Notarielle-Tätigkeit

Das Testament für die Patchwork Familie

Damit das Erben nicht zum Lottospiel wird

Warum ein Testament für die Patchworkfamilie?

Das geltende Erbrecht, das in seinen wesentlichen Zügen Ende des 19. Jahrhunderts entstanden ist, hat sich in seiner Grundkonzeption bewährt. Allerdings haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen seitdem erheblich geändert. Das Erbrecht berücksichtigt beispielsweise nicht die Gegebenheiten der Patchworkfamilie. Daher bedarf es für diese Familienkonstellation besonderer Vorsorge.

 

Was wir für Sie tun können

Die Gestaltung eines Testamentes für die Patchworkfamilie bedarf weitreichender Expertise des Beraters. Als Fachanwälte für Erbrecht können wir unsere Kompetenz auch im Zuge der notariellen Tätigkeit bei der Errichtung von Testamenten einsetzen.

Ein rechtssicheres Testament für die Patchworkfamilie wird ohne fachkundige Beratung nicht gelingen. Bereits die Verwendung spezieller erbrechtlicher Begrifflichkeiten, wie beispielsweise „Schlusserbe“ und „Nacherbe“ sind mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden.

Kommt es ohne testamentarische Verfügung innerhalb der Patchworkfamilie zur gesetzlichen Erbfolge, kann dies zu dramatischen Entwicklungen sowie ungewollten und unliebsamen erbrechtlichen Ergebnissen führen. Die Erbregelung ist dann so zufällig wie ein Lottospiel.

Wer keine oder eine nicht durchdachte Regelung trifft, begründet ein Szenario, das unweigerlich zu schweren Erbstreitigkeiten führt. Gier und Hass bestimmen das Klima und werden die ohnehin schon schwierige familiäre Situation vollständig zerschlagen.

Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen für die Mitglieder von Patchwork-Familien verbietet sich jede „Standardlösung von der Stange“. Hier helfen nur individuelle Lösungen für jede einzelne Familie. Dabei unterstützen und beraten wir Sie gerne. Wir entwerfen ein auf Ihre Lebenssituation passendes und Ihren persönlichen Wünschen entsprechendes rechtssicheres Testament. Vertrauen Sie unserer großen Erfahrung. In unseren Händen ist Ihr Testament sicher.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Zur Errichtung eines Testaments für die Patchworkfamilie benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Geburts- bzw. Heiratsurkunden der Eltern,
  • Alle bisherigen Testamente und Erbverträge,
  • Auflistung der Kinder jeden Ehepartners mit allen persönlichen Angaben,
  • Nennung der gemeinsamen Kinder mit allen persönlichen Angaben,
  • Vermögensaufstellung geordnet nach Ehepartner.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Testament der Patchworkfamilie (FAQ)

Die traditionelle Ehe ist zwar nach wie vor die häufigste Form, in der Paare in Deutschland zusammenleben, andererseits hält sich aber seit drei Jahrzehnten der Trend zunehmender Scheidungshäufigkeit. Parallel zur Zunahme von Scheidungen ist auch die Zahl der Wiederverheiratungen groß. Viele Menschen entpuppen sich als „Wiederholungstäter“ und wollen auch nach einer gescheiterten Ehe an der Lebensform „Ehe“ festhalten. Als Folge davon wachsen immer häufiger nicht nur gemeinsame Kinder, sondern auch Kinder aus verschiedenen Beziehungen der Eltern in einer Familie auf. In Deutschland ist heute jede sechste Familie eine sogenannte Patchworkfamilie, also eine Familie, in Vater, Mutter und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen.

Die Patchworkfamilie ist aus unserer sozialen Realität nicht mehr wegzudenken.

Die gesetzliche Erbfolge wird in aller Regel nicht zu dem Ergebnis führen, das sich die Eltern der Patchworkfamilie wünschen.

Entsprechend der gesetzlichen Erbfolge sind beim Tode eines Ehepartners der Patchworkfamilie der überlebende Ehepartner, die Kinder aus früheren Beziehungen sowie die Kinder aus der derzeitigen Beziehung zu unterschiedlichen Quoten erbberechtigt und bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet erhebliches Konfliktpotenzial, da der derzeitige Ehepartner mit den Kindern aus früheren Beziehungen das Vermögen des Verstorbenen gesamthänderisch hält. Sind die Kinder aus den früheren Beziehungen minderjährig, ist der Expartner sorgeberechtigt. Der derzeitige Ehepartner muss sich also gegebenenfalls mit dem Expartner wegen der Vermögensverteilung auseinandersetzen.

 

Es besteht das Risiko, dass mit dem Tod eines Kindes aus früherer Ehe das Vermögen des Erblassers an den Expartner weitergeht. Hat das Kind von seinem verstorbenen Elternteil geerbt und verstirbt dann selbst kinderlos, wird der Expartner alleiniger Erbe. Auf diese Weise wandert das Vermögen des Erblassers zu seinem Expartner. Es existieren hier etliche denkbare Familienkonstellationen, denen in aller Regel mit der gesetzlichen Erbfolge keine angemessene Nachfolgegestaltung zuteilwird. Im Gegenteil entsteht aufgrund der gesetzlichen Erfolge regelmäßig eine hochexplosive Mischung. Das Erben ist in diesem Fall Glückssache.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche des Expartners gegen den Nachlass existieren können. Der Expartner kann nacheheliche Unterhaltsansprüche bis zur Höhe seines ehemaligen Pflichtteils geltend machen. Dies gilt es bei der Gestaltung zu berücksichtigen.

Die Regelungsziele beim Geschiedenen Testament bzw. Testament in der Patchwork-Familie können unterschiedlichster Natur sein. Sie sind abhängig von den Wünschen der Betroffenen, den Familienkonstellationen im Einzelnen und sicherlich auch davon, wie homogen die zusammengewürfelte Familie ist, wie nachhaltig das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehepartnern gestört wurde, um welche Art von Vermögen es sich handelt und wie groß das Vermögen insgesamt ist.

 

Ein einheitliches Ziel wird vermutlich für alle Geschiedenen-Testamente und Testamente in Patchwork-Familien gelten, nämlich:

  • Ausschluss des geschiedenen Ehepartners an der Vermögensteilhabe,
  • Ausschluss des geschiedenen Ehepartners von der Vermögenssorge für das gemeinsame Kind.

Dazu kommen häufig weitere Ziele und Gestaltungswünsche:

  • Versorgung des derzeitigen Ehepartners,

Inwieweit eine Versorgung des neuen Partners überhaupt gewünscht ist, ist in den meisten Fällen davon abhängig, in welchem Alter die neue Verbindung eingegangen wurde, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen jeder neue Partner lebt und ob gemeinsame Kinder vorhanden sind. Damit kann bereits an diesem Punkt keine einheitliche Zielsetzung mehr vorgegeben werden.

  • Enterbung zerstrittener Kinder,
  • mögliche Pflichtteilsreduzierung der Kinder aus früheren Beziehungen,
  • Vererbung des eigenen Vermögens nur an die eigenen Kinder,
  • Vererbung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens an die gemeinsamen Kinder,
  • Gleichstellung aller Kinder.

Soll verhindert werden, dass beim Tod des derzeitigen Ehepartners das Vermögen an dessen einseitige Kinder geht und dass beim Tod des eignen Kindes das Vermögen an den Expartner übergeht, bietet sich die Gestaltung des Testaments mit der Vor- und Nacherbfolge an. Dadurch entsteht eine gesonderte Vermögensmasse beim Erben, die im Fall des Todes des derzeitigen Ehepartners oder des Kindes gesondert vererbt wird.

  • Vorerbe:
    Der Vorerbe wird durch das Testament ernannt. Er ist zwar Erbe, kann aber über das Ererbte nicht frei verfügen. Das ererbte Vermögen bleibt von dem eigenen Vermögen des Vorerben getrennt.
    Mit dem Tod des Vorerben geht das ererbte Vermögen automatisch auf den Nacherben über.
  • Nacherbe:
    Der Nacherbe wird durch Testament ernannt. Das Vermögen des Erblassers wandert quasi vom Vorerben zum Nacherben.
  • Vermächtnis zu Gunsten des Ehepartners:
    Gegebenenfalls kann es im Wege des Vermächtnisses  und zu Gunsten des Ehepartners sinnvoll sein, dem Ehepartner gesondert Vermögensanteile oder Rechte, wie z.B. ein Wohn- oder Nießbrauchrecht zukommen zu lassen.
    Mit dieser Gestaltung hat der Erblasser Einfluss auf die Zukunft und die Vererbung seines Vermögens.
    Darüber hinaus kann bei der Vorerbschaft für eigene Kinder geregelt werden, dass die Anordnung der Vorerbschaft entfällt, wenn das Kind eigene Abkömmlinge hat.
  • Testamentsvollstreckung:
    Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser erreichen, dass nicht der Erbe über das ererbte Vermögen verfügen kann, sondern eine Person seines Vertrauens, die dann alle Entscheidungen für den Erben trifft. Der Erblasser kann testamentarisch festlegen, bis zu welchem Alter des Kindes der Testamentsvollstrecker das Erbe zu verwalten hat.

Bei der Erbeinsetzung von Kindern kann dem geschiedenen Ehepartner die Vermögenssorge testamentarisch entzogen werden. Bei minderjährigen Kindern bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an.

Bei Wiederheirat kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag abzuschließen, um im Falle einer erneuten Scheidung eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu verhindern. Viele Ehepaare haben einen Rosenkrieg hinter sich und möchten einen zweiten vermeiden. Dann bietet sich die Errichtung eines Ehevertrags an.

Der Versuch durch Abschluss eines Ehevertrags die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen der ersten Ehescheidung zu vermeiden, kann schwerwiegende Fehler nach sich ziehen. Die Vereinbarung einer Gütertrennung führt zu erhöhten Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus erster Ehe und kann damit die Versorgung des neuen Ehepartners erschweren. Daher Vorsicht vor der Wahl der Gütertrennung bei Wiederheirat.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind bei allen Notaren gleich. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Gebühren werden auch bereits für den Entwurf fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.

 

Die Kosten sind im Wesentlichen vom vorhandenen Vermögenswert abhängig. Ausschlaggebend ist dabei der Erstellungszeitpunkt des Testaments.

 

Mit den nachfolgend beispielhaft aufgeführten Gebühren sind das Beratungsgespräch, der Entwurf des Testamentes einschließlich der Beurkundung abgegolten.

 

Nachlasswert

Einzeltestament

Gemeinschaftliches Testament/ Erbvertrag

 

1,0-fache Gebühr

2,0-fache Gebühr

10.000,00 €

75,00 €*

150,00 €*

25.000,00 €

115,00 €*

230, 00 €*

50.000,00 €

165,00 €*

330,00 €*

250.000,00 €

535,00 €*

1.070,00 €*

500.000,00 €

935,00 €*

1.870,00 €*

            *zzgl. Auslagen und 19% Umsatzsteuer.

 

Wir veranlassen nach der Beurkundung die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht und die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister. Hierdurch wird zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 75,00 € für das Amtsgericht und in Höhe von 12,50 € für die Registereintragung fällig.

 

Möchten Sie Ihr Testament ändern entstehen erneute Notargebühren. Sie können allerdings auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament ergänzen, ändern oder aufheben.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php

 

Link zu Vorträgen: Wir halten an zahlreichen Orten zu den verschiedensten Themen des Erbrechtes Vorträge. Besuchen Sie uns doch oder sprechen uns an, wenn sie eine Vortragsveranstaltung buchen möchten. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.