Was versteht man unter Zugewinnausgleich?
Bei der Scheidung findet der sogenannte Zugwinnausgleich statt. Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten und das Vermögen, das er während der Ehezeit geerbt oder geschenkt bekommen hat, mit seinem Endvermögen verglichen. Durch den Zugewinnausgleich erhält derjenige Ehegatte einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der bei Beendigung der Ehe ein geringeres gemeinschaftlich erworbenes Vermögen hat.
Was wir für Sie tun können
Ein Ehescheidungsverfahren ist für die Beteiligten regelmäßig emotional schwer belastend und kräftezehrend.
Wir unterstützen Sie darin, dass Sie im Scheidungsverfahren und in dem zu diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Vermögensausgleich zu Ihrem Recht kommen, indem wir Ihnen bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Ausgleichsansprüchen zur Seite stehen.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- eine Aufstellung Ihres Vermögens, das Sie mit in die Ehe hinein gebracht haben,
- eine Aufstellung über Erbschaften oder Schenkungen, die Ihnen während der Ehezeit zugeflossen sind,
- eine Aufstellung Ihrs Vermögens, das Sie im Zeitpunkt der Stellung des Ehescheidungsantrages hatten,
- bereits bestehende Eheverträge (falls vorhanden).
Die häufigsten Fragen und Antworten um den Zugewinnausgleich (FAQ)
Beim Zugewinnausgleich wird lediglich das Vermögen geteilt, dass die Ehegatten gemeinsam während der Ehezeit erwirtschaftet haben.
Unter Vermögen beim Zugewinnausgleich versteht man Bankkonten (Sparguthaben, Festgelder, Depots, Lebensversicherungen, Schuldkonten usw.) und alle geldwerten Gegenstände (Grundstücke, Immobilien, Erbbaurechte, Münzen, Schmuck, Uhren, Pkw, sofern es sich nicht um das gemeinsam genutzte Familienfahrzeug handelt, Anhänger, Fahrräder, Sportgeräte, etc.).
Das Vermögen, das ich im Zeitpunkt der Heirat bereits gehabt habe, ist so genanntes Anfangsvermögen. Dieses wird vor der Vermögensteilung im Rahmen des Zugewinnaugleichs in Abzug gebracht.
Das Vermögen, das ich während der Ehezeit geerbt habe oder das mir geschenkt wurde, wird wie das Anfangsvermögen behandelt und unterliegt nicht der Vermögensteilung.
Jeder Ehepartner verwaltet grundsätzlich sein Vermögen allein, es sei denn, einer der Ehepartner will über sein wesentliches Vermögen verfügen. Dieser bedarf der Zustimmung des anderen Ehepartners, es sei denn, es ist vorab im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart worden.
Ein Ehepartner haftet grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen. Eine gemeinsame Haftung für Schulden entsteht nur dann, wenn diese gemeinsam eingegangen wurden oder für den anderen Partner gebürgt wurde.
In einem Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen werden, indem die Eheleute Gütertrennung vereinbaren. In einem Ehevertrag kann jedoch auch vereinbart werden, dass lediglich gewisse Vermögensteile dem Zugewinnausgleich unterliegen sollen und anderes Vermögen, wie z. B. ein landwirtschaftlicher Hof oder eine Firma nicht in den Zugewinnausgleich fallen.
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