Notarielle-Tätigkeit

Ehevertrag

Güterstand und Unterhalt in guten Zeiten für schwere Zeiten regeln

Was ist ein Ehevertrag?

Mit einem Ehevertrag können Sie alle relevanten Fragen Ihres ehelichen Zusammenlebens regeln. Sie können eine Vereinbarung zum Güterstand, zu Unterhaltsfragen nach einer eventuellen Scheidung und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen.

 

Einen Ehevertrag können Sie bereits vor der Eheschließung aber auch während der bestehenden Ehe unterschreiben. Der Ehevertrag muss zwingend zur Niederschrift einer Notarin abgeschlossen werden.

Was wir für Sie tun können

Der Ehevertrag bedarf zwingend der Beurkundung durch die Notarin. In einem Vorgespräch besprechen wir mit Ihnen, welche Familienkonstellation Sie für Ihre Ehe planen oder in welcher Ehekonstellation Sie leben. Wir klären Sie über die rechtlichen Auswirkungen der verschiedenen Güterstände und deren Modifikation auf und erörtern mit Ihnen gemeinsam, welche Regelungen für Ihre persönliche Situation passend und angemessen ist. Wir klopfen den rechtlich zulässigen Rahmen ab, prüfen, welche Regelungen rechtlich möglich und von der Rechtsprechung akzeptiert werden. Auf dieser Grundlage erstellen wir einen Entwurf und beurkunden diesen dann mit Ihnen gemeinsam.

Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung klären wir Sie über die Scheidungsfolgen auf. In Absprache mit Ihren eingeschalteten Anwälten treffen wir eine abschließende und einvernehmliche Regelung zu den Scheidungsfolgen. Die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung erspart Ihnen langjährige Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen. Sie führt daher zu einer schnelleren und reibungsloseren Abwicklung des Scheidungsverfahrens. Regelmäßig ist die Scheidungsfolgenvereinbarung auch kostengünstiger als die gerichtliche Auseinandersetzung.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Die gültigen Personalausweise,
  • die Heiratsurkunde nach der Eheschließung,
  • Vermögensaufstellung,
  • bereits bestehende Eheverträge (falls vorhanden).

Die häufigsten Fragen und Antworten zum Ehevertrag (FAQ)

Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse während der bestehenden Ehe und für den Fall einer Scheidung. Zunächst stellt sich die Frage, ob Vereinbarungen zum Güterstand getroffen werden sollen.

Sämtliche gesetzlichen Regelungen zur Ehe gelten auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ohne eine vertragliche Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder der Eheleute sein eigenes Vermögen. Alles, was einem Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch nach der Heirat sein Eigentum. Auch wenn einer der Ehepartner während der Ehezeit Eigentum erwirbt, etwas geschenkt bekommt oder erbt, wird er alleiniger Eigentümer. Ererbtes und geschenktes Vermögen wird beim Zugewinnausgleich dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Jeder Ehepartner verwaltet grundsätzlich sein Vermögen allein, es sei denn, einer der Partner will über sein wesentliches Vermögen verfügen. Dies bedarf der Zustimmung des anderen Ehepartners, es sei denn, Sie haben Gütertrennung vereinbart.

Wichtig ist, kein Partner haftet für die Schulden des anderen. Vorhandene Schulden sind also grundsätzlich kein Grund einen Ehevertrag abzuschließen. Eine gemeinsame Haftung für Schulden entsteht nur dann, wenn diese gemeinsam eingegangen wurden oder der eine Partner für den anderen beispielsweise eine Bürgschaft übernommen hat.

Bei der Scheidung findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten und das Vermögen, das er während der Ehezeit geerbt oder geschenkt bekommen hat, mit seinem Endvermögen verglichen. Durch den Zugewinnausgleich erhält derjenige Ehegatte einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der während der Zeit geringeres gemeinschaftlich erworbenes Vermögen bei Beendigung der Ehe hat.

Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es den Güterstand der Gütertrennung und den Güterstand der Gütergemeinschaft.

Bei der Gütertrennung wird davon ausgegangen, dass die Ehe mit dem Vermögen beider Ehegatten nichts zu tun hat. Die Vermögen beider Ehegatten bleiben vollständig getrennt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall der Scheidung. Bei der Scheidung findet ein Vermögensausgleich im Güterstand der Gütertrennung nicht statt.

 

Der Güterstand der Gütertrennung verändert die Erbquote des überlebenden Ehepartners und die der Kinder des Erblassers. Im Todesfall erbt der überlebende Ehegatte den gleichen Anteil wie die Abkömmlinge oder andere gesetzliche Erben.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute ein nur noch selten vereinbartes Ehemodell. In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögensmassen beider Ehepartner miteinander. Im vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft wird alles von einem Ehepartner erworbene Vermögen automatisch gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Dies gilt auch für die Schulden eines Partners. Oftmals wird das nicht gewollt. Es entsteht das sogenannte Gesamtgut. Neben dem Gesamtgut können die Ehepartner durch Vereinbarung jedoch Sondergut- oder Vorbehaltsgut im Hinblick auf einzelne Vermögenswerte vereinbaren. Im Fall der Scheidung ist gleichzeitig mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil noch keine Auseinandersetzung des Vermögens erfolgt. Das Gesamtgut der Eheleute ist gesondert auseinanderzusetzen.

Es kann sinnvoll sein, schon vor dem Gang zum Standesamt über einen Ehevertrag nachzudenken. So können Sie in guten Zeiten einvernehmliche Regelungen für schwierige Zeiten, die hoffentlich nie eintreten, regeln.

 

Die Regelungen des BGB zum Eherecht basieren auf der sogenannten „Hausfrauenehe“. Dieses Lebensmodell passt heute häufig nicht mehr für die meisten Paare.

 

Über einen Ehevertrag nachdenken sollten folgende Personenkreise:

 

  • Doppelverdiener Ehe ohne Kinder
  • Ein Ehepartner ist vermögender als der andere
  • Die Eheleute haben bereits Vermögen geerbt oder ihnen ist im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen worden
  • Für einen oder beide Ehepartner ist es die zweite Ehe
  • Unternehmer Ehe
  • Ein Ehepartner ist selbstständig
  • Ein Ehepartner ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Hofes
  • Verschiedene Nationalitäten

Einen Ehevertrag können Sie vor Eingehung der Ehe aber auch während der Ehe vereinbaren. Sie können diesen einvernehmlich auch während des Bestehens der Ehe gemeinsam abändern.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch einen Ehevertrag verändert werden. Die Eheleute können beispielsweise vereinbaren, dass im Fall der Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet und nur im Todesfall der Zugewinnausgleich zum Tragen kommt. Durch diese Vereinbarung werden die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen für den Fall der Scheidung ausgeschlossen, wobei die erbschaftssteuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Falle des Todes erhalten bleiben.

Die Zugewinngemeinschaft kann des Weiteren dahingehend modifiziert werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände im Fall der Scheidung nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dies wird häufig für ererbtes Vermögen und Unternehmensbeteiligungen vereinbart. In vielen Gesellschaftsverträgen befindet sich eine sogenannte „Güterstandsklausel“, die die Gesellschafter dazu verpflichtet, die Gesellschaftsanteile im Falle der Scheidung vor dem Zugewinnausgleich zu sichern.

Regelungen zum Trennungsunterhalt sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt ebenso für die Ansprüche des Kinderunterhalts. Fragen des nachehelichen Unterhaltes können hingegen im Ehevertrag geregelt werden. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt können ausgeschlossen oder auch zeitlich bzw. der Höhe nach begrenzt werden. Grundsätzlich kann jedoch nicht der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Alters und der sogenannte „Betreuungsunterhalt“ aufgrund der Betreuung eines Kindes ausgeschlossen werden.

Der Versorgungsausgleich betrifft die Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Im Fall der Scheidung werden diese Ansprüche zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

Der Ausschluss oder die Modifikation des Zugewinnausgleichs führt im Fall der Scheidung regelmäßig zu einer Inhalts- sowie Ausübungskontrolle durch das Gericht. Der Versorgungsausgleich zählt zu den sogenannten Kernbereichen der Scheidungsfolgen, die besonders schützenswert sind. Dies kann dazu führen, dass das Gericht den Ausschluss für unwirksam erklärt und aufgrund dieser Unwirksamkeit auch der gesamte Ehevertrag nichtig erklärt werden kann.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sollte daher nur mit Vorsicht und äußerster Zurückhaltung genutzt werden.

Auch wenn die Ehe schon kriselt oder die Eheleute sich bereits im Scheidungsverfahren befinden, kann durch eine ehevertragliche Regelung eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen vereinbart werden. Üblicherweise werden in diesem Ehevertrag der Güterstand beendet, Vermögensgegenstände den Eheleuten jeweils zu Alleineigentum zugewiesen, Ausgleichs- und Abfindungszahlungen vereinbart und Regelungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Dieses legt fest, dass für die Beurkundung eines Vertrags eine zweifache Gebühr veranschlagt und eine Mindestgebühr von 120,00 € erhoben werden muss. Die Notargebühren ergeben sich also aus dem Geschäftswert, d.h. dem Vermögenswert beider Eheleute abzüglich der hälftigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags vorliegenden Verbindlichkeiten. Werden auch Unterhaltsfragen und Fragen zum Versorgungsausgleich geregelt, ist insoweit ein gesonderter Geschäftswert zu ermitteln.

Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Auch bereits für den Entwurf werden Gebühren fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.

 

Link zu Vorträgen: Wir halten an zahlreichen Orten zu den verschiedensten Themen des Ehe- und Familienrechts Vorträge. Besuchen Sie uns doch oder sprechen uns an, wenn sie eine Vortragsveranstaltung buchen möchten.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php