Notarielle-Tätigkeit

Umwandlungen

Das Unternehmen neu aufstellen durch Verschmelzung, Formwechsel und Spaltung

Ein Unternehmen verändert sich im Zuge seiner Entwicklung, hieraus kann sich die Notwendigkeit von Veränderungen der Unternehmensstruktur ergeben. Ist das Unternehmen gewachsen kann etwa der Wunsch bestehen von der Personenhandelsgesellschaft aus haftungsrechtlichen Gründen in eine körperschaftsrechtliche Struktur zu wechseln. Auch im Zuge der Unternehmensnachfolge kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass Unternehmen neu zu strukturieren und ihm eine andere Rechtsform zu geben. Zum Zeitpunkt der Gründung ist möglicherweise die Rechtsform eher zufällig gewählt worden, so dass sie nicht mehr den Erfordernissen entspricht. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können unterschiedlicher Natur sein. Mit dem Umwandlungsgesetz hat der Gesetzgeber ein Instrumentarium geschaffen mit dem die Veränderung der Rechtsform und die Übertragung vorhandenen Gesellschaftsvermögens erleichtert wird.

Auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes bestehen Möglichkeiten Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen.

Was wir für Sie tun können

Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer analysieren wir Ihre bisherige Unternehmensstruktur und beraten, ob und wenn ja wie die Unternehmensstruktur verändert werden soll und kann. Die steuerliche Betrachtungsweise darf bei Umstrukturierungsmaßnahmen keinesfalls außer Acht gelassen werden, häufig ist dies doch die Triebfeder über eine Neustrukturierung des Unternehmens nachzudenken. Wir arbeiten daher sehr eng und partnerschaftlich mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Wir begleiten Sie bei allen notwendigen Schritten. Wir entwerfen alle notwendigen Verträge, passen die Gesellschaftsverträge den neuen Gegebenheiten an, entwerfen den Umwandlungsbeschluss und beurkunden diesen mit Ihnen und tragen dafür Sorge, dass die Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden. Erforderliche Änderungen im Transparenzregister nehmen wir auf Wunsch ebenfalls vor.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Wir benötigen von Ihnen alle relevanten Entscheidungsgrundlagen. Hierzu zählen insbesondere sämtliche

 

  • Gesellschaftsverträge
  • Gesellschafterlisten
  • Gegebenenfalls benötigen wir Bilanzen oder eine Aufstellung des Anlagevermögens

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Umwandlung (FAQ)

Im Umwandlungsgesetz stehen vier Umwandlungsarten zur Verfügung. Die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel. Das Umwandlungsgesetz basiert auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Welche Gesellschaftsformen und natürliche Personen an einer Umwandlung beteiligt sein können, ist ebenfalls im Umwandlungsgesetz geregelt.

Die Verschmelzung ist die Auflösung eines Rechtsträgers ohne Abwicklung gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an einem übernehmenden Rechtsträger.

Es gibt zwei verschiedene Arten der Verschmelzung. Die „Verschmelzung zur Neugründung“ und die “Verschmelzung zur Aufnahme“. In beiden Fällen wird der übertragende Rechtsträger aufgelöst und geht in der übernehmenden Gesellschaft auf. Der übernehmende Rechtsträger wird Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Damit gehen sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich sämtlicher Verträge durch die Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über ohne dass hierzu eine Einzelerfassung notwendig ist.

Bei der Spaltung wird ein Rechtsträger in zwei oder mehr rechtlich selbstständige Rechtsträger geteilt. Dies hat zur Folge, dass der bisherige Rechtsträger erlischt.

Bei der Abspaltung überträgt die abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere andere Gesellschaften. Die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft erhalten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die abspaltende Gesellschaft bleibt anders als bei der Aufspaltung bestehen.

Bei der Ausgliederung gliedert ein Rechtsträger Vermögensteile aus und diese werden als Gesamtheit auf einen oder mehrere bereits bestehende Rechtsträger oder auf einen neu zu gründenden Rechtsträger übertragen. Der ausgliedernde Rechtsträger bleibt bestehen und geht nicht unter. Im Unterschied zur Abspaltung erhalten nicht die Anteilsinhaber des ausgliedernden Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers sondern der übertragende Rechtsträger selber erhält die Anteile. Die Ausgliederung führt daher typischerweise zu einem Muttertochter Verhältnis der beteiligten Rechtsträger.

Beim Formwechsel ändert sich die rechtliche Identität des Rechtsträgers nicht. Beim Formwechsel finden keinerlei Übertragungen statt. Der Rechtsträger bleibt bestehen und ändert lediglich seine Rechtsform.

Im Grundsatz kann man vereinfacht dargestellt sagen, dass sich die Umwandlung in drei Schritten vollzieht:

 

  • Im ersten Schritt wird die vertragliche Vereinbarung zwischen übertragendem- und übernehmenden Rechtsträger getroffen. Die rechtlichen Voraussetzungen beim übertragenden Rechtsträger sind zu schaffen. Bei der Spaltung tritt an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Rechtsträgern der Spaltungsplan und beim Formwechsel ein Umwandlungsbeschlus.
  • Die Beteiligten Rechtsträger sind durch einen besonderen Umwandlungsbericht über die geplanten Umwandlungsmaßnahmen zu unterrichten. Auf dieser Grundlage erfolgt der Beschluss der Umwandlung. Dieser Bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
  • Zur Erlangung der Rechtswirksamkeit der Umwandlung erfolgen die Eintragungen in die zuständigen Register, insbesondere ins Handelsregister.

Die UG haftungsbeschränkt (UG) ist an einer Beteiligung im Rahmen einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz weitgehend ausgeschlossen, da eine Umwandlung regelmäßig eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung darstellt und beides bei der UG ausgeschlossen ist. Auch der nicht eingetragene Einzelkaufmann ist von einer Beteiligung nach dem Umwandlungsgesetz ausgeschlossen.

Umwandlungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sind auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes möglich. Beispielsweise kann die Umwandlung einer GmbH & Co KG auf eine GmbH erreicht werden, indem sämtliche Kommanditisten ausscheiden und damit das Vermögen der Kommanditgesellschaft auf die noch verbliebene GmbH übergeht. Ein weiteres Beispiel ist die Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in eine GmbH.

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Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Wie hoch die Notarkosten sind, ist abhängig vom Verkehrswert des Übergabegegenstandes. Die Verteilung der Notargebühren und der Kosten beim Grundbuchamt sowie eventuell anfallende Steuern werden im Vertrag geregelt.

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