vertreten Ihre Interessen:

  • Im Scheidungsverfahren
  • Bei der Geltendmachung und Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen
  • Bei der Geltendmachung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen
  • Bei der Geltendmachung und Abwehr von Trennungsunterhalt
  • Bei der Geltendmachung und Abwehr von Kindesunterhaltsansprüchen
  • Im Versorgungsausgleichsverfahren
  • Im Sorgerechtsverfahren
 
 

Welche Unterlagen benötigen wir?

Zur Beurkundung benötigen wir Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie die Heiratsurkunde bzw. das Familienstammbuch.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Scheidung (FAQ)

In einem Scheidungsverfahren wird eine Ehe/Lebenspartnerschaft durch das zuständige Familiengericht aufgelöst . Gleichzeitig findet der sogenannte Versorgungsausgleich (Ausgleich der Renten) statt.

Es muss für eine einvernehmliche Ehescheidung das Trennungsjahr eingehalten werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen (Härtefall) kann eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Mit der Auflösung der Ehe wird der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) vom Richter geregelt. Lediglich bei kurzer Ehe (unter drei Jahren) findet kein Versorgungsausgleich statt, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners. Weitere Regelungen, wie zum Beispiel die Festlegung von Zugewinnausgleich oder Unterhalt trifft das Gericht lediglich auf besonderen Antrag eines Ehegatten.

Grundsätzlich ist es so, dass der Ehegatte, der den Ehescheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten sein muss. Das heißt, ein Ehescheidungsantrag kann durch einen Anwalt gestellt werden. Der andere Ehegatte braucht sich im Ehescheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen.

Grundsätzlich richten sich die Kosten für ein reines Ehescheidungsverfahren, inklusive des Versorgungsausgleichs, nach den beiderseitigen Einkünften der Eheleute. Bei einem beiderseitigen Einkommen von 2000 € und jeweils einer Anwartschaft bei einem Rentenversicherungsträger ergeben sich Kosten für den eigenen Anwalt und das Gericht in Höhe von 2250 €.

Bei einem Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit gebildet haben, mit dem Ausspruch der Ehescheidung geteilt. Hierzu gehören auch Riesterrenten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis.

Wenn beide Ehegatten während der Ehezeit ausreichende Rentenanwartschaften erworben haben, kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Dies kann entweder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell erklärt werden oder im Ehescheidungsverfahren, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind.

 

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unterliegt einer sogenannten Inhalts-sowie Ausübungskontrolle durch das Gericht. Das bedeutet, dass der Richter zu überprüfen hat, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten führt.

Bei der Scheidung findet der so genannte Zugewinnausgleich statt. Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten und das Vermögen, das er während der Ehezeit geerbt oder geschenkt bekommen hat mit seinem Endvermögen verglichen. Durch den Zugewinnausgleich erhält derjenige Ehegatte einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der bei Beendigung der Ehe geringeres gemeinschaftlich erworbenes Vermögen hat.

Jeder Ehepartner verwaltet grundsätzlich sein Vermögen allein, es sei denn, einer der Ehepartner will über sein wesentliches Vermögen verfügen. Dies bedarf der Zustimmung des anderen Ehepartners, es sei denn, es ist vorab im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart worden.

Ein Ehepartner haftet grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen. Eine gemeinsame Haftung für Schulden entsteht nur dann, wenn diese gemeinsam eingegangen wurden oder für den anderen Partner gebürgt wurde.

 

Kindesunterhalt ergibt sich in NRW aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig den Lebenshaltungskosten angepasst. Die aktuelle Version kann im Internet auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingesehen werden. Der hieraus zu zahlende Kindesunterhalt orientiert sich an dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

 

Bei minderjährigen Kindern ist der Elternteil barunterhaltspflichtig, der die Kinder nicht betreut und versorgt. Der Elternteil, durch den die Kinder betreut und versorgt werden, ist bei normalen Einkommensverhältnissen nicht barunterhaltspflichtig.

 

Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.

Während der Trennungszeit ist grundsätzlich dann Ehegattenunterhalt geschuldet, wenn die Einkommensverhältnisse der Ehepartner differieren. Nach der Scheidung der Ehe ist Ehegattenunterhalt zum Ausgleich der Einkommensdifferenz dann geschuldet, wenn ein besonderer Grund vorliegt, wie z.B. Krankheit, Ausbildung, Betreuung eines Kindes oder ehebedingte Nachteile.

Üblicherweise ist es so, dass das gemeinsame Sorgerecht auch über die Ehescheidung beibehalten werden soll und beide Eheleute für ihre Kinder Verantwortung übernehmen sollen. Lediglich in absoluten Ausnahmefällen ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Ehepartner im Ehescheidungsverfahren angezeigt.

Jeder Elternteil hat einen gesetzlich fundierten Anspruch auf Umgang mit seinen Kindern. Dieser kann nur dann verwehrt werden, wenn der Umgang des Elternteils mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar ist. Die Häufigkeit des Umgangs und die Ausgestaltung richten sich nach dem Alter des Kindes.

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