Notarielle-Tätigkeit

Unternehmensgründung (GmbH/ KG/ GmbH & Co. KG/ UG)

Die richtige Rechtsform wählen und im Handelsregister eintragen.

Welche Rechtsform soll das neue Unternehmen haben?

Wenn Sie ein Unternehmen gründen möchten, sollten Sie sich zunächst überlegen, welche Gesellschaftsform Ihrem Anliegen bestmöglich entspricht. Die Rechtsformwahl ist die zentrale Frage, die im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung als Erstes zu beantworten ist. Hierzu ist es hilfreich die nachfolgenden grundsätzlichen Fragen zu beantworten.

  • Wollen Sie das Unternehmen allein oder mit anderen zusammen gründen und führen?
  • Welches Startkapital steht Ihnen zur Verfügung?
  • Möchten Sie im Ernstfall auch mit Ihrem privaten Vermögen für das Unternehmen haften?
  • Welche steuerlichen Belastungen müssen je nach Unternehmensform getragen werden?

 

Auf diesen grundsätzlichen Überlegungen aufbauend können wir gemeinsam mit Ihnen, die für Ihr Startup zutreffende Rechtsformwahl treffen.

Grundsätzlich in Betracht kommen bei einer Erstgründung die Gesellschaftsformen: GmbH, UG, KG und die GmbH & Co. KG.

Was wir für Sie vor der Gründung tun können

Zunächst beraten wir Sie über die passende Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen. Dabei ist es wichtig, sich zunächst klar zu machen, wie das eigene Produkt bestmöglich vermarktet werden kann, welche finanziellen Möglichkeiten bestehen und wer Mitgesellschafter werden soll. Die grundlegende Entscheidung betrifft dabei die Frage, ob Sie Ihr Unternehmen in der Form einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft sowie dem Einzelkaufmann führen wollen. Hierbei spielen insbesondere haftungsrechtliche und steuerrechtliche Fragen eine Rolle. Als Kapitalgesellschaften stehen Ihnen im Wesentlichen die GmbH und die UG haftungsbeschränkt neben der AG zur Verfügung. Bei den Personengesellschaften haben Sie die Auswahl zwischen der GbR, OHG, der KG und der GmbH & Co KG. Während des Gründungsprozesses klären wir Sie über alle rechtlichen Folgen der einzelnen Gesellschaftsformen auf und entscheiden dann mit Ihnen und Ihrem Steuerberater welche Rechtsform Ihr zukünftiges Unternehmen haben soll. In den FAQ stellen wir Ihnen exemplarisch die GmbH, UG, KG und die GmbH & Co. KG vor.

Was wir für Sie bei der Gründung tun können

Die Gründung der GmbH, UG und KG hat nach einem bestimmten Schema abzulaufen. Eine Beratung und Betreuung durch eine kompetente Notarin erleichtert die Gründung wesentlich und sorgt dafür, dass keine erforderlichen Maßnahmen außer Acht gelassen werden. Wir begleiten und betreuen Ihre Unternehmensgründung.

Folgende Phasen sind bei der Gründung zu durchlaufen:

  • Festlegung des Firmennamens
    In der Regel kann der Name beliebig ausgewählt werden. Als Bezeichnung zulässig sind Personen, Sachfirmen und Fantasienamen. Bei der Personenfirma muss der Familienname mindestens eines Gesellschafters im Namen der GmbH enthalten sein. Wir prüfen auf Wunsch den von Ihnen gewählten Namen und klären dies ggfs. mit der zuständigen IHK ab.
  • Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages
    Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen einen persönlichen Gesellschaftsvertrag, der Ihren Vorstellungen und Zielen entspricht. Folgende Aspekte des Gesellschaftsvertrages werden wir mit Ihnen erörtern und anschließend entscheiden:
  • Firma
  • Sitz
  • Zweck
  • Beteiligung
  • Dauer der Gesellschaft
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot § 181 BGB
  • Stimmverteilung
  • Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
  • Gewinnverwendung und – Verteilung
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Verfügung über Gesellschaftsanteile
  • Regelungen für die Erbfolge
  • gegebenenfalls eine Güterstandsklausel
  • Abfindungen
  • Schiedsgerichtsvereinbarung
  • Wettbewerbsverbote
  • Schriftformklausel
  • Salvatorische Klausel
  • Sobald die Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages mit Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Steuerberater gemeinsam festgelegt sind, beurkunden wir diesen. Eine notarielle Beurkundung ist für den Gesellschaftervertrag der GmbH und UG verpflichtend. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist dagegen nicht beurkundungspflichtig.
  • Danach kann bei der GmbH und UG das Geschäftskonto, auf welches das Stammkaptal eingezahlt wird, eröffnet und die Einzahlung vorgenommen werden.
  • Sobald Sie uns die Einzahlung der Stammeinlage nachgewiesen haben, nehmen wir die Eintragung in das Handelsregister
  • Bei der KG bedarf es nicht des Nachweises der Zahlung der Kommanditeinlage vor Eintragung in das Handelsregister.
  • Anschließend bieten wir Ihnen eine Abschlussberatung an. Innerhalb dieser arbeiten wir gerne zusätzlich in Frage kommende Verträge mit Ihnen aus. Beispielsweise kann der notwendige Geschäftsführeranstellungsvertag angefertigt werden.
  • Sobald uns die Eintragungsnachricht des Handelsregisters vorliegt, übersenden wir Ihnen diese. Aus dieser ergibt sich Ihre Handelsregisternummer, die Sie zukünftig auf Ihren Geschäftspapieren verwenden müssen.

Wir wünschen Ihnen mit Ihrem Startup viel Erfolg und stehen Ihnen weiterhin bei allen rechtlichen Fragen, die das Unternehmen betreffen, zur Verfügung.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Alle Angaben die wir zur Gründung einer GmbH / UG von Ihnen benötigen finden Sie im Downloadbereich unter dem Punkt: Formulare: Vorbereitung GmbH oder UG Gründung.

Zur Vorbereitung eines KG Gesellschaftsvertrages und zur Anmeldung im Handelsregister benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Persönliche Angaben des persönlich haftenden Gesellschafters
  • Persönliche Angaben zu den Kommanditisten sowie Höhe der Einlage
  • Name der Gesellschaft, Sitz, Geschäftsanschrift, Gegenstand des Unternehmens

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur GmbH und UG (FAQ)

 

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, an der mindestens ein Gesellschafter beteiligt ist. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €. Für die Gründung der Gesellschaft muss der Gesellschafter, dass im Gesellschaftervertrag bestimmte Kapital in die Gesellschaft einbringen. Die Haftung ist auf das Stammkapital begrenzt.

Sowohl die GmbH als auch die UG ist eine juristische Person, die eigenständig Verträge schließen und ausführen kann.

  • Erster Schritt
    Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Das Gesetz stellt an den Gesellschaftsvertrag folgende inhaltliche Mindestanforderungen:
    • Firma (Name des Unternehmens mit dem Zusatz GmbH)
    • Sitz des Unternehmens
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Stammkapitals
    • Stammeinlage jeden Gesellschafters
  • Im zweiten Schritt werden in der Gesellschafterversammlung ein oder mehrere Geschäftsführer berufen.
  • Im dritten Schritt zahlen die Gesellschafter ihre Stammeinlage auf ein neu einzurichtendes Konto der GmbH in Gründung (der Name erhält den Zusatz: i.G.). Erfolgt eine Sachgründung, ist ein Sachgründungsbericht vorzulegen.
  • Im letzten Schritt erfolgt nach Einzahlung des Stammkapitals die Anmeldung der Gesellschaft und des Geschäftsführers zum Handelsregister. Die Anmeldung zum Handelsregister durch alle Geschäftsführer wird notariell beglaubigt. Die Notarin nimmt die Anmeldung zum Handelsregister vor und übermittelt die erste Gesellschafterliste.

Anstelle des Gesellschaftsvertrages, kann die Gründung der GmbH auch mittels Musterprotokoll erfolgen. Das Musterprotokoll enthält die Mindestanforderungen

  • des Gesellschaftsvertrages,
  • die Gesellschafterliste und
  • die Geschäftsführerbestellung.

Das Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden. Bei der Verwendung des Musterprotokolls reduzieren sich die Notargebühren.

Das Musterprotokoll kann nicht individualisiert werden. Es kann nur in der gesetzlich vorgegebenen Form errichtet werden. Es ist auf die Gründung mit max. 3 Gesellschaftern beschränkt. Es kann nur ein Geschäftsführer bestellt werden. In jedem Fall ist bei mehreren Gesellschaftern die Errichtung eines individuellen Gesellschaftsvertrages dringend zu empfehlen.

Zur Anmeldung im Handelsregister sind vorzulegen:

  • der Gesellschaftsvertrag
  • die Legitimation der Geschäftsführer
  • eine von den Geschäftsführern unterschriebene Gesellschafterliste
  • die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen sowie der Sachgründungsbericht nebst Unterlagen, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. (Sachverständigengutachten)
  • die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer, dass die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass diese sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierfür der Eingang der Eintragungsunterlagen beim Handelsregister.

Mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages beim Notar entsteht die GmbH in Gründung. Als solche kann sie bereits geschäftlich tätig werden, sofern sie den Zusatz: „GmbH i.G.“ führt. Alle getätigten Geschäfte dieser GmbH in Gründung wirken automatisch mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister für und gegen die neu gegründete Gesellschaft.

Eine GmbH können eine oder mehrere natürliche Personen ebenso wie Personengesellschaften (z.B. OHG oder KG) und juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) gründen.

Ein Ausländer kann ebenfalls unter den allgemeinen Voraussetzungen eine GmbH gründen. Sitz der Gesellschaft muss allerdings in Deutschland sein.

In der Ein-Mann-GmbH gibt es lediglich einen Gesellschafter, der regelmäßig auch Geschäftsführer ist.

Das Mindeststammkapital beträgt bei der GmbH 25.000 €. Ist es nicht möglich, diese Summe aufzubringen, bietet sich zunächst die Gründung einer UG haftungsbeschränkt an. Neben dem Stammkapital sind die Gründungskosten, insbesondere die Notargebühren, die Gerichtsgebühren und die Kosten der Eintragung der Bekanntmachung aufzubringen.

Es ist ausreichend, wenn das Stammkapital bei Gründung zur Hälfte, also mindestens zur Höhe von 12.500 € eingezahlt wird.

Das eingezahlte Stammkapital kann für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft verwandt werden. Es muss nicht dauerhaft auf einem gesonderten Konto „geparkt“ werden. Es darf allerdings nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Dies verbietet § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

Das Kapital kann je nach Ausführungen im Gesellschaftervertag als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden. Sacheinlagen sind bestimmte, im Gesellschaftsvertrag genau bezeichnete Gegenstände. Sie werden zum Marktwert in die Gesellschaft eingebracht. Die Gesellschafter haben einen Sachgründungsbericht zu erstellen, in dem die Angemessenheit der Sachleistungen dargestellt wird. Regelmäßig ist dem Sachgründungsbericht ein Sachverständigengutachten zum Wert der eingebrachten Gegenstände beizufügen. Die Bargründung ist der Sachgründung in jedem Fall vorzuziehen.

Die GmbH zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass lediglich mit dem Stammkapital der Gesellschaft und nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter gehaftet wird. Ausnahmen der beschränkten Haftung gelten jedoch immer dann, wenn ein Gesellschafter selbst eine persönliche Haftung übernimmt (zum Beispiel durch eine Bürgschaft) oder ein Schaden durch schuldhaftes Verhalten der Gesellschafter oder des Geschäftsführers verursacht wird (strafrechtlich verfolgbares Handeln).

Nach außen wird die GmbH von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die gleichzeitig Gesellschafter sein können. Diese sind von den Gesellschaftern per Gesellschafterbeschluss zu bestimmen. Die GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Der Gesellschaftervertrag legt fest, ob der Geschäftsführer allein oder zusammen mit anderen die Gesellschaft vertreten kann.

Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden. Der Geschäftsführer muss also mindestens volljährig sein. Außerdem wird die Auswahl eines Geschäftsführers durch § 6 GmbHG beschränkt. Hiernach darf er nicht bereits aufgrund einer Insolvenzverschleppung verurteilt worden sein oder durch eine andere Verwaltungsentscheidung für einen bestimmten die Gesellschaft betreffenden Gesellschaftszweig ausgeschlossen sein.

Nach § 181 BGB widerspricht es dem Rechtsverkehr, dass Personen mit sich selbst oder vertretenden Parteien Verträge schließen können. Der Geschäftsführer kann also nicht selber im eigenen Namen und im Namen der GmbH einen Vertrag schließen. Sofern er nicht von dem Verbot des § 181 BGB befreit ist, kann er seinen Anstellungsvertrag nicht für beide Seiten unterzeichnen.

Der Gesellschaftsvertrag sollte grundsätzlich die Möglichkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss vorsehen.

Durch gesonderten Gesellschafterbeschluss kann dann einem oder mehreren Geschäftsführern, Befreiung von § 181 BGB erteilt werden.

Gesellschafterbeschlüsse der GmbH werden innerhalb der Gesellschafterversammlung von den persönlich anwesenden Gesellschaftern gefasst. Die persönliche Anwesenheit kann durch Bestimmungen des Gesellschaftervertrages auch durch eine digitale Anwesenheit oder durch eine schriftliche Zustimmung ersetzt werden.

Grundsätzlich können Gesellschafterbeschlüsse der GmbH formfrei gefasst werden. Immer dann, wenn es nur einen Gesellschafter gibt, sind die Beschlüsse schriftlich festzuhalten. In einigen Fällen sieht das Gesetz zwingend die notarielle Beurkundung vor:

 

  • Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags
  • Kapitalerhöhungen
  • Kapitalherabsetzungen
  • Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz
  • und einige andere strukturrelevante Beschlüsse (wie z.B. die Zustimmung zur Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens).

 

Alle gefassten Beschlüsse müssen in der Regel durch die Geschäftsführer dem Handelsregister gemeldet werden. Die Meldung bedarf der notariellen Beglaubigung.

Durch Einsichtnahme in das Handelsregister kann festgestellt werden, wer Geschäftsführer einer GmbH ist, ob er berechtigt ist, die GmbH alleine zu vertreten und ob er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei Gründung und bei jedem Gesellschafterwechsel dem Handelsregister eine Gesellschafterliste einzureichen. Die Gesellschafterliste kann beim Handelsregister eingesehen werden.

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften, also auch die GmbH ihren Jahresabschluss, teilweise mit Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, Lagebericht usw. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Je größer die GmbH umso größer ist die Offenlegungspflicht. Die Pflicht zur Veröffentlichung ist in Größen eingeteilt. Kleinste Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss nur hinterlegen. Dabei wird dieser nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, d.h. nicht jedermann kann den Jahresabschluss einsehen. Obliegt jedoch über die Hinterlegungspflicht hinaus eine Offenlegungspflicht kann durch Dritte Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse genommen werden. Dies wird von den Unternehmen als sehr nachteilig empfunden.

Das Transparenzregister ist ein sogenanntes Auffangregister, das Informationen über juristische Personen sammelt. Die Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten, die gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sind, ist gemäß § 20 Abs. 2 GwG verpflichtend.

Die Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt ist eine Sonderform der GmbH, für die im Wesentlichen die Regeln der GmbH gelten. Sie wurde der britischen „limited“ nachempfunden, um Jungunternehmern einen einfachen und flexiblen Start in die Unternehmenswelt zu ermöglichen.

Ein nennenswerter Unterschied zur GmbH besteht darin, dass als Stammkapital lediglich 1,- Euro gefordert wird.

 

Zum Schutze der Vertragspartner muss die UG im Gegenzug ein Viertel des Jahresüberschusses solange als Rücklage zurückhalten, bis 25.000 € erreicht sind. Danach kann die UG zur GmbH umfirmiert werden. Eine Sacheinlage ist nicht möglich.

Nein! Bereits die Gründungskosten betragen zwischen 150 € und 200 €. Damit droht bereits bei Gründung der Gesellschaft die Insolvenzantragspflicht. Wir empfehlen daher mindestens ein Stammkapital zur Höhe von 1.000 € bei der Gründung einer UG haftungsbeschränkt.

Im Rechtsverkehr wird die UG häufig als nicht seriös empfunden. Dies liegt an dem geringen Stammkapital. Häufig bietet sich daher an, direkt eine GmbH zu gründen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur KG und GmbH und Co KG (FAQ)

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich im Gegensatz zur GmbH um eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Personen besteht. Es bedarf mindestens eines Kommanditisten und eines Komplementärs. Dieser haftet mit seinem gesamten Vermögen. Der Kommanditist hingegen haftet nur mit seiner Einlage. Die Gesellschafter schließen sich unter einem gemeinsamen Namen zusammen, um ein kaufmännisches Unternehmen zu betreiben. Dabei müssen nicht zwangsläufig beide Personen natürliche Personen sein. Es kann ebenfalls eine juristische Person Mitgesellschafter werden.

Der Komplementär haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei mehreren Komplementären haften alle gleichrangig als Gesamtschuldner.

Der Kommanditist haftet nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister lediglich mit seiner Gesellschaftereinlage für die KG-Verbindlichkeiten. Vor Eintragung in das Handelsregister haftet hingegen auch der Kommanditist mit seinem gesamten Privatvermögen.

Der Kommanditist ist von der Vertretung der KG kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Die Vertretung der KG steht ausschließlich den Komplementären zu. Die Kommanditisten haben grundsätzlich keine Vertretungsbefugnis.

Die Kommanditisten üben eine wichtige Kontrollfunktion aus. Sie können die Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft verlangen und ein Vetorecht bei außergewöhnlichen Handlungen der Komplementäre geltend machen. Die Rechte der Kommanditisten können jedoch gegebenenfalls durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftervertrag ausgeschlossen oder auch erweitert werden.

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus GmbH und Kommanditgesellschaft. Im Wesentlichen stellt die GmbH & Co. KG eine Kommanditgesellschaft dar, bei der die GmbH die Komplementärstellung übernimmt. Neben der GmbH als Komplementär muss mindestens eine natürliche Person als Mitgesellschafter beteiligt sein.

Da eine GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist die Haftung nach außen auf die Höhe des Stammkapitals der GmbH beschränkt.

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft.

Die GmbH & Co. KG entsteht wie die KG im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages muss die Komplementär GmbH also bereits existieren. Sie kann zuvor neu gegründet worden sein oder auch schon vorher bestanden haben. Im Außenverhältnis entsteht die GmbH & Co. KG mit Eintragung der KG ins Handelsregister.

Für die Gründung der GmbH und die Gründung der KG gelten die Vorschriften für die jeweilige Gesellschaftsform.

Haben KG und GmbH denselben Firmensitz, ist darauf zu achten, dass die KG und GmbH Firmierung sich voneinander unterscheiden müssen. Hierzu ist es ausreichend, wenn beispielsweise bei der GmbH der Zusatz: „Verwaltungs GmbH” gewählt wird.

Da die beiden Gesellschaften miteinander verzahnt sind, bedarf die Erstellung der Gesellschaftsverträge besonderer Aufmerksamkeit. Sie sind in allen Regelungen aufeinander abzustimmen.

Wie bei jeder anderen KG auch, erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung durch die Komplementärin der KG. Da die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters von der GmbH wahrgenommen wird, vertritt diese die KG durch ihren Geschäftsführer. Bei der GmbH & Co. KG ist eine fremde Geschäftsführung möglich, die bei der KG ausgeschlossen ist. Auf diese Weise kann auch ein Kommanditist, der eigentlich von der Vertretung der KG ausgeschlossen ist, über seine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer die KG lenken und leiten.

Dies ist nicht zwingend erforderlich. Bei der personenidentischen GmbH & Co. KG ist die jedoch regelmäßig gewünscht. Hierzu bedarf es besonderer Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, die vorsehen, dass bei einer Verfügung über Geschäftsanteile auch gleichzeitig eine Verfügung der Beteiligung an der anderen Gesellschaft erfolgen muss.

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Was sind Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen?

 

Vorteile

Nachteile

GmbH

·    Bereits bei einer Person zulässig

·    Keine persönliche Haftung

·    Hohe Kreditwürdigkeit

·    Eine Vertretung nach außen durch Geschäftsführer

·    Stammkapital von mindestens 25.000 €

·    Keine Steuerfreibeträge

·    Hohe Körperschaftssteuer

UG

·    Kein Stammkapital (1 €)

·    Keine persönliche Haftung

·    Eine Vertretung nach außen durch Geschäftsführer

·    Rücklage eines Viertels des Jahresüberschusses, bis 25.000 € erreicht sind

·    Keine Sacheinlagen als Stammkapital akzeptiert

·    Keine Steuerfreibeträge

·    Hohe Körperschaftssteuer

·    Geringe Kreditwürdigkeit

KG

·    Kein Stammkapital

·    Beschränkte Haftung für Kommanditisten

·    Hohe Kreditwürdigkeit

·    Gesellschaftervertrag kann flexibel gestaltet werden

·    Gewerbesteuerfrei bis 24.500 €

·    Keine Körperschaftssteuer

·    Gewerbesteuer auf Einkommenssteuer anrechenbar

·    Mindestens zwei Personen (Eine kann juristische Person sein)

·    Komplementär haftet persönlich über Austritt hinaus

·    Einzelvertretungsmacht der Komplementäre kann zu internen Problemen führen

·    Einkommensbesteuerung für die Gesellschafter

·    Stellt keine juristische Person dar

GmbH & Co.KG

·    Beschränkte Haftung

·    Hohe Kreditwürdigkeit

·    Sach- oder Geldeinlagen möglich

·    Keine Körperschaftssteuer

·    Gewerbesteuer auf Einkommenssteuer anrechenbar

·    Vertretung nach außen durch Komplementär-GmbH

·    Mindestens zwei Personen (eine natürliche Person)

·    Stammkapital von mindestens 25. 000 €

·    Einkommensbesteuerung für die Gesellschafter

·    Stellt keine juristische Person dar

·    Doppelte Kosten bei Notar und Handelsregister

Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Beurkundungskosten sind abhängig vom Geschäftswert. Zusätzliche Kosten können durch die Erstellung des Gesellschaftervertrags und die Eintragung im Handelsregister entstehen.

 

Gründungskosten GmbH-Gründung mit Satzung

 

Eckdaten

Ein-Personen-GmbH

Mehr-Personen-GmbH

Stammkapital

25.000,00 €

25.000,00 €

Gründung

  

Beurkundungsverfahren

Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerbestellung

375,00 €

384,00 €

Vollzugsgebühr (Gesellschafterliste)

96,00 €

96,00 €

Handelsregister-Anmeldung

  

Entwurf der Anmeldung zum Handelsregister

62,50 €

62,50 €

Erzeugung XML-Strukturdateien

37,50 €

37,50 €

Nebenkosten Notariat

  

Post – und Telekommunikationspauschalen

20,00 €

20,00 €

Dokumentenpauschale

(Kopien, Ausdrucke, Scans, Dateien)

10,00 €

10,00 €

Notargebühren zzgl. 19 %

601,00 €

610,00 €

 

Gründungskosten UG mit Musterprotokoll

 

Eckdaten

UG

Stammkapital

1.000,00 €

Gründung

 

Beurkundungsverfahren

Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerbestellung

60,00 €

Handelsregister-Anmeldung

 

Entwurf der Anmeldung zum Handelsregister

30,00 €

Erzeugung XML-Strukturdateien

15,00 €

Nebenkosten Notariat

 

Post – und Telekommunikationspauschalen

20,00 €

Dokumentenpauschale

(Kopien, Ausdrucke, Scans, Dateien)

10,00 €

Notargebühren zzgl. 19 %

135,00 €

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php