Notarielle-Tätigkeit

Gesellschafterwechsel/ Anteils- und Unternehmenskauf

Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch Schenkung, Kauf und Abtretung

Die Gesellschafterstellung ist mit der Inhaberschaft eines entsprechenden Geschäftsanteiles verbunden. Die Gesellschafterrechte sind unmittelbar und untrennbar mit dem Geschäftsanteil verbunden. Bei einer Anteilsübertragung gehen auch die Rechte und der Status als Gesellschafter auf den Erwerber über.

Was wir für Sie tun können

Wir stehen Ihnen in allen Fragen des Anteils- und Unternehmenskaufs beratend zur Seite. Wir begleiten Sie sowohl bei der Vorbereitung und den gedanklichen Überlegungen, den ein Gesellschafterwechsel mit sich bringt als auch bei der Beschaffung notwendiger Unterlagen beispielsweise aus dem Handelsregister. Wir entwerfen die notwendigen Verträge sowohl beim Asset Deal als auch beim Share Deal. Wir erläutern die für beide Seiten bestehenden rechtlichen Konsequenzen und etwaig bestehende Risiken.

Wir beurkunden sämtliche anfallenden Verträge im Zuge einer Anteilsübertragung oder einer Unternehmenstransaktion. Sofern Anteile an einer Personengesellschaft übertragen werden und damit gegebenenfalls keine Beurkundungspflicht besteht, entwerfen wir ebenfalls die notwendigen Vertragsunterlagen und beglaubigen die Handelsregisteranmeldungen.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Unabhängig davon ob es sich um einen Share Deal oder Asset Deal handelt benötigen wir:

  • Sämtliche Gesellschaftsverträge des abtretenden oder zu verkaufenden Unternehmens
  • Letter of Intent
  • Due Diligence
  • Auflistung der Aktiva und Passiva beim Asset Deal
  • Grundbuchbezeichnungen soweit Immobilien mitübertragen werden

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesellschaftsübertragung (FAQ)

  • Veräußerer und Erwerber sind sich über den Anteilskauf einig
  • Kauf-und Abtretungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung
  • Der Erwerber wird Gesellschafter
  • Der neue Gesellschafter wird in die Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen
  • Wie viele Anteile sollen übertragen werden
  • Die Höhe des Kaufpreises
  • Das Datum des wirtschaftlichen Übergangs
  • Das Datum der Kaufpreiszahlung
  • Garantien des Verkäufers, beispielsweise dass die Stammeinlage zur vollen Höhe eingezahlt ist
  • Regelungen zur Gewährleistung
  • Gegebenenfalls eine aufschiebende Bedingung, nach der die Anteile dinglich erst übergehen, wenn der Kaufpreis beim Käufer eingegangen ist

Beim Kauf von GmbH Geschäftsanteilen ist zu beachten, dass der Erwerber neben dem Verkäufer gesamtschuldnerisch gegenüber der GmbH auch für solche Einlageverpflichtungen haftetet, die vor dem Anteilserwerb begründet wurden und zum Zeitpunkt des Erwerbs noch rückständig sind. Diese Haftung ist unabhängig davon gegeben, ob der Erwerber Kenntnis von den rückständigen Einlageverpflichtungen des Verkäufers hatte.

Es ist daher empfehlenswert durch eine vorgeschaltete durchgeführte Due Diligence zu prüfen, ob und wenn ja, welche rückständigen Einlageverpflichtungen bestehen.

Die Veräußerung von Anteilen an der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), der OHG (offenen Handelsgesellschaft) oder der KG (Kommanditgesellschaft) bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Die vertragliche Vereinbarung kann privatschriftlich getroffen werden. Zu folgenden Punkten sollte der Vertrag Regelungen enthalten:

  • Welcher Anteil soll übertragen werden
  • Die Höhe des Kaufpreises
  • Das Datum des wirtschaftlichen Übergangs
  • Das Datum der Kaufpreiszahlung
  • Garantien des Verkäufers,
  • Regelungen zur Gewährleistung

Die Anmeldungen zum Handelsregister bei der OHG und der KG bedürfen der notariellen Beglaubigung. Sofern eine GbR Grundbesitz hat, ist das Grundbuch zu berichtigen.

Der Unternehmenskauf kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen. Entweder im Wege des Share Deal oder im Wege des Asset Deal. Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile an dem zu veräußernden Unternehmen (= Zielunternehmen oder Target). Beim Asset Deal dagegen erwirbt der Käufer sämtliche oder einzelne Wirtschaftsgüter. Wirtschaftlich kann mit beiden Arten des Unternehmenskaufvertrages das identische Ziel erreicht werden. Rechtlich bestehen jedoch erhebliche Unterschiede.

Von einem Unternehmenskauf spricht man bei einem Share Deal erst dann, wenn wesentliche Beteiligungen übertragen werden. Der Share Deal bedeutet, dass die Geschäftsanteile veräußert werden.

Hiermit geht „automatisch“ das gesamte Unternehmen auf den Käufer über. Sämtliche Rechtsbeziehungen gehen auf den Erwerber durch den Kauf der Beteiligung über.

Die Vertragsgestaltung richtet sich danach, in welcher rechtlichen Form das zu kaufende Unternehmen organisiert ist.

 

  • Bei der GmbH erfolgt der Kauf und die Abtretung der GmbH Geschäftsanteile an den Erwerber.
  • Bei der GmbH & Co. KG erfolgt der Kauf und die Abtretung der GmbH Geschäftsanteile sowie der Kommanditbeteiligungen.
  • Beim Kauf eines Einzelunternehmens ist ein Share Deal nur möglich, wenn es sich um ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen handelt.
  • Bei der OHG erfolgt der Verkauf der Beteiligung.

Beim Asset Deal werden die einzelnen Wirtschaftsgüter verkauft. Ein Eintritt des Erwerbers in Rechtsbeziehungen erfolgt nicht. Soweit Verträge übernommen werden sollen, ist dies gesondert zu vereinbaren. Jedes Wirtschaftsgut ist präzise zu bezeichnen und die zutreffende Form zu wählen. Wird Grundbesitz veräußert ist zwingend die notarielle Beurkundung notwendig.

 

Der Erwerb von Anteilen (Share Deal) ist häufig einfacher, denn mit der Anteilsübertragung gehen sämtliche Rechtsbeziehungen einschließlich sämtlicher Verträge über, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die Entscheidung zwischen den beiden Formen des Unternehmenskaufes wird letztendlich in den steuerlichen Erwägungen liegen.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Wie hoch die Notarkosten sind, ist abhängig vom Verkehrswert des Übergabegegenstandes. Die Verteilung der Notargebühren und der Kosten beim Grundbuchamt sowie eventuell anfallende Steuern werden im Vertrag geregelt.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php