Notarielle-Tätigkeit

Handelsregisteranmeldung

Eintragung der Gesellschaft, Gesellschafter und Geschäftsführer

Bei dem Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle Kaufleute und Unternehmen aus einem bestimmten Bezirk aufgeführt werden. Jeder Bundesbürger kann das Handelsregister kostenlos einsehen und sich über beliebige Unternehmen informieren. Seit 2007 ist dies auch online möglich. Das Register ist in zwei Abteilungen aufgeteilt.

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Was wir für Sie tun können

Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister ist gem. § 12 HGB elektronisch und in beglaubigter Form bei den zuständigen Amtsgerichten vorzunehmen. Wir entwerfen sämtliche notwendigen Gesellschafterbeschlüsse und bereiten für Sie die Anmeldeunterlagen vor. Die Anmeldungen zum Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. In einigen Fällen, beispielsweise bei der Geschäftsführerbestellung einer Kapitalgesellschaft, ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich, die wir ebenfalls für Sie vorbereiten und beglaubigen. Wir prüfen Ihre Eintragung im Transparenzregister. Sofern Sie es wünschen, nehmen wir die erforderlichen Eintragungen für Sie vor. Sobald die erforderlichen Unterschriften geleistet sind, leiten wir die Anmeldung direkt elektronisch an das zuständige Amtsgericht weiter, so dass dieses die Eintragung in das Handelsregister vornehmen kann. Sofern Sie es wünschen, erhalten sie nicht nur eine beglaubigte Abschrift der Anmeldung in Papierform sondern ebenfalls elektronisch, damit Sie diese unkomplizierter archivieren können. Auch Ihr Steuerberater erhält, sofern Sie dies wünschen, eine Abschrift in elektronischer oder Papierform.

Sobald uns die Bestätigung des Handelsregisters über die Eintragung vorliegt, leiten wir diese an Sie und Ihren Steuerberater weiter.

Haben Sie Fragen zur Anmeldung zum Handelsregister? Wir helfen Ihnen weiter und beantworten alle anstehenden Fragen.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Sobald wir wissen, was Sie zum Handelsregister anmelden wollen, werden wir Sie darüber informieren, welche Unterlagen wir benötigen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Handelsregister (FAQ)

In Abteilung A (HRA) wird die Kommanditgesellschaften (KG), die GmbH & Co. KG, alle offenen Handelsgesellschaften und Einzelkaufmänner eigetragen. Außerdem werden in Abteilung A Betriebe öffentlichen Rechts und europäisch wirtschaftliche Interessensvereinigungen abgebildet. Jedes Unternehmen erhält eine eigene Nummer.

Die Abteilung B (HRB) beinhaltet die Kapitalgesellschaften( GmbH, AG) sowie die UG (haftungsbeschränkt).

In Deutschland wird das Handelsregister von den zuständigen Amtsgerichten geführt. Zudem besteht ein zusammenfassendes europäisches Register.

Das Handelsregister speichert alle wissenswerten Informationen der Unternehmen, wie beispielsweise Name, Gesellschaftsform, Niederlassungsort, Gegenstand des Unternehmens, die Gesellschafterliste, Merkmale der Gesellschafter, vertretungsberechtigte Personen, das Stammkapital und eventuelle Eröffnungen der Insolvenz. Im Rahmen der Publikationspflicht müssen Bilanzen und andere aussagekräftige Unterlagen im Handelsregister veröffentlicht oder hinterlegt werden.

  • Die Gründung
  • Änderung oder Löschung
  • Gesellschafterwechsel  bei GmbH durch Einreichung einer Gesellschafterliste
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG
  • Wechsel in der Geschäftsführung
  • Änderung der Geschäftsführungsbefugnis
  • Erteilung/Widerruf von Prokura
  • Änderung der Firma
  • Änderung des Unternehmenssitzes, Errichtung von Zweigniederlassungen
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise Kapitalerhöhung
  • Abschlüsse oder Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden. Ausgenommen von der Pflicht zur Eintragung im Handelsregister sind lediglich Kleingewerbe. Diese können sich jedoch freiwillig eintragen lassen.

Der Einzelkaufmann kann sich ebenfalls im Handelsregister freiwillig eintragen lassen. Es eröffnet ihm damit die Möglichkeit zu firmieren. Er kann Rechtsgeschäfte unter einem mit dem Kürzel „e. K.“ (eingetragener Kaufmann) versehenen beliebigen Namen tätigen. Aufgrund der Eintragung ist der Name wettbewerbsrechtlich geschützt, so dass eine einwandfreie Identifikation möglich ist. Mit der Eintragung in das Handelsregister ist es möglich Prokura zu erteilen.

Die GbR ist zwar eine rechtsfähige Person, kann aber nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter Form, elektronisch durch eine Notarin.

Die Pflicht zur Anmeldung der eintragungspflichtigen und -fähigen Tatsachen liegt bei den Personengesellschaften bei allen Gesellschaftern zusammen, also bei der OHG auch bei den nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern sowie im Falle der KG auch bei den Kommanditisten. Bei den Kapitalgesellschaften sind die vertretungsberechtigten Organe für die Eintragung der anmeldungsbedürftigen Tatsachen zuständig.

Eine Eintragung von Amts wegen erfolgt nicht. Auch wenn die Eintragung verpflichtend ist, kann das Gericht diese nicht zwangsweise selbst vornehmen. Bei Verweigerung der Anmeldung wird das Amtsgericht gem. § 14 HGB ein Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 5.000 € gegenüber dem Unternehmen aussprechen. Auf diese Weise wird das Unternehmen zur Anmeldung angehalten.

Gem. § 15 HGB genießt das Handelsregister den sogenannten öffentlichen Glauben. Das heißt, dass jeder auf die Richtigkeit des Registers vertrauen kann und die angegebenen Daten als aktuell betrachtet werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in der Realität tatsächlich so bestehen oder nicht. Beim Versäumnis eintragungspflichtige Änderung anzugeben, muss sich das nachlässige Unternehmen dann gegebenenfalls so behandeln lassen, wie es nach den im Handelsregister vermerkten Angaben zu behandeln wäre.

Eine deklaratorische, also lediglich feststellende, Wirkung entsteht bei Eintragung eines Istkaufmannes, bei Erteilung und Widerruf der Prokura, Änderungen der Firma einer Gesellschaft oder bei Aufnahme des Geschäfts und Auflösung einer Gesellschaft. Die Ereignisse entstehen mithin nicht erst durch die Eintragung, sondern werden lediglich durch die Eintragung bekannt gegeben.

Durch die Eintragung wird erst der eigentliche Rechtsakt vollzogen, so dass die Eintragung im Handelsregister zur Begründung der Tatsachen notwendig ist. Beispielsweise ist das der Fall bei der Kaufmannsstellung kraft Eintragung, bei Eintragung einer Gesellschaft, die durch die Eintragung gem. § 105 Abs. 2 HGB die Rechtsstellung der OHG erhält, bei der Haftung vor Eintragung einer GmbH, bei Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung und bei Eintragung einer Satzungsänderung.

Das Registergericht kann die Anmeldungsunterlagen nur hinsichtlich formeller Fehler prüfen, das heißt, es prüft, ob es selbst für den Bezirk des Unternehmensstandortes zuständig ist, ob die Formvorschriften eingehalten worden sind sowie ob die Ordnungsmäßigkeit der Urkunde besteht. Hinsichtlich materieller Merkmale besteht keine Prüfungskompetenz. Das Gericht überprüft demnach nicht, ob die Voraussetzungen für eine verpflichtende Eintragung tatsächlich vorliegen.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

In der Regel sind alle Tatsachen, die zur Eintragung an das Handelsregister weitergeleitet werden, vorher von der Notarin zu beglaubigen. Die Beglaubigung verursacht Kosten. Die Notarkosten sind festgeschrieben und daher bei allen Notaren gleich. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

 

Im Wesentlichen müssen dabei zwei Varianten unterschieden werden. Fertigen Sie selbst eine Anmeldung an, die die Notarin lediglich unterschreiben und an das Handelsregister weiterreichen muss, entsteht eine einfache Gebühr (Gebühr ohne Entwurf). Entwerfen wir das Anmeldungsschreiben kommt auf Sie eine leicht erhöhte Gebühr zu (Gebühr mit Entwurf). Die Notargebühr ohne Entwurf darf eine Höhe von 70 € jedoch nicht überschreiten.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php

 

Die folgende Tabelle zeigt die regelmäßig anfallenden Notargebühren auf:

 

Gesellschaftsform

Kapital

Notargebühr ohne Entwurf

Notargebühr mit Entwurf

Einzelkaufmann

30.000 €

25,00 €

62,50 €

GmbH

25.000 €

25,00€

62,50 €

*zzgl. Auslagen und 19% Umsatzsteuer