Notarielle-Tätigkeit

Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag Streit vermeiden

Eine Vermögensregelung für das eigene Ableben zu treffen, widerspricht vielen Menschen. Der eigene Tod ist ein unangenehmes Thema und die damit verbundenen Maßnahmen werden häufig solange aufgeschoben bis es zu spät ist. Doch Vorsorge ist wichtig! Dies gilt insbesondere auch für junge Familien, um die Überlebenden abzusichern.

Ein Testament können Sie sowohl handschriftlich als auch bei einer Notarin errichten. Es scheint verlockend, ein eigenhändiges Testament zu errichten, aber es sprechen gute Gründe dafür eine Notarin aufzusuchen.

Was wir für Sie tun können

Wir sind als Fachanwälte für Erbrecht auf das Erbrecht spezialisiert. Dies gilt auch für die notarielle Tätigkeit. Das Leben ist vielfältig, jeder lebt in einer ganz individuellen Situation, in einem persönlichen Umfeld und in seinen eignen Vermögensverhältnissen. Das Testament ist eine der persönlichsten und wichtigsten Entscheidungen und Regelungen, die ein Mensch in seinem Leben zu treffen hat. Das Erbrecht ist vielschichtig, komplex und schwierig. Es ist für den Laien kaum zu durchdringen und bietet zudem viele Gestaltungsmöglichkeiten. Darum nutzen Sie unsere Kompetenz und unseren Rat.

Es ist unsere Aufgabe Probleme und Fragestellungen zu lösen. Daher kommt es darauf an, dass wir zuhören, unsere Mandanten verstehen, Sie im Gespräch zu Ihren Zielen führen, Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden, um so überhaupt erst die gestellte Aufgabe zu definieren. Dann können wir das Gesetz als Werkzeug zur Realisierung Ihres persönlichen letzten Willens nutzen.

Wir klären Sie über alle Möglichkeiten der Gestaltung eines Testamentes und der damit einhergehenden Rechtsfolgen auf. Wir entwerfen Ihr Testament rechtssicher und eindeutig.

Im Zusammenhang mit der Beurkundung des Testaments stellen wir gleichzeitig fest, dass Sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig waren. Dadurch besteht kein Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments und es kann später aus diesem Grunde nicht mehr angefochten werden. Erstellen Sie das Testament eigenhändig, kann Ihre Testierfähigkeit immer angezweifelt und gegebenenfalls außer Kraft gesetzt werden.

Nach der Beurkundung veranlassen wir die Hinterlegung beim Amtsgericht und die Registrierung im Testamentsregister.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein in unsere Kanzleiräume zu kommen, sucht unsere Notarin Sie auch zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim auf. Dies dürfen wir allerdings nur, wenn Ihr derzeitiger Aufenthaltsort sich im Amtsgerichtsbezirk unseres Notarsitzes Gronau befindet.

Ihr Testament ist bei uns in guten Händen!

Welche Unterlagen benötigen wir?

Zur Beurkundung benötigen wir Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie zur Registrierung des Testamentes im zentralen Testamentsregister die Geburtsurkunden der Testierenden oder bei Eheleuten deren Heiratsurkunde.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Testament und Erbvertrag (FAQ)

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge wird die Feststellung des Erben nach den Regelungen des BGB vorgenommen. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn keine testamentarische Verfügung vorliegt.

Das Erbrecht teilt die Angehörigen des Erblassers in Ordnungen ein. Die nächsten lebenden Angehörigen verdrängen die weiter entfernten Verwandten.

Die gesetzlichen Ordnungen

 

Erben 1. Ordnung

Erben 2. Ordnung

Erben 3. Ordnung

Kinder

Eltern

Großeltern

Nichteheliche/adoptierte Kinder

Geschwister

Onkel, Tanten

Enkel, Urenkel

Neffen, Nichten u. deren Kinder

Cousinen, Cousins u. deren Kinder

 

Eigene Regelungen in Form von Testamenten und Erbverträgen machen im Besonderen dann Sinn, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den eignen Interessen entspricht. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die gesetzliche Erbfolge kennen, denn diese kann zu überraschenden Ergebnissen führen.

 

Die Erbfolge hängt grundsätzlich von der Familienkonstellation des Erblassers ab.

Besteht eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft, hängt die Höhe der Erbquote davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft liegt immer dann vor, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben. Alternativ können Ehepartner den Güterstand der Gütertrennung  oder der Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag vereinbaren. Vielen Laien ist nicht bekannt, dass sich die Erbquote des Ehepartners nach dem Güterstand der Ehe richtet.

 

Am häufigsten ist der Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft anzutreffen. Der überlebende Ehepartner erbt neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses. In der Gütertrennung erbt der Ehepartner den gleichen Anteil wie die Kinder.

 

Die folgende Tabelle veranschaulicht die gesetzliche Erbfolge verheirateter Paare:

 

Zugewinngemeinschaft

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

Ohne Kinder:

Neben Eltern und Geschwistern: 1/2 plus 1/4 pauschaler Zugewinn

= 3/4

Ohne Kinder:

1/2 des Vermögens; wenn keine Erben 2. Ordnung oder 3. Ordnung, ist der Ehepartner Alleinerbe

Ohne Kinder:

Neben Verwandten der 2. Ordnung: 1/2

Neben Kindern:

1/4 plus 1/4 pauschaler Zugewinn

= 1/2

Neben Kindern:

Bei einem Kind 1/2,

bei zwei Kindern 1/3,

bei drei Kindern 1/4

Neben Kindern:

1/4. Aber Achtung: Dem Ehepartner gehört schon zu Lebzeiten die Hälfte

Die Kinder des Erblassers, unabhängig ob ehelich oder nichtehelich, erben untereinander zu je gleichen Teilen. Jedes Kind erhält also den gleichen Anteil. Sind die Kinder bereits selbst verstorben, wird der Erbteil, der dem verstorbenen Kind zugedacht war, auf die Nachkommen des verstorbenen Kindes aufgeteilt.

 

Dies bedeutet besonders für Patchwork-Familien, dass der überlebende Ehepartner gemeinsam mit den Kindern aus allen Ehen erbt und zusammen mit diesen eine Erbengemeinschaft darstellt.

Gibt es mehrere Erben, sind sie zusammen Miterben und bilden kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Es handelt sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der jeder einzelne Erbe Eigentümer über die gesamte Erbmasse ist. Gleichzeitig kann kein Erbe allein über einen Gegenstand des Nachlasses entscheiden. Alle Entscheidungen stehen den Erben gemeinschaftlich zu. Das bedeutet auch, dass sie einvernehmlich entscheiden müssen, eine Mehrheitsabstimmung reicht für die rechtswirksame Verfügung in der Regel nicht aus. Nur bei Notverwaltungsmaßnahmen ist jeder Erbe berechtigt, die dringend notwendige Maßnahme, zum Beispiel eine Reparatur, zu veranlassen. Befindet sich im Nachlass beispielsweise eine Immobilie, werden alle gesetzlichen Erben gemeinsam Eigentümer der Immobilie. Der überlebende Ehepartner kann nicht allein entscheiden, ob er das Haus weiter bewohnen will. Damit ist es möglich, dass der überlebende Ehepartner gegebenenfalls sein Zuhause verliert.

 

Können sich die Miterben nicht über eine gütliche Erbauseinandersetzung einigen, kann die Erbengemeinschaft notfalls durch Versteigerung der Nachlassgegenstände auseinandergesetzt werden.

Der Laie geht häufig davon aus, dass der Ehepartner bei einem kinderlosen Paar Alleinerbe ist. Dem ist jedoch nicht so. Bei einem kinderlosen Paar erben auch die Eltern und Geschwister des Erblassers (sogenannte Erben der zweiten Ordnung) neben dem Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Bestand zum Zeitpunkt des Todes der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel. Der Ehepartner erbt dann also drei Viertel.

Der überlebende Ehepartner bildet in diesem Fall mit den Eltern seines verstorbenen Ehepartners oder mit dessen Geschwistern eine Erbengemeinschaft. Dies ist so gut wie nie gewollt.

Beim Tod eines Singles erben dessen Eltern. Sofern diese verstorben sind, rücken die Geschwister des Verstorbenen als Erben nach. Sind die Geschwister auch verstorben, erben die Nichten und Neffen des Erblassers. Existieren weder Eltern noch Geschwister noch Nichten und Neffen des Erblassers, erhalten die Tanten oder Onkel des Singles den Nachlass.

Der Erbe tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers in alle seine Rechtspositionen ein. Er erwirbt sämtliche Eigentumsrechte, die der Erblasser innehatte, ist gleichzeitig aber auch verpflichtet etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers auf eigene Kosten zu tilgen.

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren persönlichen Wünschen und dies ist selten der Fall, können Sie die Erbzuteilung durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags abändern.

Mit einem Testament können Sie regeln, welche Personen in welcher Form an Ihrem Nachlass beteiligt werden sollen. Das Vermögen kann als Gesamtheit oder in Teilen auf die verschiedenen Personen übergehen. Es können auch nur einzelne Gegenstände vermacht werden. Außerdem können einzelne Angehörige vom Erbe ausgeschlossen werden. Es bestehen zahlreiche Alternativen, die überdacht und besprochen werden sollten, damit Ihr letzter Wille auch wirklich verwirklicht wird.

Damit das Testament wirksam ist, muss der Erblasser testierfähig sein. Die Testierfähigkeit besteht ab einem Alter von 16 Jahren, soweit der Erblasser bei klarem Bewusstsein ist und keine anderen Geistesstörungen die Testierfähigkeit beeinträchtigen.

Das klassische Einzeltestament wird von einer Person erstellt, die nur über ihr eigenes Vermögen verfügt. Grundsätzlich enthält das Testament Erbquoten für die jeweils bedachten Erben. Durch die Erbquote lässt sich der absolute Anteil an der gesamten Erbmasse errechnen.

Nur Eheleute oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können gemeinsam ein Testament errichten. Nicht verheiratete Paare, Geschwister oder Eltern und Kinder können kein gemeinsames Testament aufsetzen.

Das Berliner-Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, das von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen wird. Es ist das gebräuchlichste gemeinschaftliche Testament. Die Partner setzen sich, sofern einer der Partner stirbt, zunächst gegenseitig als Alleinebern ein. Erst wenn auch der überlebende Partner stirbt, geht die gesamte Erbmasse auf die sogenannten Schlusserben über.

In der Regel kann das Testament nach dem Tod des einen Ehepartners nicht mehr durch den überlebenden Ehepartner abgeändert werden. Der Überlebende kann dann beispielsweise die Erbquoten unter den Kindern nicht mehr abändern, selbst wenn er sich mit einem der Kinder völlig zerstritten hat. Des Weiteren kann er nicht mehr unentgeltlich über sein Vermögen verfügen, er kann zum Beispiel keinen unentgeltlichen Übertragungsvertrag ohne Zustimmung der Schlusserben schließen. Es ist jedoch möglich, in das Berliner-Testament eine Öffnungsklausel aufzunehmen, die dem überlebenden Ehepartner erlaubt, auch nach dem Tod des Erstversterbenden neue Regelungen zu treffen.

Die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute für den ersten Todesfall bewirkt, dass die Kinder des Erblassers bereits zu diesem Zeitpunkt einen Pflichtteilsanspruch geltend machen könnten. Dieser Anspruch ist auf Zahlung in Geld gegen den überlebenden Ehegatten gerichtet und grundsätzlich sofort fällig. Dies kann für den überlebenden Ehepartner insbesondere dann zu einem Problem werden, wenn das wesentliche Vermögen aus einer Immobilie besteht.

Um zu verhindern, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, kann in einem Berliner-Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht beschränkt auf den Nachlass des Erstversterbenden, zu schließen.

Das Testament kann lediglich eine Erbeinsetzung nach Quoten enthalten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zukommen zu lassen. Zudem können Auflagen im Testament vermerkt werden. Der Erblasser kann hierdurch erzwingen, dass der Erbe die Vorteile des Erbes erst erlangt, wenn bestimmte Verpflichtungen wahrgenommen werden.

Im Unterschied zum Erben, tritt der Vermächtnisnehmer nicht vollständig in die Rechtspositionen des Erblassers ein und ist somit auch nicht verpflichtet die Verbindlichkeiten des Erblassers zu tilgen. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich den Anspruch auf Übertragung bestimmter Eigentumsrechte an konkreten Gegenständen, Immobilien, Geldsummen oder Konten. Außerdem können auch Rechte wie beispielsweise Wohnungsrechte vermacht werden. Das Vermächtnis geht nicht automatisch mit dem Tod auf den Erblasser über. Er erhält zunächst einen Anspruch auf Übertragung der Rechte gegen den rechtmäßigen Erben. Dieser ist verpflichtet, die benannten Gegenstände oder Rechte aus der Erbmasse auszusondern und auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen.

Ab Kenntnis der Rechtslage hat der Vermächtnisnehmer drei Jahre Zeit seinen Anspruch geltend zu machen. Danach verfällt der Anspruch und die dem Vermächtnisnehmer zustehenden Rechte verbleiben endgültig beim Erben. Der Vermächtnisnehmer kann sich außerdem dazu entscheiden, das Vermächtnis nicht anzunehmen. Auch dann verbleiben die versprochenen Rechte beim Erben. Nach Aussonderung des Vermächtnisses wird dieses nicht mehr in die Erbmasse eingerechnet, sodass sich der absolute Vermögensanteil der Erben verringert.

 

Achtung: Vermächtnis und Erbe sollten demnach strikt getrennt behandelt und durch eindeutigen Wortlaut gekennzeichnet werden.

Mit der Anordnung zur Teilung können Sie als Erblasser bestimmen, wie Ihr Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Die Anordnung der Teilungserklärung führt nicht zum automatischen Übergang des Rechts an dem vermachten Gegenstand auf den Begünstigten. Es bedarf nach dem Tod des Erblassers eines gesonderten Vertrags. Wird einem Miterben ein Grundstück zugewiesen, muss dies von der Erbengemeinschaft an den Berechtigten mit notariellem Vertrag übertragen werden. Die Teilungsanordnung verändert nicht die Beteiligung am Erbe. Sie führt dazu, dass ein Erbe, der durch den ihm zugedachten Gegenstand wertmäßig mehr erhält als der andere Erbe, diesen gegenüber dem Miterben ausgleichen muss.

 

Achtung: Wollen Sie einen Ausgleich verhindern, müssen Sie zusätzliche Anordnungen treffen. Sie können dem Erben den Mehrwert als Vorausvermächtnis zukommen lassen.

Mit einem Vorausvermächtnis können Sie einem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögenswert zukommen lassen. Üblicherweise wird bei der Teilungsanordnung der Mehrwert als Vorausvermächtnis zugewandt.

Im Testament kann ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Dies ist sinnvoll bei minderjährigen Kindern, behinderten oder bedürftigen Erben. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Erbteil des Kindes solange, bis das Kind die Volljährigkeit erreicht hat oder bis zum Eintritt des vom Erblasser festgelegten Alters. Durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wird verhindert, dass der Erbteil eines minderjährigen Kindes vom Familiengericht verwaltet wird.

Sie können jederzeit ein so genanntes privatschriftliches Testament errichten. Zu seiner Rechtswirksamkeit muss es vollständig, handschriftlich, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es muss erkennen lassen, dass es sich um den letzten Willen handelt und ernsthaft gewollt ist. Daher sollten Sie ein handschriftliches Testament mit der Überschrift: „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie mit der Datumsangabe versehen.

Ein gemeinschaftliches Testament kann ebenfalls in der Form des privatschriftlichen Testaments errichtet werden. In diesem Fall muss einer der Eheleute das Testament vollständig eigenhändig schreiben und beide Eheleute es mit Datum und Unterschrift versehen.

Grundsätzlich wird ein altes Testament durch ein neues Testament widerrufen. Dies kann dann anders sein, wenn aufgrund einer vorhergehenden letztwilligen Verfügung der Testierende in seiner Testierfreiheit beschränkt ist. Das ist beispielsweise bei einem Berliner Testament oder bei einem Erbvertrag der Fall. Unterliegt der Überlebende einer Bindung, kann er diese Bindung nicht durch ein neues Testament aufheben. Es gilt dann die ältere Erklärung.

In einem notariellen Testament beurkundet die Notarin Ihren letzten Willen. Die Notarin hält in der Urkunde Ihre mündlichen Erklärungen fest oder Sie übergeben der Notarin ein Schriftstück mit der Erklärung, dass es sich hierbei um Ihren letzten Willen handelt.

Das internationale Erbrecht ist voller Tücken und eine einheitliche kurze Antwort lässt sich hierauf nicht geben. In Deutschland richtet sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit, das bedeutet, ein deutscher Staatsbürger wird nach deutschem Erbrecht beerbt. Verstirbt der Erblasser jedoch im Ausland, stellt sich die Frage, ob das ausländische Erbrecht dies akzeptiert. Die Anerkennung der deutschen Regelungen ist von Land zu Land verschieden.

Durch die EU-Erbrechts-Rechtsverordnung ist geregelt, dass das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelungen gelten in allen Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Verstirbt also ein Mallorca-Rentner auf Mallorca und hatte dort seinen Lebensmittelpunkt, findet bei seinem Tod das spanische Erbrecht Anwendung. Das spanische Erbrecht gilt dann auch für das Vermögen des Verstorbenen, das er in Deutschland hinterlässt. Daher wird dazu geraten, eine Rechtswahl vorzunehmen.

In einer letztwilligen Verfügung können Sie wählen, welches Erbrecht im Falle Ihres Todes angewendet werden soll. Die Auswahl ist jedoch auf das Recht des Landes Ihrer Staatsangehörigkeit und das Ihres gewöhnlichen Aufenthalts beschränkt. Der Mallorca-Rentner kann also durch Testament festlegen, dass unabhängig davon, wo er verstirbt, das deutsche Erbrecht anwendbar ist. In diesem Fall gilt das deutsche Erbrecht auch für die in Spanien gelegene Ferienimmobilie.

Die Gestaltung eines Testamentes ist ausgesprochen schwierig und komplex. Nach einer statistischen Erhebung sind etwa 85 % aller privatschriftlichen Testamente unwirksam oder auslegungsbedürftig.

Die folgenden sieben Gründe verdeutlichen, warum Sie ein Testament durch eine Notarin beurkunden lassen sollten:

  • Beratung inklusive
    Die Notarin berät Sie über die gesetzliche Erbfolge, die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft ein rechtsicheres Testament, das Ihren letzten Willen zutreffend wiedergibt.
  • Die Notarin kennt sich im Erbrecht aus
    Aufgrund mangelnder Kenntnisse sind eigenhändige Testamente häufig unwirksam, fehlerhaft oder werden dem Willen des Erstellers nicht gerecht. Die Spannweite der möglichen Regelungen ist dem Laien gar nicht bewusst. Die Notarin kennt die Gestaltungsmöglichkeiten und weiß Sie zutreffend auf Ihre persönliche Situation anzuwenden.
  • Feststellung der Testierfähigkeit
    Die Notarin stellt zu Anfang der Beurkundung Ihre Testierfähigkeit fest. Das schafft Sicherheit und vermindert das Risiko der Anfechtung.
  • Mehr Möglichkeiten
    Die notarielle Beurkundung erweitert den Gestaltungsspielraum. Neben einem Testament kann auch ein rechtlich bindender Erbvertrag errichtet werden.
  • Kosten sparen
    Das notarielle Testament erspart den Erbschein. Bei einem handschriftlichen Testament muss durch den Erbschein festgestellt werden, wer Erbe ist. Der Erbschein bedarf der notariellen Beurkundung oder der Antragstellung bei Gericht und löst dieselben oder sogar höhere Kosten als das Testament aus.
  • Sicher verwahrt
    Die beurkundende Notarin registriert das Testament beim zentralen Testamentsregister und hinterlegt es beim zuständigen Nachlassgericht. Hierdurch ist sichergestellt, dass im Todesfall das Testament aufgefunden wird. Des Weiteren schützt die amtliche Verwahrung vor der Vernichtung eines Testamentes.
  • Haftung der Notarin
    Die Notarin haftet dafür, dass das Testament zutreffend und rechtssicher gestaltet ist. Sollte ihm dennoch mal ein Fehler unterlaufen sein, haftet er den Erben dafür.

Der Erbvertrag ist wie das Testament eine letztwillige Verfügung in Vertragsform. Der Erblasser geht mit seinem Vertragspartner, dem Annehmenden eine rechtliche Bindung ein.

Einen Erbvertrag können mehrere Personen miteinander abschließen. Sie müssen weder miteinander verheiratet noch miteinander verwandt sein. Es können sowohl alle Beteiligten eine letztwillige Erklärung abgeben als auch nur einer der Beteiligten.

Die Partei, die im Erbvertrag eine letztwillige Verfügung trifft, kann diese, soweit dies nicht ausdrücklich vorbehalten ist, nicht mehr abändern. Sie ist eine vertragliche Bindung mit den anderen Beteiligten eingegangen. Daher kann ein Erbvertrag regelmäßig nur im Einverständnis aller Beteiligten abgeändert werden.

Durch die starke Bindungswirkung des Erbvertrages ist genau zu prüfen, ob es sich hierbei um die richtige Gestaltungsvariante handelt.

Es ist im Einzelnen in dem Vertrag festzulegen, welche Verfügungen bindend sein sollen und welche Verfügungen der Erblasser gegebenenfalls einseitig abändern können soll. Des Weiteren ist klarzustellen, ob sich die Parteien für bestimmte Situationen ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumen wollen.

Der Abschluss eines Erbvertrags kommt immer dann in Betracht, wenn der Begünstigte die Sicherheit erhalten soll, dass er nach dem Tod des Erblassers den ihm zugedachten Vermögenswert auch tatsächlich erhält. Das ist zum Beispiel in folgenden Fällen gegeben:

  • Zugesicherte Vermögensnachfolge unter Eltern und Kindern
    Der Erbvertrag spielt eine Rolle zwischen Eltern und Kindern. Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn ein Kind in die Immobilie der Eltern investiert, weil ihm die Immobilie nach dem Tod der Eltern versprochen wurde.
  • Gegenleistung für eine Erbeinsetzung
    Immer dann, wenn sich der Erbe für die Erbeinsetzung zu einer vertraglichen Gegenleistung verpflichtet. Dies kann beispielsweise die Verpflichtung zur Übernahme einer Pflegeleistung oder zu Zahlungen während der Lebzeiten des Erblassers sein.
  • Bei der Unternehmensnachfolge
    Wird zu Lebzeiten die Unternehmensnachfolge geregelt, kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser bindend mit dem Nachfolger dessen Erbeinsetzung festlegt.
  • Bei der Nachfolge im landwirtschaftlichen Betrieb
    Im Zuge der Nachfolgeregelung für einen landwirtschaftlichen Betrieb macht es häufig Sinn, den Nachfolger des landwirtschaftlichen Betriebs bereits zu Lebzeiten bindend festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hofnachfolger bereits in den Hof investiert hat, andere Lebensplanungen aufgibt oder mit seiner Familie auf den Hof des Übergebers zieht und bereits zu Lebzeiten des Übergebers mitarbeitet.
  • Paare ohne Trauschein
    Nicht verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Wollen Sie dennoch sicherstellen, dass gemeinsam erworbene Vermögenswerte beispielsweise eine gemeinsame Immobilie dem anderen Partner im Todesfall zukommen sollen, können Sie dies gemeinschaftlich erbvertraglich bindend miteinander vereinbaren

Der Erbvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.

Ob und wie Sie ein Testament widerrufen können, hängt davon ab, ob Ihr letzter Wille bindend oder einseitig in einem privatschriftlichen oder notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt ist.

 

  • Ein Einzeltestament kann jederzeit geändert, ergänzt, aufgehoben oder vernichtet werden.
  • Ein gemeinschaftliches Testament kann gemeinsam jederzeit geändert, ergänzt, widerrufen oder vernichtet werden.
  • Will nur ein Ehepartner das gemeinschaftliche Testament widerrufen und sind in diesem Testament wechselseitige Verfügungen enthalten, ist ein einseitiger Widerruf nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird und dem anderen Ehepartner zugestellt wird.
  • Vom Erbvertrag kann nur zurücktreten werden, wenn dies im Vertrag vorbehalten ist.

Der letzte Wille kann durch ein Widerrufstestament oder durch ein neues Testament widerrufen werden, sofern keine Bindungswirkung vorliegt.

Auch das notarielle Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen, ergänzt oder geändert werden.

Achtung:

 

  • Ein notarielles Testament gilt bereits als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung entnommen wird (d.h. bei der Abholung vom Nachlassgericht). Eines weiteren Widerrufs oder einer weiteren Handlung bedarf es nicht.
  • Ein handschriftliches Testament ist nicht widerrufen, wenn Sie es aus der amtlichen Verwahrung nehmen. Es bleibt weiterhin wirksam.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notain ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind bei allen Notaren gleich. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Auch bereits für den Entwurf werden Gebühren fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.

Die Kosten sind im Wesentlichen vom vorhandenen Vermögenswert abhängig. Ausschlaggebend ist dabei der Erstellungszeitpunkt des Testaments oder Erbvertrags.

 

 

Mit den nachfolgend beispielhaft aufgeführten Gebühren werden das Beratungsgespräch und der Entwurf des Testaments einschließlich der Beurkundung abgegolten.

 

Nachlasswert

Einzeltestament

Gemeinschaftliches Testament/ Erbvertrag

 

1,0-fache Gebühr

2,0-fache Gebühr

10.000,00 €

75,00 €*

150,00 €*

25.000,00 €

115,00 €*

230, 00 €*

50.000,00 €

165,00 €*

330,00 €*

250.000,00 €

535,00 €*

1.070,00 €*

500.000,00 €

935,00 €*

1.870,00 €*

            *zzgl. Auslagen und 19% Umsatzsteuer.

 

Wir veranlassen die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht und die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister. Hierdurch wird zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 75,00 € für das Amtsgericht und in Höhe von 12,50 € für die Registereintragung fällig.

 

Möchten Sie Ihr Testament ändern, entstehen erneute Notargebühren. Sie können allerdings auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament ergänzen, ändern oder aufheben.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php

 

Link zu Vorträgen: Wir halten an zahlreichen Orten zu den verschiedensten Themen des Erbrechtes Vorträge. Besuchen Sie uns doch oder sprechen uns an, wenn sie eine Vortragsveranstaltung buchen möchten.