Notarielle-Tätigkeit

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Generalvollmacht erstellen und Patientenverfügung verfassen

Warum Sie vorsorgen sollten?

Das Leben mit unvorhergesehenen Schicksalsschlägen und manchmal auch das Sterben stellt einen jeden von uns und unsere Angehörigen vor große Herausforderungen.

Durch den rasanten medizintechnischen Fortschritt ist es möglich, den Todeszeitpunkt um Jahre hinaus zu schieben. Manchmal hat dies den Patienten ein längeres und ein besseres Leben beschert. Die so gewonnene Lebenszeit wird jedoch nicht von jedem als Gewinn empfunden. Manche wünschen sich deshalb in Würde zu sterben, anstatt ewig zu leben und anderen damit zur Last zu fallen.

Mit einer hinreichend bestimmten Patientenverfügung ist es Ihnen möglich, über die eigene Behandlung im Vorfeld zu entscheiden. Mit einer Vorsorgevollmacht stellen Sie sicher, dass im Fall der Geschäftsunfähigkeit alle notwendigen Entscheidungen für Sie getroffen werden können. Durch die Bevollmächtigung einer vertrauten Person kann diese Ihre finanziellen und alltäglichen Aufgaben übernehmen.

 

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Bevollmächtigter auch Zugriff auf Ihre digitalen Daten hat, sollten Sie ausdrücklich eine digitale Vorsorgevollmacht erstellen.

Was wir für Sie tun können

Durch die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht dokumentieren wir in der Urkunde Ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung.

Wir stellen sicher, dass die Vorsorgevollmacht inhaltlich Ihren Wünschen entspricht und rechtssicher gestaltet ist. Frau Felizita Söbbeke hat mit ihrem Ratgeber „Mein persönlicher Vorsorgekoffer“ für den Laien verständlich und umfassend alle Fragen zusammengestellt und beantwortet, die rund um die Problematik einer sinnvollen Vorsorgegestaltung auftauchen können. In einem ersten Gespräch klären wir mit Ihnen ab, für welche Angelegenheiten Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen möchten, für welche Angelegenheiten Sie eine solche benötigen und welche rechtlichen Vor- und Nachteile mit einer Vollmacht verbunden sind. Im Anschluss an das erste Gespräch erhalten Sie einen Entwurf, den wir Ihnen im Einzelnen im Beurkundungstermin erklären. Sie können sicher sein, dass Sie von unserem Notariat in allen Fragen der Vorsorge professionell und umfassend beraten und begleitet werden. Wir besprechen mit Ihnen, zu welchem Zeitpunkt die Bevollmächtigten die Ausfertigungen erhalten sollen und wägen mit Ihnen die Chancen und Risiken ab. Im Anschluss an die Beurkundung veranlassen wir die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und senden Ihnen eine Notfallkarte zu. Der Vollmachtgeber erhält eine beglaubigte Kopie. Die Ausfertigungen werden dem Vollmachtgeber oder auf Ihren Wunsch hin direkt an den Bevollmächtigten übersandt.

 

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein in unsere Kanzleiräume zu kommen, sucht unsere Notarin Sie auch zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim auf. Dies dürfen wir allerdings nur, wenn Ihr derzeitiger Aufenthaltsort sich im Amtsgerichtsbezirk unseres Notarsitzes Gronau befindet.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Zur Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht benötigen wir:

 

  • Ihre persönlichen Daten,
  • Ihre gültigen Ausweispapiere,
  • Die persönlichen Daten der Bevollmächtigten.

Alle weiteren Fragen klären wir in einem persönlichen Gespräch.

Die häufigsten Fragen und Antworten zur Vorsorgevollmacht (FAQ)

Eine Vorsorgevollmacht ist eine besondere Art der Vollmacht. In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person benennen, die alle Aufgaben für Sie erledigen und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abgeben kann, wenn Sie das selbst nicht mehr können. Rechtlich gesehen ist eine Vorsorgevollmacht ein Auftrag. Die Vorsorgevollmacht soll verhindern, dass ein Richter, der Sie nicht kennt und den Sie nicht kennen, einen Betreuer bestellt, der Ihre Entscheidungen trifft, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.

Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer welche Entscheidungen für Sie treffen kann, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Es ist wichtig zu wissen, dass weder der Ehepartner noch die Kinder für ihre betagten Eltern Entscheidungen irgendwelcher Art ohne eine Vorsorgevollmacht treffen können.

Die Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass Ihre nahen Angehörigen und die Personen, denen Sie am meisten vertrauen in Ihrem Namen handeln können. Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht, in der Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, können Sie sicherstellen, dass diese für Sie entscheiden, nicht ein Gericht. Ansonsten bestellt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer.

Nein! Unabhängig vom Alter kann jeder von uns in eine Situation geraten, in der er nicht mehr entscheidungsfähig ist. Weder Corona noch Krankheit noch Unfall fragen nach dem Alter. Daher empfehlen wir grundsätzlich, unabhängig vom Alter eine Vorsorgevollmacht zu errichten, damit in Krisensituationen die nahen Angehörigen handlungs- und entscheidungsfähig sind.

Sofern Sie eine persönliche Vorsorgevollmacht erteilt haben, kann der Bevollmächtigte alle anstehenden Entscheidungen, die Sie ihm in persönlichen Angelegenheiten übertragen haben, treffen. Damit die Vorsorgevollmacht auch wirksam ist, ist im Einzelnen konkret aufzuführen, welche Entscheidungen der Bevollmächtigte für Sie treffen kann. Hierbei sollten Sie sich exakt an den Gesetzesformulierungen der §§ 1904 und 1906 BGB orientieren.

Ihr Bevollmächtigter ist stets an Ihren in der Patientenverfügung festgelegten Willen gebunden. Besteht keine Patientenverfügung, muss sich der Bevollmächtigte an Ihrem „mutmaßlichen Willen“ orientieren. Er muss sich fragen, wie Sie wohl entscheiden würden, wenn Sie dazu in der Lage wären. Außerdem muss er Ihre früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sowie Ihre ethischen oder religiösen Überzeugungen und Ihre sonstigen persönlichen Wertvorstellungen berücksichtigen und den Ärzten mitteilen.

Dies bedeutet, dass ein Bevollmächtigter auch ohne eine Patientenverfügung für Sie Gesundheitsentscheidungen treffen kann. Deutlich einfacher und sicherer ist der Weg über die Patientenverfügung.

Mit einer Generalvollmacht können Sie Ihren Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung sämtlicher vermögensrechtlicher und persönlicher Angelegenheiten beauftragen. Mit einer Generalvollmacht stellen Sie sicher, dass im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit eine andere Person alle notwendigen Entscheidungen treffen und umsetzen kann.

Sie sollten in der Generalvollmacht regeln, ob der Bevollmächtigte auch für Grundstücksangelegenheiten und für gesellschaftsrechtliche Fragen beauftragt ist. Des Weiteren sollten Sie explizit festhalten, ob Ihre Vertrauensperson auch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, das heißt Schenkungen vornehmen kann. Sie sollten außerdem klären, ob die bevollmächtigte Person von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit ist und somit sowohl in Ihrem als auch im eigenen Namen handeln kann. Sofern Sie mehrere Personen bevollmächtigen, sollten Sie klarstellen, ob diese einzelvertretungsberechtigt oder nur gesamtvertretungsberechtigt sind.

 

Sie können für den Fall, dass Ihre Vertrauensperson selbst geschäftsunfähig wird oder vor Ihnen verstirbt, eine oder mehrere Ersatzpersonen benennen. Häufig bevollmächtigen sich Ehepartner in einer gemeinsamen Vorsorgevollmacht gegenseitig und benennen dann eines oder mehrere ihrer Kinder als Ersatzbevollmächtigte.

Bei der Erstellung einer Vollmacht muss Einiges beachtet werden.
  • Auswahl des Bevollmächtigten
    Zunächst sollten Sie sich gut überlegen, welchen Bevollmächtigen Sie auswählen. Der Bevollmächtigte sollte Ihr Vertrauen genießen und sich der Verantwortung, die er trägt in vollem Umfang bewusst sein. Die Aufgabe ist nicht unerheblich. Daher sollten Sie Ihren Vertrauten vorher fragen, ob er sich dazu in der Lage fühlt.
  • Nennung des Bevollmächtigten mit vollem Namen und Adresse
    Bei Benennung mehrerer Bevollmächtigten ist festzuhalten, ob jeder allein oder die Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln können.
  • Umfang der Vollmacht
    Legen Sie im Einzelnen fest, welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte regeln darf.
  • Festhalten, ob der Bevollmächtigte auch Schenkung vornehmen darf
    Regelung darüber, ob der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des 181 BGB befreit ist
  • Festlegung des rechtlichen „Könnens“ = Außenverhältnis
    In der Vollmacht ist unbedingt festzuhalten, dass sie im Außenverhältnis, unabhängig vom Gesundheitszustand, also sofort wirksam ist. Im Außenverhältnis der Vorsorgevollmacht kommt das rechtliche „Können“ des Bevollmächtigten zum Ausdruck. Durch die Erteilung der Vollmacht Autorisieren Sie den Bevollmächtigten bei Ärzten, Behörden, Versicherungen, usw.  (also im Außenverhältnis) zu handeln. Wir Juristen sprechen hierbei auch von Außenvollmacht oder Vertretung gegenüber Dritten.
  • Festlegung des rechtlichen „Dürfens“ = Innenverhältnis
    Im Innenverhältnis erteilen Sie Ihrem Bevollmächtigten genaue Anweisungen unter welchen Voraussetzungen er von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Das Innenverhältnis betrifft also das rechtliche „Dürfen“. Diese Anweisungen betreffen nur das Verhältnis des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten (also das Innenverhältnis). Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten konkrete Aufgaben zuweisen und Anweisungen erteilen, unter welchen Voraussetzungen er von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Die Anweisungen des Innenverhältnis können in der Vollmacht enthalten sein oder in einem besonderen Formular geregelt werden.
  • Festlegung der Geltungsdauer
    Legen Sie fest, ob die Vollmacht bereits zu Lebzeiten und /oder auch nach Ihrem Tod weiterbestehen soll.

Die Generalvollmacht und die vermögensrechtliche Vollmacht unterliegt einem starken Missbrauchsrisiko. Für das Außenverhältnis wird festgelegt, dass der Bevollmächtigte unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand für Sie Rechtsgeschäft vornehmen kann. Diese sind wirksam, auch wenn Sie nicht damit einverstanden sind. Es bleibt Ihnen dann nur die Möglichkeit, den Bevollmächtigten in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich ist eine Vollmacht widerruflich. Sie kann vom Vollmachtgeber selbst jederzeit oder auch später von den Erben widerrufen werden. Soll die Vollmacht unwiderruflich sein, so muss sich dies aus der Vollmachtsurkunde ergeben.

Der Bevollmächtigte kann solange handeln, wie er die Vollmachtsurkunde/Ausfertigung in Händen hält. Wird die Vollmacht widerrufen, muss daher auch die Vollmachtsurkunde herausverlangt werden. Der Bevollmächtigte könnte dann zwar noch handeln, darf aber nicht mehr handeln. Im Fall des Widerrufes müssen Sie also unbedingt die Vollmachtsurkunde zurückverlangen.

Eine Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, dies schreibt § 1906 Abs. 5 BGB vor.

 

Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Handlungen vornehmen können, ist eine notarielle Beurkundung bzw. Beglaubigung gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sollten Sie Eigentümer einer Immobilie sein, existieren zu Ihren Gunsten Rechte im Grundbuch oder sind Sie Gesellschafter, raten wir Ihnen dringend zu einer notariellen Vorsorgevollmacht, um Ihre Handlungsfähigkeit auch für den Krankheitsfall sicher zu stellen.

Bei einer notariellen Beurkundung verbleibt das Original beim Notar. Die Vorsorgevollmacht kann nicht beim Amtsgericht hinterlegt werden. Die Bundesnotarkammer hat ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet, bei dem sowohl privatschriftliche Vollmachten zum Preis von 15,50 € als auch notarielle Vollmachten zum Preis von 11,00 € registriert werden können. Wenn wir die Vollmacht beurkundet haben, nehmen wir auch diese Registrierung für Sie vor und lassen Ihnen nach der Beurkundung eine Notfallkarte zukommen.

Adressat der Betreuungsverfügung ist das Gericht. In der Betreuungsverfügung benennen Sie dem Gericht namentlich eine Person, die für den Fall der Fälle zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Rein vorsorglich können Sie Ihre Vorsorgevollmacht um eine Betreuungsverfügung ergänzen.

Folgende sieben gute Gründe sprechen für eine notarielle Vorsorgevollmacht:

  • Beratung inklusive
    Die Notarin berät Sie über die rechtlichen Folgen, die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft eine rechtssichere Vollmacht entsprechend Ihren Wünschen.
  • Feststellung der Geschäftsfähigkeit
    Die Notarin stellt zu Anfang der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit fest. Damit besteht später kein Zweifel mehr darüber, ob Sie bei Erstellung der Vollmacht geschäftsfähig waren.
  • Mehr Möglichkeiten
    Die notarielle Beurkundung erweitert den Gestaltungsspielraum. Sie können Vollmachten für spezielle Angelegenheiten trennen. Die gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten können Sie in die Hand eines Bevollmächtigten und die übrigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten in die Hand eines anderen Bevollmächtigten legen. Alle persönlichen Belange können davon vollständig getrennt werden.
  • Ohne Notarin geht es nicht bei:
    • Grundstücksangelegenheiten
    • Aufnahme von Darlehen
    • Einer Erbausschlagung
    • Gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten
  • Akzeptanz bei Behörden und anderen Dritten
    Die Akzeptanz gegenüber einer notariellen Vollmacht ist ungleich höher als die gegenüber einer privatschriftlichen. Die notarielle Vollmacht trägt die Unterschrift und das Siegel des beurkundenden Notarin.
  • Vollmachtsurkunde
    Wenn die Vollmacht bei der Notarin beurkundet wurde, erhalten die Bevollmächtigten auf Ihren Wunsch hin eine Ausfertigung. Die Notarin kann von einer Urkunde mehrere Dokumente anfertigen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Ausfertigung verloren gegangen ist.
  • Sicher verwahrt
    Die beurkundende Notarin registriert Ihre Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hierdurch ist sichergestellt, dass im Ernstfall die Existenz Ihrer Vorsorgevollmacht bekannt ist. Zudem erhalten Sie von der Notarin einen Ausweis, den sie ständig bei sich führen können. Das Original der Urkunde verbleibt bei der Notarin. Dies schützt vor unfreiwilliger Vernichtung

In Ihrer digitalen Vorsorgevollmacht halten Sie genau fest, wie mit Ihren digitalen Daten umgegangen werden soll. Geben Sie klare Anweisungen darüber ab, welche Daten gelöscht werden sollen, wie mit Ihren Accounts in sozialen Netzwerken und Ihren gespeicherten Fotos umgegangen werden soll. Außerdem muss festgehalten werden, was mit Ihren Endgeräten und den darauf gespeicherten Daten geschehen soll. Ihr Bevollmächtigter sollte Zugang zu Ihren Passwörtern haben und wissen, wo er diese auffinden kann.

Erteilen Sie die Vollmacht schriftlich. Sie sollte Wirkung über den Tod hinaus haben, damit Ihr Bevollmächtigter auch nach Ihrem Tod Zugriff auf Ihre digitalen Daten hat.

0 25 65 / 93 42 - 0

Sie haben Fragen?
Rufen Sie uns an.

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Wir freuen uns auf Sie!

Agathastr. 29

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Wie hoch die Notarkosten sind, ist abhängig vom Vermögenswert. Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit der Notarin ist in der Beurkundungsgebühr enthalten. Sie ist unabhängig von der Schwierigkeit, vom Aufwand und von der Anzahl der Besprechungstermine. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Auch bereits für den Entwurf werden Gebühren fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.

 

Für die notarielle Errichtung einer Generalvollmacht einschließlich Betreuungsverfügung betragen die Kosten bei einem Vermögen von 100.000,00 € ca. 180,00 €.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php

Link zu Vorträgen: Wir halten an zahlreichen Orten zu den verschiedensten Themen der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Vorträge. Besuchen Sie uns doch oder sprechen uns an, wenn Sie eine Vortragsveranstaltung buchen möchten.

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen (in Todesnähe, bei unheilbarer Krankheit im Endstadium, bei einer Hirnschädigung oder Hirnabbau). In einer Patientenverfügung regeln Sie, welche lebenserhaltenden Maßnahmen Sie dann wünschen und welche nicht. Wenn Sie die Gesundheitsfürsorge auf Ihren Bevollmächtigten übertragen, dient die Patientenverfügung auch zur Entlastung Ihres Bevollmächtigten. Er kann dann im Ernstfall auf Ihre Patientenverfügung verweisen.

Was wir für Sie tun können

Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung können wir Sie hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben, der aktuellen Rechtsprechung und inhaltlich umfassend zur Errichtung einer Patientenverfügung beraten. Außerdem informieren wir Sie über die medizinischen Begrifflichkeiten und die gängigen Behandlungsmethoden. Zur absoluten Absicherung sollten Sie dies zusätzlich mit Ihrem Hausarzt besprechen.

Für die Akzeptanz der Patientenverfügung ist dringend anzuraten, sie mindestens notariell beglaubigen zu lassen. Bei der Unterschriftsbeglaubigung der Patientenverfügung dokumentieren wir die eigene Wahrnehmung zur Geschäftsfähigkeit des Erklärenden. Darüber hinaus dokumentieren wir für Sie, dass die Tragweite und die Einzelheiten der getroffenen Regelungen diskutiert, erläutert und verstanden worden sind.

Sprechen Sie mit uns! Wir unterstützen und beraten Sie bei der Errichtung Ihrer Patientenverfügung.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Im Downloadbereich unserer Homepage können Sie einen Fragenkatalog zur Patientenverfügung runterladen. So haben Sie die Möglichkeiten, sich mit den Fragestellungen zu beschäftigen.

Wir beglaubigen Ihre Unterschrift oder fertigen nach Ihren Wünschen eine Urkunde an.

Die häufigsten Fragen und Antworten zur Patientenverfügung (FAQ)

Wenn Sie eine Patientenverfügung verfassen möchten, ist es notwendig über Ihr Lebensende nachzudenken, sich Gedanken darüber zu machen, wie Sie Ihre letzte Lebensphase gestalten wollen und darum, wie Sie dann Ihre Gedanken sortieren, zusammenfassen und an Ihre nächsten Angehörigen weitergeben können.

Ihre ethischen und religiösen Motive spielen bei Ihrer Entscheidung eine gewichtige Rolle. Sie sollten daher auch hierzu Stellung beziehen und Ihre Grundeinstellung zum Leben überdenken.

Damit Ihre Patientenverfügung beachtet werden kann, müssen Sie volljährig sein und die Erklärungen freiverantwortlich, insbesondere ohne äußeren Druck, abgegeben haben. Außerdem müssen Sie die Art und Tragweite der Regelungen geistig erfassen können und die Patientenverfügung darf nicht widerrufen worden sein. Festlegungen in einer Patientenverfügung sind daher nicht bindend, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Sie sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen wollen.

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein und durch Namensunterschrift eigenhändig unterschrieben oder durch ein von der Notarin beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein.

Die Patientenverfügung ist jedoch jederzeit formlos, also auch mündlich widerruflich.

Die Regelungen müssen im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen. In einer Patientenverfügung können Sie keine aktive Sterbehilfe verlangen.

Die Patientenverfügung sollte aus zwei Bausteinen bestehen: Der erste Baustein sollte die Situationen beschreiben, in denen Ihre Festlegungen zur Anwendung kommen sollen. Der zweite Baustein sollte feststellen, welche konkreten Behandlungen Sie in diesen Situationen ablehnen. Damit die Verfügung wirksam ist, ist es äußerst wichtig, dass Sie sich mit den medizinischen Bergriffen auseinandersetzten und diese explizit in der Erklärung benennen. Sowohl die Situationen als auch die Maßnahmen müssen konkret und hinreichend bestimmt genug beschrieben sein.

Handelt es sich bei den in einer Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen um einen Eingriff in die körperliche Integrität (beispielsweise eine Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist. Ausnahmsweise ist das nicht der Fall, wenn Sie auf eine solche Aufklärung verzichtet haben. Aus der Patientenverfügung sollte sich ergeben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Sofern Sie Organspender sind, sollten Sie in der Patientenverfügung festhalten, ob die Patientenverfügung oder Ihre Bereitschaft zur Organspende vorgeht. Für die Organspende ist es zwingend notwendig, dass Sie für einen kurzen Zeitraum künstlich am Leben erhalten werden. Daher müssen Sie in Ihrer Patientenverfügung Regelungen darüber treffen, ob gewisse Maßnahmen trotz entgegenstehender Patientenverfügung zur Entnahme von Organen erlaubt sind.

  • Eingangsformel
  • Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll
  • Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen
  • Wünsche zu Ort und Begleitung der letzten Lebensstunden
  • Aussagen zur Verbindlichkeit
  • Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
  • Verzicht auf die Aufklärung
  • Organspende
  • Schlussformel
  • Schlussbemerkungen
  • Datum und Unterschrift
  • Anhang: Wertvorstellungen
  • Beglaubigungsvermerk

 

Ist eine wirksame und konkete Patientenverfügung hinterlegt, ist diese bindend. Der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Das Original bewahren Sie am besten zu Hause auf. Fertigen Sie jedoch Kopien für Ihre Bevollmächtigten und für Ihren Hausarzt an. Damit stellen Sie sicher, dass der Inhalt der Verfügung im Fall des Falles schnellstmöglich bekannt wird. Wer seine Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfassen lässt, sollte dabei auch einen Hinweis auf die Patientenverfügung geben.

 

Tipp: Zusätzlich können Sie einen Notfallausweis bei sich tragen, der bestätigt, dass Sie eine Patientenverfügung besitzen.

Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Der Gebührensatz richtet sich bei einer Patientenverfügung nach einem pauschalen Geschäftswert von 3.000 €. Daraus ergibt sich für die Beurkundung eine Gebühr von 48,00 € und für die bloße Beglaubigung der Unterschrift eine Gebühr von 10,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.