Notarielle-Tätigkeit

Pflichtteilsverzicht

Gestaltungsfreiheit der Erblasser durch Pflichtteilsverzichte

Welche Einschränkungen bestehen durch den Pflichtteilsanspruch?

Grundsätzlich darf jeder Einzelne gemäß dem Gesetzgeber nach Belieben sein Vermögen auf die Erben verteilen (sogenannte Testierfreiheit).

Lediglich den Pflichtteil der gesetzlichen Erben kann der Erblasser nicht vollumfänglich selbst regeln. Auf diesen Pflichtteilsanspruch können die Berechtigten verzichten.

Was wir für Sie tun können

Der Pflichtteilsverzicht ist generell nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Dies gilt ebenso für den Erbverzicht.

In einem persönlichen Gespräch erörtern wir zunächst; aus welchen Gründen ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll sein kann. Wir beraten mit Ihnen die Ausgestaltung des Pflichtteilsverzichtes im Einzelnen und entwerfen auf dieser Grundlage einen entsprechenden Entwurf.

Im Zuge der Beurkundung klären wir alle Beteiligten umfassend über die Folgen des Verzichtes auf. Wir geben acht, dass alle Interessen ausreichend berücksichtigt wurden und erörtern gegebenenfalls Kompromisslösungen mit Ihnen.

Sie können darauf vertrauen, dass wir Sie umfassend beraten und eine rechtssichere Gestaltung vornehmen.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten
  • Beim Erbverzicht: die Geburts- oder Heiratsurkunde des Annehmenden

Die wichtigsten und häufigsten Fragen zum Pflichtteilsverzicht (FAQ)

Einen Anspruch auf den Pflichtteil kann ausnahmelos von den engen Angehörigen (Ehe/Lebenspartnern, Kindern und Eltern) geltend gemacht werden. Dem Grunde nach sind demnach nur der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Existieren keine Verwandten dieser Ordnung, sind ausnahmsweise auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Geschwister oder andere Verwandte sind jedoch niemals berechtigt. Pflichtteilsberechtigte müssen zudem vom Erblasser enterbt, d. h. von ihrem vollen gesetzlichen Erbteil ausgeschlossen worden sein.

Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem gesetzlich zugedachten Teil für den jeweiligen Erben. Durch eine Reduzierung um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ergibt sich der Pflichtteil des Erben. Die Höhe der Pflichtteilsquote ist abhängig vom Güterstand des Erblassers.

Ist der Ehepartner enterbt worden und hat auch kein Vermächtnis erhalten, so beträgt der Pflichtteil 1/8. Daneben kann der überlebende Ehe- oder Lebenspartner aber seinen rechnerisch tatsächlich entstandenen Zugewinn geltend machen; dies wird auch „kleiner Pflichtteil“ genannt. Ist der Ehe- oder Lebenspartner hingegen Vermächtnisnehmer, aber im Übrigen enterbt, erhält er 1/8 zuzüglich des pauschalen Zugewinns in Höhe von 1/4, also insgesamt 3/8 (der sogenannte „große Pflichtteil“). Unter Umständen kann es für den Überlebenden aus Steuerersparnisgründen sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Dies gilt insbesondere bei hohen Zugewinnausgleichsansprüchen.

 

Erbanspruch des Ehepartners:

 

Zugewinngemeinschaft

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

Ohne Kinder:

Neben Verwandten der 1. Ordnung: 1/2 plus 1/4 pauschaler Zugewinn

Ohne Kinder:

1/2 des Vermögens; wenn keine Erben 2. Oder 3. Ordnung, ist der Ehepartner Alleinerbe

Ohne Kinder:

Neben Verwandten der 2. Ordnung: 1/2

Neben Kindern:

1/4 plus 1/4 pauschaler Zugewinn = 1/2

Neben Kindern:

Bei einem Kind 1/2,

bei zwei Kindern 1/3,

bei drei Kindern 1/4

Neben Kindern:

1/4. Aber Achtung:

Dem Ehepartner gehört schon zu Lebzeiten die Hälfte

Auch die Höhe des Pflichtteilsanspruches der Kinder ist abhängig vom Güterstand der Eltern.

 

 

Zugewinngemeinschaft

 

bei 1 Kind

 

bei 2 Kindern

 

bei 3 Kindern

Gesetzliche Erbquote bei erbrechtlicher Lösung („Normalfall“)

je 1/4

je 1/8

je 1/12

Gütertrennung

je 1/4

je 1/6

je 1/8

Gütergemeinschaft

je 3/8

je 1/16

je 1/8

Der Anspruch bezieht sich lediglich auf einen Geldbetrag und damit nicht auf Eigentums- oder andere Rechte. Der Pflichtteil kann erst nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden.

 

Die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet sich nach dem Wert des Reinnachlasses zum Todestag. Dieser ergibt sich aus dem gesamten Aktivvermögen des Erblassers abzüglich der Schulden.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch und kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Die Bewertung des Nachlasses und die Frage, was zum Aktivnachlass gehört, führt in der Praxis zu erheblichen Streitigkeiten.

Zur Evaluierung der Vermögensmasse, aus der der Pflichtteil sich berechnet, werden auch die Schenkungen der Vergangenheit des Erblassers berücksichtigt. Liegen die Schenkungen mehr als zehn Jahre zurück, sind sie nicht mehr zu berücksichtigen. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird das Verfahren zur Berechnung der Schenkungen aufgenommen.

Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, werden nicht mit ihrem vollen Wert angerechnet. Der anzurechnende Wert der Schenkung verringert sich pro Jahr um zehn Prozent. Die Berücksichtigung der Schenkungen muss vom Berechtigten durch den Pflichteilergänzungsanspruch geltend gemacht werden.

Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschenkte vollständig alle Rechte an dem Gegenstand erhält und darüber frei verfügen kann.

Die Zehnjahresfrist beginnt nicht mit dem Vollzug der Schenkung. Sie beginnt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners. Per Gesetz wird der Gegenstand einer Schenkung innerhalb der Zugewinngemeinschaft so behandelt, als stünde er immer noch im Eigentum des Erblassers. Daher entzieht sich der Gegenstandswert auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht der Vermögensmasse und ist für die Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Eine Vermögensübertragung innerhalb der Ehe vermindert demnach keine Pflichtteilsansprüche.

Ein ähnliches Problem ergibt sich auch bei der Bestellung des Nießbrauchs und eines umfassenden Wohnungsrechts. Hier gehen ebenfalls nicht alle Rechte an dem Gegenstand bzw. dem Grundstück vollständig auf den Beschenkten über. Die Frist beginnt nicht mit der vermeintlichen Schenkung, sodass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung relevant bleibt.

Um den bedachten Erben vor unzumutbaren Umständen zu bewahren, ist eine Stundung des Pflichtteilsanspruches in Härtefällen möglich. Ein solcher ist anzunehmen, wenn zum Beispiel ein verwitweter Ehepartner des Erblassers aufgrund des Pflichtteilsanspruches seinen Wohnsitz aufgeben müsste, um die Geldsumme an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. In diesem Fall kann der Anspruch bis zum Tode des hinterbliebenen Ehepartners gestundet werden und der Pflichtteilsberechtigte würde seinen Anteil schließlich nach dem Tode des letzten Ehepartners erhalten.

Grundsätzlich kann weder durch das Testament noch durch den Erbvertag einseitig verhindert werden, dass der Pflichtteil den Enterbten zukommt. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner Gestaltungsfreiheit stark eingeschränkt ist. Vertraglich kann jedoch ein Pflichtteilsverzicht zwischen dem Erblasser und dem Berechtigen vereinbart werden. Das bedeutet, dass der Verzichtende im Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend machen kann. Ob hierfür eine Gegenleistung erfolgen soll und wie diese auszusehen hat, bleibt den Vertragsparteien überlassen.

Der Verzicht kann pauschal auf den gesamten Anspruch, beschränkt auf bestimmte Vermögenswerte und beschränkt auf den Nachlass des erstversterbenden Elternteils erfolgen.

 

Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein. Folgende sind beispielhaft aufgeführt:

  • Pflichtteilsverzicht auf den Nachlass des ersterbenden Elternteils
    Möchten Eltern in einem Berliner Testament sicherstellen, dass der Überlebende zunächst Alleinerbe ist, bietet sich ein Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber dem Nachlass des erstversterbenden Elternteils an. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass der überlebende Elternteil Zahlungsansprüchen der Kinder ausgesetzt ist, die er unter Umständen nur unter starken finanziellen Einschränkungen realisieren kann. Die Existenz des hinterbliebenen Ehepartners bleibt unberührt, wenn der Pflichteilverzicht der Schlusserben in Bezug auf den ersten Erbfall erklärt wird. Der gesetzliche Erbanspruch nach dem erstversterbenden Elternteil bleibt unberührt.
  • Pflichtteilsverzicht beschränkt auf einen verschenkten Vermögenswert
    Ein Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bietet sich an, wenn einem Kind ein erheblicher Vermögensteil, beispielsweise eine Immobilie zugewendet wurde.
  • Verzicht der Eltern gegenüber kinderlosen Kindern
    Des Weiteren bietet sich ein Verzicht der Eltern gegenüber ihren Kindern an, sofern diese kinderlos sind und ihr Vermögen beispielsweise ihrem nichtehelichen Lebenspartner zukommen lassen möchten.
  • Pflichtteilsverzicht in der Unternehmensnachfolge
    Gerade bei der Unternehmensnachfolge spielt der Pflichtteilsverzicht eine bedeutende Rolle. Pflichtteilsansprüche im Rahmen der Unternehmensnachfolge können mitunter ruinöse Zahlungspflichten nach sich ziehen und so den Fortbestand eines Unternehmens in Frage stellen. Im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung ist daher immer auch über Pflichtteilsverzichte der weichenden Erben nachzudenken. Aus diesem Grunde ist gewöhnlich bereits im Gesellschaftervertrag ein Pflichtteilsverzicht der Erben und Ehepartner des Unternehmers vorgegeben.
  • Pflichtteilsverzicht bei der Nachfolgeplanung in der Landwirtschaft
    Gleiches gilt im Fall der Nachfolgereglung für einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Hof im Sinne der HöfeO.
  • Pflichtteilsverzicht der Ehepartner untereinander
    Der Pflichtteilsverzicht unter Eheleuten ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn diese im Rahmen der modifizierten Zugewinngemeinschaft bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn ausgeschlossen haben. Dies gilt häufig bei ererbtem Vermögen eines Ehepartners und für Unternehmensbeteiligung.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag wird zu Lebzeiten zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser geschlossen. Der Verzicht kann sich außerdem auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch und das Auskunftsrecht beziehen. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Durch den Verzicht auf den Pflichtteil wird nicht gleichzeitig auch der gesetzliche Erbanteil ausgeschlossen. Der ursprüngliche Pflichtteilsberechtigte bleibt weiterhin gesetzlicher oder testamentarischer Erbe. Der Pflichtteilsverzicht erhält jedoch nur dann Bedeutung, wenn er mit einer Enterbung im Testament einhergeht.

Der Verzichtende kann durch das Testament weiterhin als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht werden. Daher ist neben dem Pflichtteilsverzichtsvertrag unbedingt eine testamentarische Regelung erforderlich.

Der Pflichtteilsverzicht bewirkt, dass der Erblasser in der Gestaltung seiner Nachfolgeplanung frei ist. Die Verzichtenden können nichts mehr verlangen aber immer noch etwas bekommen.

Der Pflichtteilsverzicht kann sich auch nur auf einen bestimmten Gegenstand, Immobilie oder Unternehmen beziehen.

Der Verzicht kann mit dem Umzug des Erblassers ins Ausland unwirksam werden. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob der Verzicht auch unter der Gesetzgebung anderer Staaten wirksam ist. Trifft der Erblasser die Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts, ist die Wirksamkeit des Verzichts im Anwendungsbereich der EuErbVO (Europa) in jedem Fall gegeben. Ein solche Wahl ist jedoch nur bei deutscher Staatsangehörigkeit möglich.

Durch einen Erbverzicht scheidet der gesetzliche Erbe aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Nach dem Tod des Erblassers kann der ursprünglich Berechtigte keine Ansprüche aus der Erbmasse mehr geltend machen. Er wird so behandelt, als würde er und seine Abkömmlinge nicht existieren, sodass der Verzicht zum Anstieg des Anteils der übrigen Berechtigten bzw. Erben führt.

Einen Erbverzicht sollten Sie keinesfalls ohne umfassende juristische Aufklärung schließen.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Kosten sind abhängig von dem Vermögenswert, auf den verzichtet wird.

Folgende Gebühren entstehen bei entsprechenden Vermögenswerten:

Vermögenswert

Notargebühr

5.000 €

90,00 €*

10.000 €

150,00 €*

50.000 €

330,00 €*

100.000 €

546,00 €*

200.000 €

870,00 €*

* zzgl. Auslagen und 19% Umsatzsteuer

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php

 

Link: Das Thema des Pflichtteilsverzichtes erörtern wir in den erbrechtlichen Vorträgen sowie in unseren Vorträgen zur Unternehmnsnachfolge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick.