Notarielle-Tätigkeit

Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis beantragen

Erbschaft ausschlagen

Was ist ein Erbschein?

Muss sich der Erbe gegenüber Dritten als Erbe ausweisen, ist ein sogenannter Erbschein nötig, wenn kein notarielles Testament vorliegt. Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das den Erben und den genauen Erbteil benennt. Der Dritte darf darauf vertrauen, dass die Angaben des Erbscheins stimmen und untersteht deshalb dem Gutglaubensschutz innerhalb des Rechtsverkehrs.

Der Erbschein ist jedoch nicht notwendig, um die Erbenstellung zu erlangen, er dient lediglich zur Beweisführung. Erbe wird die bedachte Person durch die Benennung im Testament oder gemäß der gesetzlichen Erbfolge.

Was wir für Sie tun können

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines und eines europäischen Nachlasszeugnisses können Sie bei uns beurkunden.

Oft ist dem Laien nicht klar, ob und warum er einen Erbschein benötigt. Wir beraten Sie, ob in Ihrem Fall die Beantragung eines Erbscheins erforderlich ist. Wir klären ab, welche Art von Erbschein Sie in Ihrer persönlichen Situation benötigen oder ob ein europäisches Nachlasszeugnis sinnvoller ist.

Für die Beantragung des Erbscheines ist es nötig, die Abstammung oder die Eheschließung mit dem Erblasser durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Neben der Sterbeurkunde des Erblassers und der Verfügung von Todes wegen, können Geburts-, Heirats- oder Scheidungsurkunden gefordert sein. Welche Unterlagen im speziellen Fall benötigt werden, teilen wir Ihnen mit. Wir beglaubigen die Originaldokumente für Sie, entwerfen den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines und beurkunden diesen anschließend. Durch unsere Beratung ersparen Sie sich regelmäßig die Zeit, die durch Bearbeitungsverzögerungen aufgrund unvollständiger Angaben beim Gericht fällig wird.

Den beurkundeten Antrag leiten wir an das zuständige Nachlassgericht weiter.

Nach Erteilung des Erbscheins senden wir Ihnen diesen zu. Damit können Sie Ihre Erbenstellung nachweisen.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Beglaubigte Sterbeurkunde,
  • Geburtsurkunde aller Erben,
  • Sterbeurkunde vorverstorbener Kinder,
  • Heiratsurkunde,
  • Testament,
  • Gegebenenfalls weitere Urkunden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Erbschein, Europäischen Nachlasszeugnis und Ausschlagung (FAQ)

Ein Erbschein wird immer dann benötigt, wenn die Erbenstellung nachzuweisen ist. Der Nachweis ist dann zu erbringen, wenn kein Testament vorhanden war oder lediglich ein handschriftliches.

Dies gilt gegenüber Banken, Behörden, Gerichten und Grundbuchamt.

 

Regelmäßig wird ein Erbschein nicht benötigt, wenn die Erbenstellung durch ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden kann. Die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts reicht zur Bestätigung der Erbenstellung beim Grundbuchamt aus. Gleiches gilt für den Nachweis des Gesellschafterwechsels in einer Personengesellschaft.

Das notarielle Testament macht die Vorlage des Erbscheins überflüssig. Die Kosten des Erbscheins können so verhindert werden. Befindet sich in Ihrem Eigentum eine Immobilie, empfehlen wir Ihnen daher die Errichtung eines notariellen Testaments. Sie ersparen damit den Erben die Kosten und den Aufwand einen Erbschein zu beantragen.

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können Sie bei Gericht oder bei der Notarin stellen. Durch den Antrag auf die Erstellung des Erbscheins wird konkludent die Annahme des Erbes erklärt. Damit ist der Erbe ab diesem Zeitpunkt auch verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu übernehmen.

Zur Beantragung des Erbscheins sind die eigenen Personalien anzugeben. Außerdem sind die amtlichen Dokumente, die das Verhältnis zum Erblasser beweisen oder das Testament einzureichen. Das Gericht überprüft daraufhin die Wirksamkeit des Testaments bzw. das Bestehen einer gesetzlichen Erbfolge und stellt den Erbschein aus.

Im Downloadbereich finden Sie ein Formular zur Vorbereitung eines Erbscheins.

Es gibt tatsächlich zahlreiche unterschiedliche Arten von Erbscheinen, die sich auf bestimmte Situationen und Erbfälle beziehen. Bei Antragstellung ist daher zu entscheiden, welche Art von Erbschein zu beantragen ist. Hierbei unterstützen wir Sie.

Beispiele für unterschiedliche Erbscheine:

 

  • Erbschein für Alleinerben
  • Gemeinschaftlicher Erbschein für die Miterben einer Erbengemeinschaft
  • Teilerbschein für einen einzelnen Miterben
  • Fremdrechts-Erbschein (ausländisches Recht)
  • Vorerbschein mit Nacherbenvermerk
  • Erbschein für Nacherben
  • Gegenständlich beschränkter Erbschein

Sobald ein Erbfall mit Auslandsbezug vorliegt, wenn sich im Nachlass beispielsweise ausländische Immobilien oder Konten befinden, stellt sich die Frage, wie der Erbnachweis geführt werden kann.

 

Das europäische Nachlasszeugnis vereinfacht die Erbabwicklung in Europa. In den Ländern der Europäischen Union (ausgenommen sind lediglich Dänemark, Irland und Großbritannien) schafft das Europäische Nachlasszeugnis eine wesentliche Verfahrenserleichterung und ermöglicht so den eindeutigen Erbnachweis.

Das europäische Nachlasszeugnis kann ebenfalls bei der Notarin oder Gericht beantragt werden. Es ist vom Gericht auszustellen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat. In manchen Ländern stellt auch die Notarin den Erbschein direkt aus. Sie können daher auch bei uns ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen, sofern Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Wollen Sie die Erbschaft nicht annehmen, beispielsweise weil der Nachlass überschuldet ist, haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung können Sie beim Nachlassgericht oder bei der Notarin persönlich erklären. Ein Bevollmächtigter kann gegebenenfalls die Erbschaft in Ihrem Namen ausschlagen, wenn die Vollmachtserteilung solche Handlungen beinhaltet und es sich um eine öffentlich beglaubigte Vollmacht handelt.

Im Downloadbereich finden Sie ein Formular zur Ausschlagung der Erbschaft.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat.

Ist die Erbeinsetzung aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags erfolgt, beginnt diese Frist erst mit Bekanntgabe, d.h. Eröffnung durch das Nachlassgericht und Mitteilung an den im letzten Willen festgelegten Erben.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Monate, sofern der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich zum Todeszeitpunkt im Ausland aufhält.

Die Erklärung zur Ausschlagung muss innerhalb der vorstehend genannten Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.

Stellt sich nach Annahme der Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist oder wurde über den Grund der Erbschaft geirrt, besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten und die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Die Annahme kann ebenfalls wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden.

Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft ist unverzüglich nach Kenntnis der Anfechtungsgründe zu erklären. Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Gericht oder einer Notarin vorzunehmen.

0 25 65 / 93 42 - 0

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Kosten sind abhängig von dem Nachlasswert, der vererbt wurde.

 

Folgende Gebühren entstehen bei entsprechenden Nachlasswerten:

 

Nachlasswert

Gebühr

10.000 €

75 €*

50. 000 €

165 €*

110. 000 €

273 €*

200. 000 €

435 €*

* zzgl. Auslagen und 19% Umsatzsteuer

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php